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BGE-128-III-257 - 2002-06-11 - BGE - Zivilrecht - Art. 153 und 151 aZGB; Abänderung einer...
Urteilskopf

128 III 257

48. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. K. gegen B. (Berufung) 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 258

BGE 128 III 257 S. 258

Die Ehe der Parteien, beide Jahrgang 1935, wurde 1996 rechtskräftig geschieden und der Ehemann K. zur Leistung einer monatlichen Unterhaltsersatzrente an seine Ehefrau B. von Fr. 1'600.- bis zu seinem Eintritt in das AHV-Alter und von Fr. 1'200.- für die Zeit danach verpflichtet. Die Abänderungsklage von K. hiess das erstinstanzliche Gericht für die Dauer des Prozesses gut und setzte den Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 auf Fr. 400.- pro Monat herab. Das kantonale Obergericht bestätigte das Urteil. Das Bundesgericht heisst die Berufung von K. teilweise gut und setzt den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf Fr. 250.- herab.

Erwägungen


Aus den Erwägungen:


4. Das Bezirksgericht konnte in den Notbedarf des Klägers die laufenden Steuern auf das Renteneinkommen nicht einbeziehen, da diese Angaben offenbar nicht erhältlich waren. Vor Obergericht hat der Kläger behauptet und belegt, dass er in Österreich einer monatlichen Einkommenssteuer von rund Fr. 300.- unterliegt; die Beklagte anerkennt diese Steuerlast im Betrag von Fr. 250.-. Aus mehreren Gründen ist das Obergericht davon ausgegangen, die Steuerlast sei nicht zu berücksichtigen. Der Kläger bezeichnet dies als bundesrechtswidrig. Die Beklagte ist offenbar derselben Ansicht, zumal sie die Steuerlast in ihre Rechnung ausdrücklich einbezieht. a) Im Grundsatz ist unbestritten, dass zur Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs das betreibungsrechtliche Existenzminimum um die laufende Steuerlast zu erweitern ist. Das Obergericht hat angenommen, bei einer Unterdeckung auf Seiten der Unterhaltsberechtigten seien die vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten Steuern "praxisgemäss" nicht zu berücksichtigen. aa) Reichen die Mittel nicht aus, muss dem Unterhaltsschuldner nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 151 Abs. 1 aZGB in jedem Fall sein erweiterter Notbedarf erhalten bleiben; damit soll verhindert werden, dass beide Parteien Sozialfürsorge beziehen müssen, und dem Unterhaltsschuldner auch ein gewisser Anreiz verbleiben, seine Erwerbstätigkeit zu erhalten bzw. zu steigern (LÜCHINGER/GEISER, Basler Kommentar, 1996, N. 12 letzter Absatz zu Art. 151 aZGB, mit Nachweis der Rechtsprechung und teilweise auch kritischer Stellungnahmen im Schrifttum). Die Bedenken gegen diese Praxis beziehen sich insbesondere auf die damit verbundene Bevorzugung gewisser Gläubiger - vor allem des Fiskus - gegenüber dem Unterhaltsberechtigten (vgl. etwa

BGE 128 III 257 S. 259


HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, S. 59 f. N. 01.81). Trotzdem hat das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass dem Unterhaltsschuldner gemäss Art. 151 Abs. 1 aZGB grundsätzlich der erweiterte Notbedarf ("son minimum vital au sens large" bzw. "élargi") zu belassen ist und er sich nicht mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu begnügen hat (z.B. Urteile 5C.147/1996 vom 19. September 1996, E. 2a, 5C.107/1998 vom 8. Juni 1998, E. 3d, und 5C.38/2000 vom 4. Mai 2000, E. 2b), und zwar auch in Abänderungsprozessen nach der ZGB-Revision von 1998/2000 (Urteil 5C.142/2001 vom 5. Oktober 2001, E. 3b).
bb) Das Obergericht stützt seine gegenteilige Auffassung offenbar auf die neuere Rechtsprechung im Bereich des Kindesunterhalts ( BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356; BGE 127 III 68 E. 2c S. 70), die auf den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 125  
  1.   Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
  2.   Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.   die Aufgabenteilung während der Ehe;
2.   die Dauer der Ehe;
3.   die Lebensstellung während der Ehe;
4.   das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5.   Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6.   der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7.   die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8.   die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
  3.   Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1.   ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2.   ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3.   gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB übertragen worden ist ( BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292). Danach darf die Steuerlast in Mangelfällen nicht berücksichtigt werden. Diesen neuen Entscheiden des Bundesgerichts ist Kritik erwachsen; nebst steuerrechtlichen Vorbehalten und Praktikabilitätsüberlegungen wird nunmehr eingewendet, die strikte Nichtanrechnung der laufenden Steuern könne letztlich zu einem (an sich unzulässigen) Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners sowie unter Umständen gleichzeitig zu einer Ungleichbehandlung von Unterhaltsgläubiger und -schuldner führen (HAUSHEER/SPYCHER, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband zum Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2001, N. 05.91 S. 65; für weitere kritische Stellungnahmen: BÄHLER, Unterhalt bei Trennung und direkte Steuern, in: ZBJV 138/2002 S. 16 ff., S. 24 f.; CADOSCH, Die Berücksichtigung der Steuerlast des Pflichtigen bei der Festsetzung von (Kinder-)Unterhaltsbeiträgen, in: ZBJV 137/2001 S. 145 ff.; RAMSEIER, Konflikt in der Familie: Harmonie in der Besteuerung?, in: FamPra.ch 2001 S. 500 ff.). cc) Ohne auf diese Kritik abschliessend einzugehen, rechtfertigt sich eine Übertragung der jüngsten, zu Art. 125
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 125  
  1.   Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
  2.   Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.   die Aufgabenteilung während der Ehe;
2.   die Dauer der Ehe;
3.   die Lebensstellung während der Ehe;
4.   das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5.   Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6.   der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7.   die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8.   die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
  3.   Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1.   ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2.   ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3.   gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB ergangenen Rechtsprechung auf Art. 151 Abs. 1 aZGB nicht, würde doch dadurch die (gefestigte) Rechtsprechung dazu rückwirkend geändert. Dagegen sprechen gewichtige Gründe der Rechtssicherheit (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: z.B. BGE 127 III 100 E. 2c/aa S. 104; BGE 126 III 315 E. 4c/bb S. 318). Eine gleichsam rückwirkende Änderung der Gerichtspraxis würde einer Vielzahl rechtskräftiger Urteile die nach bisherigem Recht massgebende Grundlage entziehen; eine

BGE 128 III 257 S. 260


derartige Änderung der Rechtslage könnte gegebenenfalls allein schon einen Abänderungsprozess rechtfertigen, sofern sie eine dauernde und erhebliche Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zur Folge hätte (vgl. zu dieser Möglichkeit: z.B. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1999, N. 8 Abs. 2 zu Art. 179
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 179 [1]  
  1.   Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss. [2]
  2.   Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
ZGB; EGGER, Zürcher Kommentar, 1943, N. 5 zu Art. 320
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 320 [1]  
  1.   Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden.
  2.   Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
aZGB). Die monatliche Steuerlast darf im Rahmen von Art. 151 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 320 [1]  
  1.   Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden.
  2.   Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
ZGB nicht unberücksichtigt bleiben.
128 III 257 11. Juni 2002 31. Dezember 2002 Bundesgericht 128 III 257 BGE - Zivilrecht

Gegenstand Art. 153 und 151 aZGB; Abänderung einer...

Gesetzesregister
ZGB 125
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 125  
  1.   Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
  2.   Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.   die Aufgabenteilung während der Ehe;
2.   die Dauer der Ehe;
3.   die Lebensstellung während der Ehe;
4.   das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5.   Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6.   der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7.   die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8.   die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
  3.   Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1.   ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2.   ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3.   gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB 151 ZGB 179
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 179 [1]  
  1.   Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss. [2]
  2.   Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
ZGB 320
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 320 [1]  
  1.   Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden.
  2.   Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
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