Urteilskopf

128 III 18

5. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. A. und B. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) 5A.7/2001 vom 6. September 2001

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 18

BGE 128 III 18 S. 18

Mit Urkunde vom 24. Oktober 2000 errichtete Notar B. einen Inhaberschuldbrief über Fr. 50'000.- im 9. Rang bei einem Vorgang von Fr. 496'000.- auf verschiedenen landwirtschaftlichen Grundstücken in C. (Kanton Luzern), die im Eigentum von A. stehen (Gesamtpfand). Am 17. November 2000 bewilligte das
BGE 128 III 18 S. 19

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern die sich mit dem neuen Pfandrecht ergebende Überschreitung der Belastungsgrenze gemäss Art. 73 ff
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 73 Belastungsgrenze - 1 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nur bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden. Die Belastungsgrenze entspricht der Summe des um 35 Prozent erhöhten landwirtschaftlichen Ertragswerts und des Ertragswerts der nichtlandwirtschaftlichen Teile.56
1    Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nur bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden. Die Belastungsgrenze entspricht der Summe des um 35 Prozent erhöhten landwirtschaftlichen Ertragswerts und des Ertragswerts der nichtlandwirtschaftlichen Teile.56
2    Die Belastungsgrenze muss beachtet werden für:
a  die Errichtung eines Grundpfandrechts;
b  die Bestellung eines Faustpfandes an einem Grundpfandtitel;
c  die Wiederbelehnung eines abbezahlten Grundpfandtitels, über den der Eigentümer verfügen kann (Eigentümerschuldbrief).
3    Massgebend für die Beurteilung, ob die Belastungsgrenze erreicht wird, ist die Summe der im Grundbuch eingetragenen, vorgemerkten und angemerkten Grundpfandrechte. Nicht mitgezählt werden die Grundpfandrechte nach Artikel 75 Absatz 1.57
. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11), worauf Notar B. die öffentliche Urkunde über die Errichtung des Grundpfandes zur Eintragung beim Grundbuchamt E. anmeldete. Der Grundbuchverwalter wies die Anmeldung am 20. Dezember 2000 ab mit der Begründung, für die Errichtung von Schuldbriefen gelte die Katasterschatzung als Belastungsgrenze. Diese betrage hier Fr. 251'400.- und werde mit dem neu errichteten Schuldbrief überschritten. Möglich sei die Errichtung einer Grundpfandverschreibung. Hiergegen beschwerten sich A. und Notar B. erfolglos beim Obergericht (Justizkommission) des Kantons Luzern. Die von A. und Notar B. gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 5. Februar 2001 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist das Bundesgericht ab.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. a) Die allgemeinen Bestimmungen über das Grundpfand (Voraussetzungen, Errichtung und Untergang, Wirkungen) sind in den Art. 793 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 793 - 1 Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt.651
1    Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt.651
2    Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.
. ZGB niedergelegt. Art. 798a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 798a - Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991653 über das bäuerliche Bodenrecht.
ZGB bestimmt, dass für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken "zudem" (im französischen Text: "en outre", im italienischen: "inoltre") das BGBB gilt. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift gelten die Bestimmungen des ZGB über das Grundpfand und diejenigen des BGBB betreffend Grundpfandrechte (namentlich die Art. 73 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 73 - 1 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
1    Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
2    Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
.) grundsätzlich nebeneinander, d.h. kumulativ. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich nichts anderes, zumal Art. 798a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 798a - Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991653 über das bäuerliche Bodenrecht.
ZGB mit dem Inkrafttreten des BGBB eingefügt und somit auf diesen Erlass abgestimmt worden ist (Art. 92 Ziff. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 92 Änderung bisherigen Rechts - ...74
BGBB) und das BGBB (Spezial-)Vorschriften für Grundpfandrechte an landwirtschaftlichen Grundstücken enthält, die längst nicht alle grundpfandrechtlichen Modalitäten und Wirkungen regeln. Von einer abschliessenden Regelung für Grundpfandrechte an landwirtschaftlichen Grundstücken im BGBB kann daher keine Rede sein. Materialien, denen Gegenteiliges zu entnehmen wäre, sind nicht bekannt (vgl. Botschaft zum BGBB, in BBl 1988 III 953 ff., insbes. 1069 ff.). Unter Umständen, wie sie nach dem Ausgeführten hier gegeben sind, darf vom eindeutigen Wortlaut nur dann abgewichen und auf
BGE 128 III 18 S. 20

allgemeine kollisionsrechtliche Regeln zurückgegriffen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der in Frage stehenden Bestimmung wiedergibt bzw. - bezogen auf das BGBB - dem Sinn und Zweck dieser Spezialregelung überhaupt oder zumindest im interessierenden Bereich widerspricht (vgl. BGE 124 V 185 E. 3a S. 189; BGE 123 III 89 E. 3a S. 91, und 442 E. 2d S. 444). Dies machen die Beschwerdeführer denn auch geltend, wenn sie ausführen, neben der Regelung des BGBB über die Belastungsgrenze seien kantonale Normen über eine Belastungsgrenze bei landwirtschaftlichen Grundstücken sinn- und zweckwidrig. b) Kantonale Besonderheiten mögen neben der Regelung des BGBB als wenig sinnvoll erscheinen, und der Kanton Luzern setzt denn auch auf den 1. Januar 2002 seine Sonderregelung ausser Kraft (§ 99 lit. b des kantonalen EG zum ZGB vom 20. November 2000). Indessen stellt sich die Frage des Sinns eines Nebeneinanders von kantonalen und eidgenössischen Vorschriften über Belastungsgrenzen zur Verhütung der Überschuldung nach dem Erlass des BGBB nicht grundsätzlich anders als zuvor. Mit dem Vorbehalt von Art. 843
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 843 - Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet.
ZGB für die Errichtung von Schuldbriefen wollte der historische Gesetzgeber alten Überlieferungen und besonderen Bedürfnissen in einzelnen Kantonen Rechnung tragen (vgl. LEEMANN, Berner Kommentar, N. 1 zu Art. 843
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 843 - Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet.
ZGB). Er hat mit Rücksicht auf föderalistische Interessen unterschiedliche Regelungen für die Errichtung von Schuldbriefen in der Schweiz als gerechtfertigt erachtet und in Kauf genommen. Der Bundesgesetzgeber und der Bundesrat haben den Vorbehalt auch später nicht aufgegeben oder eingeschränkt, als mit dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen und der zugehörigen Verordnung vom 16. November 1945 - letztere in Ablösung eines während der Kriegsjahre erlassenen Bundesratsbeschlusses - für alle landwirtschaftlichen Liegenschaften in der Schweiz eine Belastungsgrenze mit Ausnahmeregelung ähnlich der heutigen eingeführt wurde. Bereits damals wurde auch eine einheitliche bundesrechtliche Regelung über die Ertragswertberechnung und den Schätzungswert (Belastungsgrenze) beschlossen (vgl. dazu OTTO K. KAUFMANN, Das neue ländliche Bodenrecht in der Schweiz, St. Gallen 1946, S. 129 ff. und 324; ferner: Verordnung vom 28. Dezember 1951 über die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften [Eidg. Schätzungsreglement], ab 1. August 1986 Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts samt Anhang [AS 1986 I 975 f.]).
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Das Nebeneinander von kantonalen Vorschriften über die Möglichkeit der Errichtung von Schuldbriefen bzw. über eine kantonale Belastungsgrenze und von eidgenössischen Bestimmungen über die Belastung landwirtschaftlicher Grundstücke mit Grundpfandrechten hat nach dem Gesagten eine jahrzehntelange Tradition. Aus dem Verhalten des Bundesgesetzgebers ist zu schliessen, dass er diese Regelung als sinnvoll erachtet hat. Mehrere Kantone haben im Übrigen von der in Art. 843
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 843 - Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet.
ZGB eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht und eine Belastungsgrenze festgelegt (vgl. die Zusammenstellung bei DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 843
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 843 - Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet.
ZGB). Vor diesem Hintergrund vermag das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel des Sinns der gesetzlichen Regelung keinen triftigen Grund zu erkennen, der es erlauben würde, vom Wortlaut von Art. 798a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 798a - Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991653 über das bäuerliche Bodenrecht.
ZGB abzuweichen. c) Wohl werden bei der dargelegten Betrachtungsweise die Bestrebungen, mit dem BGBB für eine übersichtliche und abgestimmte Ordnung im ländlichen Raum zu sorgen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 955, 961 f. und 967), zum Teil abgeschwächt. Die vorrangigen Ziele des BGBB (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 1 - 1 Dieses Gesetz bezweckt:
1    Dieses Gesetz bezweckt:
a  das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und namentlich Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu erhalten und ihre Struktur zu verbessern;
b  die Stellung des Selbstbewirtschafters einschliesslich diejenige des Pächters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zu stärken;
c  übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden zu bekämpfen.
2    Das Gesetz enthält Bestimmungen über:
a  den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;
b  die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken;
c  die Teilung landwirtschaftlicher Gewerbe und die Zerstückelung landwirtschaftlicher Grundstücke.
BGBB und Botschaft, a.a.O., S. 968 ff.) sind jedoch nicht betroffen. Zudem enthält das BGBB seinerseits ausdrückliche Vorbehalte zu Gunsten des kantonalen Rechts (Art. 5
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 5 Vorbehalte kantonalen Rechts - Die Kantone können:
a  landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,6 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten;
b  die Anwendung dieses Gesetzes auf Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, ausschliessen, es sei denn, diese Rechte gehören zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe, für das die Bestimmungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftlichen Gewerbe gelten.
BGBB). Der Gesetzgeber hat auch damit zu erkennen gegeben, dass er unterschiedlichen kantonalen Bedürfnissen weiterhin Rechnung tragen und diese dem Vereinheitlichungsziel überordnen will. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich nicht sagen, es werde die Anwendung des gesamten bundesrechtlichen Regelungsteils betreffend Errichtung von Grundpfandrechten, welche die Belastungsgrenze überschritten (Art. 76
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 76 Überschreitung der Belastungsgrenze - 1 Ein Grundpfandrecht, für das die Belastungsgrenze gilt und das diese überschreitet, darf nur zur Sicherung eines Darlehens errichtet werden, das:
1    Ein Grundpfandrecht, für das die Belastungsgrenze gilt und das diese überschreitet, darf nur zur Sicherung eines Darlehens errichtet werden, das:
a  eine vom Bund anerkannte Genossenschaft oder Stiftung des Privatrechts oder eine Institution des kantonalen öffentlichen Rechts dem Schuldner zinslos gewährt;
b  eine dritte Person dem Schuldner gewährt und das durch eine Genossenschaft, Stiftung oder Institution im Sinne von Buchstabe a verbürgt oder verzinst wird.
2    Die kantonale Behörde kann ein Darlehen von Dritten, das durch ein die Belastungsgrenze übersteigendes Pfandrecht gesichert wird, unter Beachtung der Vorschriften nach den Artikeln 77 und 78 bewilligen.
3    Der Grundbuchverwalter weist eine Anmeldung ab, die keine dieser Voraussetzungen erfüllt.
-79
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 79 Anerkennung von Genossenschaften, Stiftungen und kantonalen Institutionen
1    Eine Genossenschaft oder Stiftung des Privatrechts wird anerkannt, wenn ihre Statuten:
a  vorsehen, Darlehen zu landwirtschaftlichen Zwecken unverzinslich zu gewähren oder solche Darlehen, wenn sie von Dritten gewährt werden, zu verbürgen oder zu verzinsen;
b  einen Höchstbetrag festlegen, für welchen dem einzelnen Schuldner solche Darlehen zinslos gewährt, verbürgt oder verzinst werden können;
c  ein Organ mit der Geschäftsführung betrauen, das sich aus sachkundigen Personen zusammensetzt;
d  die Ausrichtung ertragsabhängiger Leistungen wie Tantiemen an die Organe ausschliessen;
e  vorsehen, dass das Anteilscheinkapital und andere Einlagen der Genossenschafter höchstens zum Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden dürfen;
f  vorsehen, dass ein Reinertrag für Rückstellungen und Reserven verwendet wird.
2    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet über die Anerkennung und veröffentlicht den Entscheid darüber im Bundesblatt.
3    Für die Anerkennung kantonaler Institutionen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Anerkennung von Genossenschaften und Stiftungen.
4    Die anerkannten Genossenschaften, Stiftungen und kantonalen Institutionen sind verpflichtet, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement regelmässig über ihre Geschäftstätigkeit Bericht zu erstatten.
BGBB), verhindert. Die Auffassung der Beschwerdeführer geht schon deshalb fehl, weil der Errichtung einer Grundpfandverschreibung nach den eben erwähnten Vorschriften des BGBB nichts entgegensteht; der Vorbehalt von Art. 843
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 843 - Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet.
ZGB bezieht sich nur auf Schuldbriefe.
Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, kantonale Beschränkungen für die Errichtung von Schuldbriefen stünden im Widerspruch zum Zweck des BGBB. Da sie bei landwirtschaftlichen Grundstücken wegen der vom Bundesrecht vorgegebenen Regelung über die Belastungsgrenze nur noch zum Tragen kommen, wenn sie strenger sind als diese (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 2 zu Art. 843
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 843 - Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet.
ZGB), dienen sie in ihrem Anwendungsbereich dem Zweck, Schutz vor Überschuldung zu bieten, mindestens so gut wie die bundesrechtlichen
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Vorschriften. Ein triftiger Grund für eine Abweichung vom Wortlaut des Art. 798a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 798a - Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991653 über das bäuerliche Bodenrecht.
ZGB ergibt sich auch unter diesem Aspekt nicht.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 128 III 18
Datum : 06. September 2001
Publiziert : 31. Dezember 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : 128 III 18
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Errichtung eines Schuldbriefs; Belastungsgrenze bei einem landwirtschaftlichen Grundstück (Art. 798a und 843 ZGB; Art. 73


Gesetzesregister
BGBB: 1 
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 1 - 1 Dieses Gesetz bezweckt:
1    Dieses Gesetz bezweckt:
a  das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und namentlich Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu erhalten und ihre Struktur zu verbessern;
b  die Stellung des Selbstbewirtschafters einschliesslich diejenige des Pächters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zu stärken;
c  übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden zu bekämpfen.
2    Das Gesetz enthält Bestimmungen über:
a  den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;
b  die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken;
c  die Teilung landwirtschaftlicher Gewerbe und die Zerstückelung landwirtschaftlicher Grundstücke.
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SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 5 Vorbehalte kantonalen Rechts - Die Kantone können:
a  landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,6 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten;
b  die Anwendung dieses Gesetzes auf Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, ausschliessen, es sei denn, diese Rechte gehören zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe, für das die Bestimmungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftlichen Gewerbe gelten.
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SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 73 Belastungsgrenze - 1 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nur bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden. Die Belastungsgrenze entspricht der Summe des um 35 Prozent erhöhten landwirtschaftlichen Ertragswerts und des Ertragswerts der nichtlandwirtschaftlichen Teile.56
1    Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nur bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden. Die Belastungsgrenze entspricht der Summe des um 35 Prozent erhöhten landwirtschaftlichen Ertragswerts und des Ertragswerts der nichtlandwirtschaftlichen Teile.56
2    Die Belastungsgrenze muss beachtet werden für:
a  die Errichtung eines Grundpfandrechts;
b  die Bestellung eines Faustpfandes an einem Grundpfandtitel;
c  die Wiederbelehnung eines abbezahlten Grundpfandtitels, über den der Eigentümer verfügen kann (Eigentümerschuldbrief).
3    Massgebend für die Beurteilung, ob die Belastungsgrenze erreicht wird, ist die Summe der im Grundbuch eingetragenen, vorgemerkten und angemerkten Grundpfandrechte. Nicht mitgezählt werden die Grundpfandrechte nach Artikel 75 Absatz 1.57
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SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 76 Überschreitung der Belastungsgrenze - 1 Ein Grundpfandrecht, für das die Belastungsgrenze gilt und das diese überschreitet, darf nur zur Sicherung eines Darlehens errichtet werden, das:
1    Ein Grundpfandrecht, für das die Belastungsgrenze gilt und das diese überschreitet, darf nur zur Sicherung eines Darlehens errichtet werden, das:
a  eine vom Bund anerkannte Genossenschaft oder Stiftung des Privatrechts oder eine Institution des kantonalen öffentlichen Rechts dem Schuldner zinslos gewährt;
b  eine dritte Person dem Schuldner gewährt und das durch eine Genossenschaft, Stiftung oder Institution im Sinne von Buchstabe a verbürgt oder verzinst wird.
2    Die kantonale Behörde kann ein Darlehen von Dritten, das durch ein die Belastungsgrenze übersteigendes Pfandrecht gesichert wird, unter Beachtung der Vorschriften nach den Artikeln 77 und 78 bewilligen.
3    Der Grundbuchverwalter weist eine Anmeldung ab, die keine dieser Voraussetzungen erfüllt.
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SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 79 Anerkennung von Genossenschaften, Stiftungen und kantonalen Institutionen
1    Eine Genossenschaft oder Stiftung des Privatrechts wird anerkannt, wenn ihre Statuten:
a  vorsehen, Darlehen zu landwirtschaftlichen Zwecken unverzinslich zu gewähren oder solche Darlehen, wenn sie von Dritten gewährt werden, zu verbürgen oder zu verzinsen;
b  einen Höchstbetrag festlegen, für welchen dem einzelnen Schuldner solche Darlehen zinslos gewährt, verbürgt oder verzinst werden können;
c  ein Organ mit der Geschäftsführung betrauen, das sich aus sachkundigen Personen zusammensetzt;
d  die Ausrichtung ertragsabhängiger Leistungen wie Tantiemen an die Organe ausschliessen;
e  vorsehen, dass das Anteilscheinkapital und andere Einlagen der Genossenschafter höchstens zum Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden dürfen;
f  vorsehen, dass ein Reinertrag für Rückstellungen und Reserven verwendet wird.
2    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet über die Anerkennung und veröffentlicht den Entscheid darüber im Bundesblatt.
3    Für die Anerkennung kantonaler Institutionen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Anerkennung von Genossenschaften und Stiftungen.
4    Die anerkannten Genossenschaften, Stiftungen und kantonalen Institutionen sind verpflichtet, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement regelmässig über ihre Geschäftstätigkeit Bericht zu erstatten.
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SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 92 Änderung bisherigen Rechts - ...74
ZGB: 73 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 73 - 1 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
1    Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
2    Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
793 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 793 - 1 Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt.651
1    Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt.651
2    Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.
798a 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 798a - Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991653 über das bäuerliche Bodenrecht.
843
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 843 - Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet.
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landwirtschaftliches grundstück • grundpfand • notar • norm • bäuerliches bodenrecht • frage • bundesgericht • grundpfandverschreibung • berechnung • kantonales recht • bundesgesetz über das bäuerliche bodenrecht • grundbuchführer • entscheid • begründung des entscheids • zweck • planungsziel • gesamtpfand • bundesrat • wiese • sachverhalt
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1988/III/953