128 II 145
19. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S.X. gegen Regierungsrat sowie Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) 2A.509/2001 vom 3. April 2002
Regeste (de):
- Art. 4 und 7 ANAG; Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
- Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dem inzwischen von seinem Schweizer Ehegatten geschiedenen Ausländer steht dann ein grundsätzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu, wenn er bereits vor der Scheidung einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung erworben hatte (E. 1).
- Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG kann auch im Falle eines sich (nach Massgabe des neuen Scheidungsrechts) der Scheidung widersetzenden ausländischen Ehegatten während der Dauer der Vierjahresfrist von Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
- Feststellungen des Scheidungsrichters über das Vorliegen einer Scheinehe sind für die Fremdenpolizeibehörden nicht verbindlich; massgebend ist (primär) die Sicht des ausländischen Ehegatten (E. 3.1); Rechtsmissbrauch bejaht (E. 3.2-3.4).
- Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
Regeste (fr):
- Art. 4 et 7 LSEE; art. 100 al. 1 let. b ch. 3 OJ; art. 8 al. 1 Cst.; art. 114 s. CC; prolongation de l'autorisation de séjour; mariage fictif; abus de droit.
- Recevabilité du recours de droit administratif. S'il pouvait prétendre à l'octroi d'un permis d'établissement avant de divorcer, l'ex-époux étranger d'un ressortissant suisse bénéficie d'un droit à la prolongation de son autorisation de séjour après le divorce (consid. 1).
- Un abus de droit au sens de l'art. 7 LSEE peut également exister lorsqu'un époux étranger s'oppose au divorce (selon le nouveau droit du divorce) pendant le délai de quatre ans prévu à l'art. 114 CC; le fait que le juge du divorce ait considéré que le maintien du mariage n'était pas insupportable au sens de l'art. 115 CC n'est pas déterminant (consid. 2).
- Les constatations du juge du divorce relatives à l'existence d'un abus de droit ne lient pas les autorités de la police des étrangers; le point de vue de l'époux étranger est primordial (consid. 3.1); abus de droit admis en l'espèce (consid. 3.2-3.4).
- Le principe général d'égalité (art. 8 al. 1 Cst.) n'est pas de nature à fonder un droit à une autorisation de la police des étrangers (consid. 3.5).
Regesto (it):
- Art. 4 e 7 LDDS; art. 100 cpv. 1 lett. b n. 3 OG; art. 8 cpv. 1 Cost.; art. 114 seg. CC; rinnovo del permesso di dimora; matrimonio fittizio; abuso di diritto.
- Ricevibilità del ricorso di diritto amministrativo. Il coniuge straniero, nel frattempo divorziato, di un cittadino svizzero beneficia di principio di un diritto al rinnovo del permesso di dimora, se prima dello scioglimento del vincolo matrimoniale aveva acquisito un diritto all'ottenimento del permesso di domicilio (consid. 1).
- Un abuso di diritto ai sensi dell'art. 7 LDDS può sussistere anche quando il coniuge straniero si oppone al divorzio (secondo le nuove regole vigenti in materia di diritto del divorzio) durante il periodo di quattro anni previsto dall'art. 114 CC; il fatto che il giudice del divorzio abbia considerato che non sia inesigibile una continuazione del vincolo coniugale, giusta l'art. 115 CC, non è determinante (consid. 2).
- Le constatazioni da parte del giudice del divorzio in merito all'esistenza di un matrimonio fittizio non sono vincolanti per le autorità di polizia degli stranieri; decisivo è (in primo luogo) il punto di vista dello straniero (consid. 3.1); abuso di diritto ammesso nel caso di specie (consid. 3.2-3.4).
- Dal principio generale della parità di trattamento (art. 8 cpv. 1 Cost.) non può essere dedotto nessun diritto al rilascio di un permesso di polizia degli stranieri (consid. 3.5).
Sachverhalt ab Seite 146
BGE 128 II 145 S. 146
Der türkische Staatsangehörige X., geboren 1971, reiste am 14. Mai 1996 in die Schweiz ein. Am 19. Juli 1996 heiratete er die Schweizerin S., geboren 1958, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau sowie eine Arbeitsbewilligung erteilt wurden. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge regelmässig verlängert, letztmals bis zum 18. Januar 2000. Im Sommer 1997 wurde die eheliche Wohngemeinschaft von X. und seiner Ehefrau beendet. Diese lernte im März 1998 ihren derzeitigen Lebenspartner kennen, mit dem sie einen (im April 1999 geborenen) Sohn hat. Eine erste Scheidungsklage der Ehefrau, der sich X. widersetzte, wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zürich zurückgezogen, worauf das Gericht die Klage am 3. September 1999 als erledigt abschrieb. Auf einen gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs der Ehefrau trat das Obergericht des Kantons Zürich am 2. November 1999 nicht ein. Am 20. Oktober 1999 erstattete die Ehefrau Anzeige gegen X. wegen Nötigung.
BGE 128 II 145 S. 147
Nachdem es zur Anklageerhebung gekommen war, sprach der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich X. mit Urteil vom 4. April 2000 von diesem Vorwurf frei. Eine erneute Scheidungsklage der Ehefrau wies das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 9. Mai 2000 ab mit der Begründung, da es an einer vierjährigen Trennungszeit fehle, komme die Scheidung gegen den Willen des beklagten Ehegatten nur gestützt auf Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
Mit Eingabe vom 23. November 2001 hat X. beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, mit der er beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2001 aufzuheben und die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Migrationsamt, anzuweisen, die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung des Beschwerdeführers ordnungsgemäss zu
BGE 128 II 145 S. 148
verlängern. In der Beschwerdeschrift teilt X. im Übrigen unter Hinweis auf ein (mit eingereichtes) Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. September 2001 mit, dass seine Ehe inzwischen (auf gemeinsames Begehren) geschieden worden sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1.
1.1
1.1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, 60 E. 1a S. 62 f., je mit Hinweisen). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer neben der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch die Verlängerung der Arbeitsbewilligung. Aus der Begründung seiner Beschwerde ist zu schliessen, dass er der Arbeitsbewilligung keine selbständige Bedeutung beimisst und diese als Teil des Aufenthaltsrechts versteht. Insofern erübrigt sich die gesonderte Prüfung der Zulässigkeit dieses Rechtsbegehrens.
1.1.2 Nach Art. 7 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
BGE 128 II 145 S. 149
und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; vgl. dazu BGE 126 II 425 E. 2a S. 427 mit Hinweisen) ist nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266; BGE 122 II 289 E. 1b S. 292, je mit Hinweisen).
1.1.3 Bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeilichen Entscheids sind für das Bundesgericht in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids der richterlichen Vorinstanz herrschten; dies ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
1.1.4 Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Gattin wurde am 3. September 2001 geschieden. Er hat deshalb keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
1.1.5 Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau fünf Jahre dauerte und er während dieser Zeit ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat, bevor die Scheidung rechtskräftig geworden ist, hat er grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (BGE 122 II 145 E. 3b S. 147; BGE 121 II 97 E. 4c S. 104 f., mit Hinweisen). Auf
BGE 128 II 145 S. 150
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht wird, ist nach dem Gesagten somit einzutreten. Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweisen).
1.2
1.2.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
1.2.2 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist
BGE 128 II 145 S. 151
gemäss Art. 114 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
2.2 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 121 I 367 E. 3b S. 375; BGE 121 II 97 E. 4 S. 103). Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist dies der Fall, wenn der Ausländer sich im Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56; BGE 123 II 49 E. 4 und 5 S. 50 ff.; BGE 121 II 97 E. 2 und 4 S. 100 f. bzw. 103 ff.). Ein Rechtsmissbrauch darf aber nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Gerade weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen (ausführlich: BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149 ff.). Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). Ist dies erstellt, so kann es für die ausländerrechtliche Würdigung keine
BGE 128 II 145 S. 152
Rolle spielen, dass der ausländische Ehegatte, der sich vor Ablauf der Vierjahresfrist des Getrenntlebens (Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
2.3 Dass die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a S. 57). Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen (BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248), welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.2.1). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften.
3.
3.1 Vorliegend deuten der nicht unbeträchtliche Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die kurze Bekanntschaft vor der Eheschliessung und die relativ kurze Zeit des ehelichen Zusammenlebens auf das Vorliegen einer Scheinehe hin. Auch verweist die Vorinstanz auf entsprechende Aussagen der Ehefrau im Scheidungsverfahren über die Motive der Ehe, welche allerdings insofern zu relativieren seien, als sich bei den Akten ebenfalls gegenteilige Äusserungen fänden. Die Feststellung des Bezirksgerichts Zürich in seinem Urteil vom 9. Mai 2000, es handle sich bei der Ehe des
BGE 128 II 145 S. 153
Beschwerdeführers um eine Scheinehe, ist jedoch für die Fremdenpolizeibehörden, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, nicht verbindlich. Die betreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts beziehen sich auf die Zumutbarkeit des Abwartens der vierjährigen Trennungszeit für die Klägerin (Art. 114 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. |
3.2 Der gemeinsame Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde im Sommer 1997 nach knapp einem Jahr ehelichen Zusammenlebens aufgelöst. Im Jahr 1998 ist die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen, mit dem sie zumindest seit Frühling 1999 zusammenlebt und den sie zu heiraten beabsichtigt. Mit ihm verbindet sie ausserdem ein 1999 geborenes gemeinsames Kind. In den Jahren 1999 und 2000 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers sodann auch zweimal - unter Anrufung von jeweils zwei Instanzen - den Versuch unternommen, sich von ihrem Ehemann zu scheiden. Im Weiteren erstattete sie Anzeige gegen ihn, wobei sie ihm zur Last legte, er habe sie genötigt, auf die Scheidung zu verzichten. Am 11. Januar 2001 bekundeten die beiden Ehegatten schliesslich in einer gemeinsam unterzeichneten Erklärung die Absicht, eine Scheidung "nach Ablauf der vierjährigen Trennungszeit im Juli 2001" in Erwägung zu ziehen.
3.3 Gestützt auf diese nicht bestrittenen Tatsachen durfte das Verwaltungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, die Ehe des Beschwerdeführers habe im fraglichen Zeitpunkt nur noch formell bestanden und die Berufung darauf sei mit dem alleinigen Zweck erfolgt, ihm eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Auch wenn die Bemühungen der Ehefrau, sich von ihrem Ehemann zu scheiden, (vorerst) erfolglos blieben und der Vorwurf der Nötigung vom zuständigen Strafgericht nicht als erwiesen erachtet wurde, kann kein Zweifel bestehen, dass ihr Ehewillen definitiv erloschen war und für sie eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft jedenfalls ab Mitte 1999 nicht mehr in Frage kam. Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - selber noch an eine Wiedervereinigung geglaubt haben und mehrmals (aber erfolglos) dahingehend aktiv geworden sein sollte, konnte auch für
BGE 128 II 145 S. 154
ihn nach mehrjähriger faktischer Trennung bei objektiver Einschätzung der gesamten Umstände kein Zweifel mehr am definitiven Scheitern der Ehe bestehen. Indem der Beschwerdeführer im Januar 2001 Bereitschaft signalisierte, (erst) nach Ablauf der vierjährigen Trennungszeit eine Scheidung in Erwägung zu ziehen, hat er sich darauf einzurichten versucht, die nur noch formell bestehende Ehe zur Sicherung seiner Anwesenheit in der Schweiz aufrechtzuerhalten, fiel doch der Ablauf dieser Vierjahresfrist (Juli 2001) mit jenem Zeitpunkt zusammen, in dem ihm ein grundsätzlicher Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung erwuchs (19. Juli 2001). Ein solches Verhalten lässt die Anrufung von Art. 7 ANAG, dessen Zweck darin besteht, die Führung des Familienlebens in der Schweiz zu ermöglichen und abzusichern, als rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 127 II 49 E. 5d S. 59).
3.4 Was der Beschwerdeführer im Weiteren einwendet, überzeugt nicht: Zunächst schliesst der Umstand, dass die Eingehung der Ehe nicht nachweislich fremdenpolizeilich motiviert war, nicht aus, dass sich eine Berufung darauf zu einem späteren Zeitpunkt als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. oben E. 2.1). Auf die Beweggründe der Gatten anlässlich der Eheschliessung, welche der Beschwerdeführer als von der Vorinstanz willkürlich gewürdigt erachtet, kommt es damit vorliegend nur beschränkt an. Im Weiteren spielen die Gründe für das Scheitern der Ehe bzw. für die Unmöglichkeit einer Wiederannäherung der Gatten, welche der Beschwerdeführer allein im Verhalten seiner Ehefrau erblickt, für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs keine Rolle, soweit - wie hier - mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu rechnen ist (BGE 127 II 49 E. 5d S. 59 f.). Dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt nach wie vor gewillt gewesen sei, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, erscheint im Übrigen bei Würdigung der gesamten Umstände des Falles unglaubwürdig, insbesondere nachdem er mit seiner Ehefrau übereingekommen war, eine Scheidung dereinst (nach Entstehung des Anspruches auf die Niederlassungsbewilligung) in Erwägung zu ziehen, welchen Schritt er in der Folge denn auch getan hat. Beruft sich der Beschwerdeführer - unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Umgehungsabsicht - auf die auch aus seiner Sicht nur noch formell bestehende Ehe, so erscheint dies unter dem Blickwinkel von Art. 7 ANAG als rechtsmissbräuchlich. An dieser fremdenpolizeilichen Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass das Bezirksgericht Zürich die Scheidungsklage der Ehefrau
BGE 128 II 145 S. 155
wegen der nach Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
3.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der langjährigen gängigen Praxis der Fremdenpolizei des Kantons Zürich erhielten Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |