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ANAG; Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
OG; Art. 8 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 114 [1] |
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| Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
ANAG kann auch im Falle eines sich (nach Massgabe des neuen Scheidungsrechts) der Scheidung widersetzenden ausländischen Ehegatten während der Dauer der Vierjahresfrist von Art. 114
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 114 [1] |
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| Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
OG; art. 8 cpv. 1 Cost.; art. 114 seg. CC; rinnovo del permesso di dimora; matrimonio fittizio; abuso di diritto.
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, 60 E. 1a S. 62 f., je mit Hinweisen). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer neben der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch die Verlängerung der Arbeitsbewilligung. Aus der Begründung seiner Beschwerde ist zu schliessen, dass er der Arbeitsbewilligung keine selbständige Bedeutung beimisst und diese als Teil des Aufenthaltsrechts versteht. Insofern erübrigt sich die gesonderte Prüfung der Zulässigkeit dieses Rechtsbegehrens.
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
ANAG einzig darauf abzustellen, ob formell eine Ehe besteht; anders als bei Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
OG vorliegt, stellt das Bundesgericht grundsätzlich auf die im Zeitpunkt seinen Entscheides bestehende Rechts- und Sachlage ab (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63 mit Hinweisen).
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweisen).
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
ANAG ist dies der Fall, wenn der Ausländer sich im Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56; BGE 123 II 49 E. 4 und 5 S. 50 ff.; BGE 121 II 97 E. 2 und 4 S. 100 f. bzw. 103 ff.). Ein Rechtsmissbrauch darf aber nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Gerade weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen (ausführlich: BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149 ff.). Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). Ist dies erstellt, so kann es für die ausländerrechtliche Würdigung keine
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 114 [1] |
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| Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 114 [1] |
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| Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
ANAG, dessen Zweck darin besteht, die Führung des Familienlebens in der Schweiz zu ermöglichen und abzusichern, als rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 127 II 49 E. 5d S. 59).
ANAG als rechtsmissbräuchlich. An dieser fremdenpolizeilichen Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass das Bezirksgericht Zürich die Scheidungsklage der Ehefrau
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 114 [1] |
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| Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
ANAG zustehende Ermessen zu verlängern (Urteil des Bundesgerichts 2A.345/2001 vom 12. Dezember 2001, E. 3d). Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Praxis, soweit sie effektiv in der von ihm dargelegten Weise besteht (vgl. dazu auch MARC SPESCHA, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern 1999, S. 162, Fn. 16), wäre diesem behördlichen Ermessensbereich zuzuordnen. Von Bundesrechts wegen waren die kantonalen Behörden aber nicht zu einer Bewilligungserteilung verpflichtet, weshalb insofern eine Überprüfung der Bewilligungsverweigerung durch das Bundesgericht ausgeschlossen ist (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
OG). Soweit vorliegend (sinngemäss) eine rechtsungleiche Rechtsanwendung geltend gemacht wird, vermag auch das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||