125 III 250
43. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 6. Mai 1999 i.S. SWICA Gesundheitsorganisation (Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 43 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1 Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; 1bis Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; 2 periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; 3 Ansprüche auf Sicherheitsleistung. - Um die Betreibung auf Konkurs eines im Handelsregister eingetragenen Schuldners auszuschliessen, müssen kumulativ die Voraussetzungen erfüllt sein, dass die betriebene Forderung im öffentlichen Recht begründet ist und dass der Gläubiger ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts ist (E. 1).
- Die zweite Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die betreibende Krankenversicherung eine Aktiengesellschaft ist. Die Einführung des Versicherungsobligatoriums am 1. Januar 1996 hat an den erwähnten Voraussetzungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts nichts geändert (E. 2).
Regeste (fr):
- Art. 43 ch. 1 LP; poursuite en recouvrement de primes d'assurance-maladie.
- La poursuite par voie de faillite est exclue contre un débiteur inscrit au registre du commerce lorsque deux conditions sont cumulativement remplies, à savoir lorsque la créance en poursuite est fondée sur le droit public et que le créancier est un sujet de droit public (consid. 1).
- La seconde condition n'est pas remplie lorsque la compagnie d'assurance-maladie poursuivante est une société anonyme. L'introduction de l'assurance obligatoire le 1er janvier 1996 n'a pas modifié les conditions posées par le droit de la poursuite (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 43 n. 1 LEF; esecuzione per l'incasso di premi dell'assicurazione malattie.
- Per escludere l'esecuzione in via di fallimento di un debitore iscritto nel registro di commercio devono essere dati cumulativamente i due seguenti presupposti: la pretesa posta in esecuzione è fondata sul diritto pubblico e il creditore è un soggetto del diritto pubblico (consid. 1).
- Il secondo presupposto non è adempiuto qualora l'assicuratore procedente sia una società anonima. L'introduzione dell'obbligo assicurativo intervenuto il 1o gennaio 1996 non ha modificato i predetti requisiti posti dalla legge sull'esecuzione e sul fallimento (consid. 2).
Erwägungen ab Seite 251
BGE 125 III 250 S. 251
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 43 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
2. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie als Aktiengesellschaft nicht Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts ist. Sie meint aber, es dränge sich eine neue Betrachtungsweise von Art. 43 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 3 Versicherungspflichtige Personen - 1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. |
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1 | Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. |
2 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200713 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.14 |
3 | Er kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die: |
a | in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG16) haben; |
b | im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden. |
4 | Die Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199217 über die Militärversicherung (MVG) unterstellt sind. Der Bundesrat regelt das Verfahren.18 |
Mit ihrer Argumentation bekräftigt indessen die Beschwerdeführerin vor allem das Erfordernis der im öffentlichen Recht begründeten Leistung, so wenn sie sagt, im Bereich der obligatorischen Grundversicherung habe der Bürger keine freie Wahl, «ob er die Leistung beim Gemeinwesen oder beim Privaten nachfragt». Auch wenn die Beschwerdeführerin erklärt, seit der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung seien die Krankenversicherer «Durchführungsorgane einer gesetzlich durchnormierten und obligatorischen Krankenversicherung», ändert das nichts daran, dass
BGE 125 III 250 S. 252
sie eine Aktiengesellschaft ist. Trotz der öffentlichrechtlichen Ausgestaltung des Obligatoriums besteht im einzelnen Fall ein Vertragsverhältnis mit einer juristischen Person des Privatrechts, welches die Subsumtion unter Art. 43 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |