118 III 13
5. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 10. Februar 1992 i.S. Surovka (Rekurs)
Regeste (de):
- Betreibung von Arbeitgeberbeiträgen aus der beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer.
- Ein Schuldner, welcher der Konkursbetreibung unterliegt, kann sich nicht auf Art. 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1 ... 1bis ... 2 periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200482; 3 Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
Regeste (fr):
- Poursuite pour les cotisations de l'employeur destinées à la prévoyance professionnelle des salariés.
- L'employeur soumis à la poursuite par voie de faillite ne peut invoquer l'art. 43 LP lorsqu'il est poursuivi en paiement de cotisations pour la prévoyance professionnelle des salariés dues à une institution supplétive qui n'a pas un caractère de droit public.
Regesto (it):
- Esecuzione per la riscossione dei contributi del datore di lavoro alla previdenza professionale dei lavoratori.
- Un debitore, che soggiace all'esecuzione in via di fallimento, non può invocare l'art. 43 LEF, quando viene escusso per il versamento dei contributi del datore di lavoro alla previdenza professionale dei lavoratori dovuti a un istituto collettore, che non è un soggetto di diritto pubblico.
Sachverhalt ab Seite 13
BGE 118 III 13 S. 13
Die Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG leitete beim Betreibungsamt Au für eine Forderung von Fr. 6'626.80 nebst Zins zu 6 1/2% seit 1. Januar 1991 und Kosten gegen Jan Surovka Betreibung ein. Da der Betriebene gegen den
BGE 118 III 13 S. 14
Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhob, wurde die Betreibung fortgesetzt. Am 27. Juni 1991 liess das Betreibungsamt dem Schuldner die Konkursandrohung zugehen, worauf die Gläubigerin am 27. August 1991 das Begehren um Eröffnung des Konkurses stellte. Hiegegen erhob Jan Surovka Beschwerde beim Gerichtspräsidium von Unterrheintal als unterer Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der betriebenen Forderung um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 43
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | ... |
1bis | ... |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200482; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 43
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | ... |
1bis | ... |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200482; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
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3. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung, welcher Arbeitgeberbeiträge für pflichtversicherte Arbeitnehmer gemäss BVG zugrunde liegen, zweifellos um eine solche, die ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht hat (BGE 115 III 90 E. 2), wie der Rekurrent mit Recht geltend macht. Wenn die beiden kantonalen Aufsichtsbehörden dies verneint haben, so befinden sie sich hierüber im Irrtum.
Indessen ist damit für den Standpunkt des Rekurrenten noch nichts gewonnen; um von der Konkurseröffnung abzusehen, müsste es sich nämlich bei der Rekursgegnerin um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handeln. Gläubigerin ist die Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG. Schon der Form nach ist diese nicht etwa eine Anstalt des öffentlichen Rechts, wie dies für Krankenkassen (BGE 115 III 96 mit Hinweis auf BGE 107 III 60 ff.) oder für Ausgleichskassen der AHV/IV zutrifft, sondern eine Stiftung des privaten Rechts gemäss Art. 89bis
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | ... |
1bis | ... |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200482; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 54 Errichtung - 1 Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen. |
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1 | Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen. |
2 | Der Bundesrat überträgt: |
a | der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen; |
b | der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen. |
3 | Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung. |
4 | Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968217 über das Verwaltungsverfahren. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung. |
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1 | Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung. |
2 | Sie ist verpflichtet: |
a | Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen; |
b | Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen; |
c | Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen; |
d | die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten; |
e | die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen; |
f | zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen. |
2bis | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243 |
3 | Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden. |
4 | Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen. |
5 | Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245 |
6 | Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246 |
BGE 118 III 13 S. 16
demnach den Klageweg und anschliessend den gewöhnlichen Weg der Betreibung zu beschreiten, wie dies für Privatrechtssubjekte generell gilt. Daran ändert auch die besondere Stellung der Auffangeinrichtung im System des BVG grundsätzlich nichts (BRÜHWILER, a.a.O., S. 569/70 N 5). Schliesslich erscheint es auch im Hinblick auf den Zweck von Art. 43
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | ... |
1bis | ... |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200482; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | ... |
1bis | ... |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200482; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1bis | ... |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200482; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |