Urteilskopf

125 III 250

43. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 6. Mai 1999 i.S. SWICA Gesundheitsorganisation (Beschwerde)
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Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 251

BGE 125 III 250 S. 251

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 43 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
SchKG ist die Konkursbetreibung in jedem Fall ausgeschlossen für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte. Auch nach der Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. Dezember 1994 (in Kraft seit 1. Januar 1997) müssen, um die Konkursbetreibung auszuschliessen, kumulativ die Voraussetzungen erfüllt sein, dass die betriebene Forderung im öffentlichen Recht begründet ist und dass der Gläubiger ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts ist (ACOCELLA, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 43 N. 5ff.). Die unter der Herrschaft des alten Rechts ergangene Rechtsprechung, welche der Beschwerdeführerin bekannt ist, bleibt auch nach geltendem Recht uneingeschränkt gültig (BGE 118 III 13, BGE 115 III 89; BlSchK 1995, S. 64; unveröffentlichte Urteile vom 20. September 1994 [B.242/1994 bzw. 245/1994] und 3. Dezember 1996 [B.239/1996]).

2. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie als Aktiengesellschaft nicht Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts ist. Sie meint aber, es dränge sich eine neue Betrachtungsweise von Art. 43 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
SchKG auf, weil seit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung am 1. Januar 1996 jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz sich für Krankenpflege versichern muss oder sich von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss (Art. 3 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 3 Versicherungspflichtige Personen - 1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
1    Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
2    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200713 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.14
3    Er kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die:
a  in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG16) haben;
b  im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden.
4    Die Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199217 über die Militärversicherung (MVG) unterstellt sind. Der Bundesrat regelt das Verfahren.18
KVG).
Mit ihrer Argumentation bekräftigt indessen die Beschwerdeführerin vor allem das Erfordernis der im öffentlichen Recht begründeten Leistung, so wenn sie sagt, im Bereich der obligatorischen Grundversicherung habe der Bürger keine freie Wahl, «ob er die Leistung beim Gemeinwesen oder beim Privaten nachfragt». Auch wenn die Beschwerdeführerin erklärt, seit der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung seien die Krankenversicherer «Durchführungsorgane einer gesetzlich durchnormierten und obligatorischen Krankenversicherung», ändert das nichts daran, dass
BGE 125 III 250 S. 252

sie eine Aktiengesellschaft ist. Trotz der öffentlichrechtlichen Ausgestaltung des Obligatoriums besteht im einzelnen Fall ein Vertragsverhältnis mit einer juristischen Person des Privatrechts, welches die Subsumtion unter Art. 43 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
SchKG ausschliesst (BGE 118 III 13 E. 3, S. 16). Aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 1997, das nicht die hier zu beantwortende Frage des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zum Gegenstand hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zugunsten ihrer Rechtsauffassung herleiten. Der teleologischen Auslegung schliesslich, welche die Beschwerdeführerin (mit Argumenten vornehmlich aus der Sicht des Schuldners) vorträgt, kann nicht gefolgt werden. Art. 43 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
SchKG ist eine zwingende - und restriktiv auszulegende (GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 1999, Art. 43 N. 34 und 44) - Verfahrensnorm, welche die Ausnahmen von der Konkursbetreibung festhält. Es geht nicht an, dass über die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen hinweggesehen und damit die bundesrechtliche Vorschrift entgegen ihrem klaren Wortlaut angewandt wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 125 III 250
Datum : 06. Mai 1999
Publiziert : 31. Dezember 1999
Quelle : Bundesgericht
Status : 125 III 250
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Art. 43 Ziff. 1 SchKG; Betreibung von Krankenkassenprämien. Um die Betreibung auf Konkurs eines im Handelsregister eingetragenen


Gesetzesregister
KVG: 3
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 3 Versicherungspflichtige Personen - 1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
1    Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
2    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200713 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.14
3    Er kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die:
a  in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG16) haben;
b  im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden.
4    Die Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199217 über die Militärversicherung (MVG) unterstellt sind. Der Bundesrat regelt das Verfahren.18
SchKG: 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
BGE Register
115-III-89 • 118-III-13 • 125-III-250
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
rechtssubjekt • aktiengesellschaft • bundesgesetz über die krankenversicherung • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • schuldner • schuldbetreibungs- und konkursrecht • versicherer • betreibung auf konkurs • voraussetzung • lausanne • busse • krankenversicherer • gesetzliche vertretung • grundversicherung • teleologische auslegung • eidgenössisches versicherungsgericht • wohnsitz in der schweiz • 1995 • frage • juristische person
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BlSchK
1995 S.64