124 V 239
39. Urteil vom 16. März 1998 i.S. H. & Co. gegen Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Basel, und Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt
Regeste (de):
- Art. 43a lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn:
a er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); b es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; c der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; d er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. - Auslegung des in dieser Bestimmung verwendeten Begriffs des "nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführenden Arbeitsausfalls (Kundenausfälle, Terminverzögerungen)".
Regeste (fr):
- Art. 43a let. a LACI: Perte de travail à ne pas prendre en considération en matière d'indemnité en cas d'intempéries.
- Interprétation des termes "perte de travail qui n'est imputable qu'indirectement aux conditions météorologiques (perte de clientèle, retard dans l'exécution des travaux)".
Regesto (it):
- Art. 43a lett. a LADI: Perdita di lavoro non computabile in materia di indennità per intemperie.
- Interpretazione della nozione legale di "perdita di lavoro non computabile se riconducibile soltanto indirettamente alle condizioni meteorologiche (perdita di clienti, ritardo nei termini)".
Sachverhalt ab Seite 240
BGE 124 V 239 S. 240
A.- Das Baugeschäft H. & Co. meldete der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt am 1. März und 3. April 1996 hinsichtlich zweier Baustellen wetterbedingten Arbeitsausfall für den ganzen Monat Februar sowie für die Tage vom 1., 6.-8. und 11.-15. März 1996. In diesen Zeiten habe der mineralische Fassadenabrieb wegen zu tiefer Temperaturen nicht aufgezogen werden können. Mit Verfügungen vom 15. April und 7. Mai 1996 erhob die kantonale Amtsstelle Einspruch gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung, weil der gemeldete Arbeitsausfall nicht ausschliesslich wetterbedingt und somit nicht anrechenbar sei.
B.- Die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt wies die gegen beide Verwaltungsverfügungen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 19. September 1996 ab.
C.- Die Firma H. & Co. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Einspruchsverfügungen. Während die kantonale Amtsstelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (ab 1. Januar 1998: Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, nachfolgend: BWA) ohne Antragstellung vernehmen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, welche der Bundesrat in die Liste gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
|
1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
i | Sägerei. |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
|
1 | Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
a | sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und |
b | sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. |
3 | Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
|
1 | Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
a | er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird; |
b | die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und |
c | er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169 |
2 | Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet. |
3 | Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170 |
4 | Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen. |
5 | ...171 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
|
a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
BGE 124 V 239 S. 241
Laut Art. 65 Abs. 1 lit. a
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
i | Sägerei. |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
2. Die kantonale Amtsstelle und die Schiedskommission stellen sich auf den Standpunkt, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall bloss mittelbar auf das Wetter zurückzuführen sei: Die beschwerdeführende Baufirma habe ihren eigenen Angaben zufolge ursprünglich geplant gehabt, die in Frage stehenden Fassadensanierungen rechtzeitig vor der zu erwartenden Kälteperiode zu beendigen. Dass das Aufziehen des mineralischen Abriebs wegen dringender Zusatzarbeiten auf beiden Baustellen nicht wie vorgesehen noch vor Dezember 1995 zum Abschluss gebracht worden sei, sondern sich auch auf die hier streitigen Monate Februar und März 1996 erstreckt habe, stelle eine die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls ausschliessende Terminverzögerung im Sinne des angeführten Art. 43a lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
3. Vorab stellt sich die Frage nach der Auslegung des in Art. 43a lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
a) In der bundesrätlichen Botschaft zu einer Teilrevision des AVIG vom 23. August 1989 wurde im Hinblick auf den vorgeschlagenen neuen Art. 43a ausgeführt, im Kapitel über die Kurzarbeitsentschädigung würden die hauptsächlichen Fälle, in denen die Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls ausgeschlossen sei, in einem separaten Artikel aufgezählt. Der Entwurf befolge nun diese
BGE 124 V 239 S. 242
Gesetzestechnik auch bei der Schlechtwetterentschädigung, womit die Anschaulichkeit des Gesetzes erhöht und sein Vollzug erleichtert werden könne. Was die hier in Frage stehende lit. a von Art. 43a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 32 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er: |
|
1 | Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er: |
a | auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und |
b | je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden. |
2 | Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.147 |
3 | Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.148 |
4 | Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist. |
5 | Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen. |
6 | Die kantonale Amtsstelle bewilligt Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern nach Artikel 45 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002149 (BBG), während der Stunden, die als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten, die Ausbildung der Lernenden im Betrieb fortzusetzen, wenn die Ausbildung der Lernenden nicht anderweitig sichergestellt werden kann.150 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 51a Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle - (Art. 32 Abs. 3 AVIG) |
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1 | Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterverlauf zurückzuführen ist, der den Betrieb stilllegt oder erheblich einschränkt. |
2 | Als für einen Betrieb ungewöhnlicher Wetterverlauf gilt namentlich der Schneemangel in Wintersportgebieten, sofern er in einen Zeitraum fällt, in dem der Betrieb nachweislich in drei von fünf Vorjahren geöffnet war. |
3 | Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt. |
4 | Für jede Abrechnungsperiode wird eine Karenzfrist von drei vollen Arbeitstagen vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen. In Betrieben, welche nur saisonal tätig sind, gilt für den erstmaligen Arbeitsausfall innerhalb der Saison eine Karenzfrist von zwei Wochen. |
5 | Als bestandene Karenztage gelten nur Ausfalltage, für die der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis stand und vom Arbeitgeber eine mindestens der Kurzarbeitsentschädigung entsprechende Vergütung erhalten hat. |
6 | Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Arbeitnehmer im befristeten Arbeitsverhältnis anwendbar. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
BGE 124 V 239 S. 243
Zum andern umfasst die streitige Nichtanrechenbarkeitsregelung auch Arbeitsausfälle, welche auf eine durch Wettereinflüsse bewirkte zeitliche Verzögerung ins Auge gefasster Arbeitsvorgänge zurückgehen. Der diesbezüglich in der deutschen Fassung von Art. 43a lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
4. Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die beschwerdeführende Baufirma im ganzen Monat Februar sowie am 1., 6.-8. und 11.-15. März 1996 auf beiden in Frage stehenden Baustellen den mineralischen Fassadenabrieb wegen zu grosser Kälte nicht aufziehen konnte. An den genannten Daten herrschten überwiegend Tagestemperaturen von 0o Celsius oder tiefer, womit bereits die Verarbeitung des verwendeten Abriebmaterials verunmöglicht wurde. Obwohl an einigen der fraglichen Tage das Thermometer deutlich über die Nullgradmarke stieg, hätte zufolge darunterliegender Nachttemperaturen weiterhin das Risiko bestanden, dass der nur langsam trocknende Werkstoff nach dem Auftragen gefror. Ebenfalls nicht streitig ist, dass diese Fassadenarbeiten nach ursprünglicher Planung bereits im November 1995 hätten beendigt sein sollen. Verschiedene Zusatzarbeiten führten zu einer Verzögerung beider Bauvorhaben, welche schliesslich erst im März 1996 ihren Abschluss fanden.
5. Entgegen der Auffassung der kantonalen Amtsstelle und der Schiedskommission liegt kein Anwendungsfall der Nichtanrechenbarkeitsregelung gemäss Art. 43a lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
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welche die geplante Beendigung der Fassadenarbeiten noch vor Eintritt der Kälteperiode verhinderten, wurden nicht durch ungünstige Wettereinflüsse bewirkt, sondern beruhten einzig auf seitens der jeweiligen Bauherrschaft verlangten zusätzlichen Sanierungs- und Umbauarbeiten. Darin ist jedoch nach dem Gesagten (Erw. 3b hievor) kein die Anrechenbarkeit der späteren Arbeitsausfälle ausschliessender Tatbestand im Sinne der genannten Bestimmung zu erblicken. Die im vorinstanzlichen Entscheid zum Ausdruck gebrachte gegenteilige Ansicht führte - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht wird - letztlich zur Konsequenz, dass bei einem durch Schneefall im August verursachten Arbeitsausfall eines Bauunternehmens zu prüfen wäre, ob es zuvor in der Abwicklung des fraglichen Bauvorhabens zu Terminverzögerungen gekommen ist, bei deren Ausbleiben die Arbeiten noch vor dem sommerlichen Schneefall hätten zum Abschluss gebracht werden können. Eine solche Betrachtungsweise widerspricht indessen offenkundig dem dargelegten Sinn und Zweck von Art. 43a lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
6. a) Soweit Verwaltung und Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 43 Abs. 1 lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
|
1 | Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
a | er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird; |
b | die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und |
c | er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169 |
2 | Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet. |
3 | Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170 |
4 | Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen. |
5 | ...171 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
i | Sägerei. |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
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1 | Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
a | er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird; |
b | die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und |
c | er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169 |
2 | Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet. |
3 | Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170 |
4 | Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen. |
5 | ...171 |
BGE 124 V 239 S. 245
b) Die weitere Anspruchsvoraussetzung, wonach die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen u.a. technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar sein muss (Art. 43 Abs. 1 lit. b
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
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1 | Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
a | er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird; |
b | die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und |
c | er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169 |
2 | Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet. |
3 | Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170 |
4 | Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen. |
5 | ...171 |