SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
i | Sägerei. |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
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1 | Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
a | sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und |
b | sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. |
3 | Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
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1 | Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
a | er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird; |
b | die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und |
c | er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169 |
2 | Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet. |
3 | Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170 |
4 | Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen. |
5 | ...171 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
i | Sägerei. |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 32 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er: |
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1 | Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er: |
a | auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und |
b | je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden. |
2 | Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.147 |
3 | Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.148 |
4 | Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist. |
5 | Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen. |
6 | Die kantonale Amtsstelle bewilligt Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern nach Artikel 45 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002149 (BBG), während der Stunden, die als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten, die Ausbildung der Lernenden im Betrieb fortzusetzen, wenn die Ausbildung der Lernenden nicht anderweitig sichergestellt werden kann.150 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 51a Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle - (Art. 32 Abs. 3 AVIG) |
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1 | Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterverlauf zurückzuführen ist, der den Betrieb stilllegt oder erheblich einschränkt. |
2 | Als für einen Betrieb ungewöhnlicher Wetterverlauf gilt namentlich der Schneemangel in Wintersportgebieten, sofern er in einen Zeitraum fällt, in dem der Betrieb nachweislich in drei von fünf Vorjahren geöffnet war. |
3 | Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt. |
4 | Für jede Abrechnungsperiode wird eine Karenzfrist von drei vollen Arbeitstagen vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen. In Betrieben, welche nur saisonal tätig sind, gilt für den erstmaligen Arbeitsausfall innerhalb der Saison eine Karenzfrist von zwei Wochen. |
5 | Als bestandene Karenztage gelten nur Ausfalltage, für die der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis stand und vom Arbeitgeber eine mindestens der Kurzarbeitsentschädigung entsprechende Vergütung erhalten hat. |
6 | Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Arbeitnehmer im befristeten Arbeitsverhältnis anwendbar. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: |
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a | er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); |
b | es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; |
c | der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung173 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; |
d | er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
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1 | Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
a | er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird; |
b | die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und |
c | er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169 |
2 | Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet. |
3 | Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170 |
4 | Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen. |
5 | ...171 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
i | Sägerei. |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
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1 | Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
a | er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird; |
b | die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und |
c | er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169 |
2 | Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet. |
3 | Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170 |
4 | Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen. |
5 | ...171 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
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1 | Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
a | er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird; |
b | die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und |
c | er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169 |
2 | Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet. |
3 | Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170 |
4 | Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen. |
5 | ...171 |