124 III 222
42. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Februar 1998 i.S. Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Berufung/Anschlussberufung)
Regeste (de):
- Voraussetzungen und Umfang des Regresses der AHV auf den Haftpflichtversicherer für eine Witwenrente, wenn der tödlich verunfallte Versorger seine berufliche Aktivität im Pensionsalter mutmasslich fortgesetzt hätte (Art. 48ter AHVG).
- Zeitliche und funktionale Kongruenz der Witwenrente im Verhältnis zur haftpflichtrechtlichen Ersatzpflicht für Versorgerschaden (E. 3a und 3b).
- Kapitalisierung, insb. anwendbare Barwerttafel (E. 3c).
- Keine Vorteilsanrechnung für "eingesparte" Alters- und Zusatzrenten (E. 3d).
- Berücksichtigung des Teuerungsausgleichs auf der Witwenrente, wenn die Periode für welche Regress genommen wird, am Urteilstag abgeschlossen ist (E. 4).
Regeste (fr):
- Conditions et étendue du droit de recours de l'AVS contre l'assureur responsabilité civile pour une rente de veuve, lorsque le soutien de famille accidentellement mort aurait probablement poursuivi son activité professionnelle à l'âge de la retraite (art. 48ter LAVS).
- Coïncidence temporelle et fonctionnelle de la rente de veuve et des dommages-intérêts pour perte de soutien (consid. 3a et 3b).
- Capitalisation, en particulier table applicable (consid. 3c).
- Pas d'imputation de l'avantage résultant des rentes de vieillesse et des rentes complémentaires "économisées" (consid. 3d).
- Prise en compte de la compensation du renchérissement sur la rente de veuve, lorsque la période pour laquelle le recours est exercé est terminée au jour du jugement (consid. 4).
Regesto (it):
- Presupposti ed estensione del regresso dell'AVS nei confronti dell'assicuratore della responsabilità civile con riferimento ad una rendita vedovile, nel caso in cui il sostegno della famiglia, vittima di un incidente mortale, avrebbe presumibilmente proseguito l'attività professionale oltre l'età del pensionamento (art. 48ter LAVS).
- Coincidenza temporale e funzionale della rendita per vedove con l'indennità per perdita di sostegno (consid. 3a e 3b).
- Capitalizzazione, in particolare tavola applicabile (consid. 3c).
- Nessuna imputazione del risparmio derivante dal mancato versamento di rendite di vecchiaia e rendite complementari (consid. 3d).
- Considerazione della compensazione del rincaro sulla rendita per vedove, quando il periodo per il quale viene esercitato il regresso si conclude il giorno dell'emanazion1e della sentenza (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 223
BGE 124 III 222 S. 223
Am 25. Juli 1985 kam Giorgio W. (geb. 13. Dezember 1926) bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Er war verheiratet mit Rosalba W. (geb. 20. September 1933). Giorgio W. ging einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Er kam für seine nicht erwerbstätige Ehefrau vollumfänglich auf. Der Verursacher des Unfalls, dessen Haftungsquote einhundert Prozent betrug, war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Beklagte) versichert. Rosalba W. erhob gegen den Haftpflichtversicherer keine Ansprüche aus Versorgerschaden, sondern begnügte sich mit einer Witwenrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (Klägerin). Bis zu deren Ablösung durch die AHV-Altersrente bezahlte die Klägerin Rosalba W. unter diesem Titel nach eigenen Angaben insgesamt Fr. 135'642.--. Nach Ansicht der Beklagten betrugen die Rentenleistungen Fr. 134'058.--. Mit Klage vom 5. April 1994 belangte die Klägerin die Beklagte in Wahrung ihrer Regressansprüche gemäss Art. 48ter AHVG (SR 831.10) vor Bezirksgericht Zürich auf Zahlung von Fr. 55'575.-- nebst 5% Zins seit 1. Januar 1994. In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagte mit Urteil vom 27. Dezember 1995, der Klägerin Fr. 49'199.-- nebst 5% Zins seit 1. Mai 1993 zu bezahlen. Auf Berufung beider Parteien schützte das Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich die Klage am 2. April 1997 im Umfang von Fr. 7'655.-- nebst 5% Zins seit 4. April 1995.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Klägerin, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, die Klage vollumfänglich gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, ihr zusätzlich zur lite pendente erbrachten Zahlung von Fr. 2'263.-- noch Fr. 53'312.-- nebst 5% Zins seit 1. Januar 1994 zu bezahlen. Die Beklagte erhebt Anschlussberufung mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil teilweise aufzuheben und die Klage abzuweisen. Im übrigen schliessen beide Parteien auf Abweisung des gegnerischen Rechtsmittels. Das Bundesgericht heisst die Berufung gut und weist die Anschlussberufung ab.
BGE 124 III 222 S. 224
Erwägungen
Aus folgenden Erwägungen:
1. Die Parteien haben sich darauf geeinigt, den Rechtsstreit auf die Frage zu beschränken, inwieweit die Klägerin für die Rosalba W. ausgerichtete Witwenrente auf die Beklagte Regress nehmen kann. Gleichzeitig unterstellen sie, dass die Summe der Rentenleistungen kleiner ist als der Versorgerschaden. Die Subrogation der Klägerin nach Art. 48ter AHVG ist daher im Grundsatz unbestritten. Zu entscheiden bleibt, in welchem Umfang die Witwenrente und der auf ihr gewährte Teuerungsausgleich im Regress zuzulassen sind. Insbesondere sind die Parteien uneins, mit welchem Faktor die Rente zu kapitalisieren ist.
2. Nach Auffassung der Klägerin schuldet die Beklagte Ersatz für sämtliche bis zur gesetzlichen Ablösung der Witwen- durch die Altersrente erbrachten Sozialversicherungsleistungen. Ferner geht sie davon aus, Giorgio W. hätte seine berufliche Aktivität im AHV-Alter fortgesetzt. Sie verlangt deshalb den Barwert der Rente bis zum 62. Altersjahr der Begünstigten, berechnet nach Tafel 26a (temporäre Verbindungsrente für aktive Versorger bzw. bis Alter 62 der weiblichen Versorgten) von STAUFFER/SCHAETZLE (Barwerttafeln, 4. Auflage). Die Beklagte hält indessen Tafel 26b (temporäre Verbindungsrente bis Alter 65 des aktiven Versorgers bzw. bis Alter 62 der weiblichen Versorgten) für anwendbar, weil die Leistungen der Klägerin lediglich bis zum mutmasslichen Eintritt des Versorgers ins AHV-Alter geschuldet seien, d.h. bis zum Zeitpunkt, an dem die Klägerin ohnehin verpflichtet gewesen wäre, Giorgio W. eine Alters- sowie eine Zusatzrente für seine dannzumal noch nicht 62 Jahre alte Ehefrau auszurichten. Überdies findet sie, die Klägerin habe sich anrechnen zu lassen, dass sie wegen des Unfalltods Giorgio W.s anstatt dieser Altersrenten nur die verhältnismässig niedrigere Witwenrente habe ausrichten müssen. Auch die Vorinstanz kapitalisiert mit Tafel 26b, wobei sich ihre Erwägungen im wesentlichen mit der Betrachtungsweise der Beklagten decken. Sie begründet ihren Standpunkt ausserdem mit BGE 113 II 323, wo zur Berechnung des Versorgerschadens einer Witwe die anzurechnende SUVA-Rente mit Tafel 26a, die AHV-Rente aber mit Tafel 26b kapitalisiert worden ist. Sie hielt dafür, bei der Ermittlung der Regressforderung sei nach der gleichen Methode vorzugehen.
3. Gegenüber einem Dritten, der für den Tod eines Versicherten haftet, tritt gemäss Art. 48ter AHVG die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Zeitpunkt des Ereignisses bis zur Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner
BGE 124 III 222 S. 225
Hinterlassenen ein. Diese Bestimmung wurde mit der 9. AHV-Revision eingeführt. Der Gesetzgeber wollte durch den Ersatz des Kumulations- durch das Subrogationsprinzip die als stossend empfundenen Überentschädigungen beim Zusammentreffen von AHV/IV-Renten mit Haftpflichtansprüchen vermeiden. Ausserdem sollte - nicht zuletzt mit Rücksicht auf die angespannte Finanzlage der AHV/IV - die Sozialversicherung entlastet werden (BBl III 1976, S. 34). Das durch Beiträge der AHV/IV-Versicherten und durch staatliche Subventionen geäufnete Vermögen des Sozialversicherungsträgers sollte sinnvoll und nicht für die Ausrichtung von Leistungen verwendet werden, die über die Deckung des Schadens hinausreichen (MAURER, Kumulation und Subrogation in der Versicherung, ZBJV 113/1977 S. 267). Mit der Subrogation entsteht kein neuer, selbständiger Anspruch des Sozialversicherers. Er übernimmt durch Legalzession den Haftpflichtanspruch des Geschädigten mit allen damit verbundenen Vor- und Nachteilen (BGE 112 II 87 E. 2c S. 94; SCHAER, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichssystemen, Rz. 674 und 778). Die Subrogation setzt aber voraus, dass der Sozialversicherer mit seinen Leistungen einen entsprechenden Schaden ausgleicht. Daher tritt er nur insoweit in den Haftpflichtanspruch ein, als er Leistungen erbracht hat, welche mit der Schuld des Haftpflichtigen in zeitlicher und funktionaler Hinsicht übereinstimmen (Kongruenzgrundsatz; vgl. MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, S. 410 f.). In diesem Rahmen gehen alle akzessorischen Vorzugs- und Nebenrechte des Haftpflichtanspruchs des Geschädigten, welche nicht mit dessen Person verbunden sind, uneingeschränkt auf den Sozialversicherer über (Art. 170 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind. |
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1 | Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind. |
2 | Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen. |
3 | Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen. |
BGE 124 III 222 S. 226
Sozialversicherer erbringen muss (MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, S. 410 f.). a) Zunächst ist zu prüfen, ob die Zeitspanne, für welche die Witwenrente ausgerichtet wurde, mit jener übereinstimmt, für die ein Versorgerschaden geltend gemacht werden kann. Nach BGE 123 III 115 (E. 6c S. 118) ist für die Dauer der Erwerbstätigkeit, die der Kapitalisierung zugrunde zu legen ist, auf die konkreten Umstände abzustellen. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass Giorgio W. im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses selbständig erwerbend und 59 Jahre alt war. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge setzen kurz vor der Pensionierung selbständig Erwerbstätige ihre berufliche Aktivität mehrheitlich im AHV-Alter fort. Damit ist hier im Gegensatz zum erwähnten Bundesgerichtsentscheid anzunehmen, Giorgio W. hätte auch im AHV-Alter zumindest für die Dauer von vier Jahren einen Verdienst aus Arbeit erzielt und seiner Ehefrau daraus Versorgerleistungen erbracht. Rosalba W. wäre somit bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter in den Genuss von Unterhaltsleistungen aus Erwerbseinkommen ihres Ehemanns gelangt. Die zeitliche Kongruenz ist damit gegeben. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind Versorgerschaden und Witwenrente auch funktional kongruent (Art. 48quinquies Abs. 2 lit. a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind. |
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1 | Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind. |
2 | Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen. |
3 | Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen. |
BGE 124 III 222 S. 227
im vorliegenden Fall zu einem bestimmten Zeitpunkt ohnehin gehalten gewesen, eine Alters- und Zusatzrente auszurichten, erweist sich damit hinsichtlich der Kongruenz als sachfremd. c) Demzufolge ist die Regressforderung bis Alter 62 der Witwe zu berechnen und nach Tafel 26a zu kapitalisieren (STAUFFER/SCHAETZLE, a.a.O., Rz. 324 und 870). d) Die vorstehenden Erwägungen führen zum Schluss, dass sich der Sozialversicherer nicht anrechnen lassen muss, was er wegen des Unfalls an AHV-Altersrenten eingespart hat. Mit der Subrogation tritt er in die Rechtsposition des Versicherten ein, weshalb allfällige Reflexwirkungen zu seinen Gunsten, die auf seiner unmittelbaren Rechtsbeziehung zum Versicherten und nicht auf Subrogation beruhen, unbeachtlich sind. Den gegenteiligen Standpunkt, demzufolge der Haftpflichtige jenen Teil des Versorgerschadens, den der Sozialversicherer vorab deckt, endgültig auf diesen abwälzen könnte (dazu GERHARD STOESSEL, Das Regressrecht der AHV/IV gegen den Haftpflichtigen, Diss. Zürich 1982, S. 83 f.), stützen weder Wortlaut noch Sinn und Zweck von Art. 48ter AHVG, mit dem eine Entlastung des Haftpflichtigen im Verhältnis zum geschädigten Versicherten gerade nicht beabsichtigt ist. Eine Vorteilsanrechnung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Witwen- und die Altersrente vom selben Sozialversicherungsträger ausgerichtet werden. Zwar wurde in BGE 56 II 267 (E. 4 S. 272 f.) und BGE 109 II 69 (E. 3 S. 70 ff.) für Bestand oder Umfang des Regressrechts auf den wirtschaftlichen Schaden oder Nutzen der öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse abgestellt, doch lassen sich diese Entscheide nicht auf den Regress nach AHVG übertragen (vgl. auch die Kritik von OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, AT I, 5. Aufl., Rz. 276 Fn. 354 S. 634; Rz. 305, insb. Fn. 369, S. 643 f.; ebenfalls kritisch SCHAER, a.a.O., Rz. 1124). Aus BGE 112 II 89 (E. 2c S. 94) geht hinreichend deutlich hervor, dass der Haftpflichtige nur solche Vorteile in Anrechnung bringen kann, die bereits den Direktanspruch geschmälert haben. Mit dem alleinigen Abstellen auf die Identität des Sozialversicherungsträgers wird dieser entscheidende Gesichtspunkt von KELLER (a.a.O., S. 217) zu Unrecht vernachlässigt. Entsprechendes gilt für BREHM (Berner Kommentar, N. 82 zu Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
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1 | Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
2 | Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. |
3 | Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. |
4. a) Die Vorinstanz hat den Teuerungsausgleich, der Rosalba W. in Nachachtung von Art. 33ter
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 33ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung - 1 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt. |
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1 | Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt. |
2 | Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Bundesamt für Statistik177 ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise. |
3 | Der Bundesrat stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Absatz 2. |
4 | Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.178 |
5 | Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln. |
BGE 124 III 222 S. 228
BGE 113 II 323 erwogen, die konkrete Berechnung der Teuerung zwischen Unfall- und Urteilstag sei im vorliegenden Fall angebracht, weil bekannt sei, welche Leistungen die Klägerin erbracht habe und wie die Renten der Teuerung und der Reallohn-Entwicklung seit 1985 angepasst worden seien. Unter diesen Umständen würde es künstlich anmuten, vom schädigenden Ereignis ausgehend auf statistischer Wahrscheinlichkeit beruhende Annahmen zu treffen und die Teuerung gestützt darauf zu berechnen. b) Die Beklagte teilt diese Auffassung nicht. Sie rügt in ihrer Anschlussberufung, die Vorinstanz hätte die Teuerung nicht berücksichtigen dürfen und die erstmals ausbezahlte Witwenrente kapitalisieren müssen. Es widerspreche ständiger Rechtsprechung, die nach dem Unfall eingetretene Teuerung zu berücksichtigen, da sie bereits durch die Kapitalisierung nach den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle, die mit einem Zinssatz von 3,5% rechneten, ausgeglichen werde. Eine Änderung dieses Zinssatzes dränge sich angesichts der verhältnismässig kurzen Zeitspanne zwischen Unfall- und Urteilstag nicht auf. Die wirkliche Teuerung dürfe schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich der Reallohn Giorgio W.s während dieser Periode erhöht hätte. Sodann will sie für den Fall, dass dennoch der Jahresdurchschnitt der tatsächlich ausbezahlten Renten kapitalisiert würde, den Barwert auf die statistische Wahrscheinlichkeit gekürzt wissen, dass die Witwe im jeweiligen Jahr noch gelebt hätte oder der Versorger noch aktiv gewesen wäre. c) Das Bundesgericht berechnet den Versorgerschaden zwar grundsätzlich abstrakt auf den Todestag, berücksichtigt aber in konstanter Rechtsprechung durchaus auch Tatsachen, die sich nach dem Tod des Versorgers ereignet haben (BGE 119 II 361 E. 5b S. 366 mit Hinweisen). In BGE 113 II 323 (E. 3a S. 333) wurde hervorgehoben, dass in Fällen, wo das Urteil erst Jahre nach dem Unfall erlassen wird, eine konkrete Berechnung der Teuerung sachgerechter ist. Im Regelfall stellt der Zeitraum zwischen Unfall- und Urteilstag nur einen Bruchteil der Spanne dar, für welche Ersatz beansprucht wird. Am Urteilstag ist die reale Teuerung somit nur für diesen verhältnismässig kurzen Zeitraum bekannt, während der Richter über die künftige Teuerung auf Schätzungen angewiesen ist. Im Gegensatz dazu verstrich hier die gesamte Periode, für welche Regress genommen wird, im Verlauf des kantonalen Verfahrens, was eine konkrete Berechnung ermöglichte. Inwiefern dieses Vorgehen bundesrechtlich zu beanstanden sein soll, ist weder substanziert dargetan noch ersichtlich. In der neueren Lehre wird im übrigen darauf hingewiesen,
BGE 124 III 222 S. 229
dass bei abstrakter Berechnung mit einem Korrekturzins von 5% auf den Todestag, wie sie bisher mehrheitlich praktiziert wurde, entgegen früheren Annahmen die Teuerung kaum ausgeglichen wird (Denger/Schluep, Berücksichtigung der aufgelaufenen Teuerung beim Ersatz von Versorgungsschäden, ZBJV 131/1995 S. 503 ff.). Offen bleiben kann, ob die Rügen, welche die Beklagte in diesem Zusammenhang noch vorbringt, den Begründungsanforderungen genügen (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 33ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung - 1 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt. |
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1 | Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt. |
2 | Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Bundesamt für Statistik177 ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise. |
3 | Der Bundesrat stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Absatz 2. |
4 | Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.178 |
5 | Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 33ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung - 1 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt. |
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1 | Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt. |
2 | Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Bundesamt für Statistik177 ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise. |
3 | Der Bundesrat stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Absatz 2. |
4 | Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.178 |
5 | Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln. |