124 II 8
2. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. November 1997 i.S. B. S. gegen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern und Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung) (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 12 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. 2 Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12 - Grundsätzlich keine Bindung der Opferhilfebehörde an eine Vereinbarung zwischen dem Täter und dem Opfer über eine Genugtuungsleistung (E. 2b).
- Bei der vorliegenden Genugtuungsvereinbarung handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich (E. 3a). Rechtsnatur des gerichtlichen Vergleichs (E. 3b). Bloss relative Gleichstellung des gerichtlichen Vergleichs mit einem Urteil (E. 3c). Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs über die zivilrechtliche Genugtuung auf den Genugtuungsanspruch aus OHG (E. 3d). Die OHG-Behörden dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen von einem Strafurteil abweichen. Der vorliegende Vergleich ist für die OHG-Behörden nicht verbindlich (E. 3d/cc).
- Bedeutung des Selbstverschuldens für die Ausrichtung und Bemessung der Genugtuung im vorliegenden Fall (E. 5c).
Regeste (fr):
- Art. 12 al. 2 LAVI; prise en considération du comportement fautif de la victime dans l'allocation et le calcul de la somme due à titre de réparation morale selon la LAVI.
- En règle générale, l'autorité LAVI n'est pas liée par un accord entre l'auteur et la victime sur le versement d'une indemnité pour tort moral (consid. 2b).
- L'accord conclu en l'occurrence à ce sujet constitue une transaction judiciaire (consid. 3a). Nature juridique de la transaction judiciaire (consid. 3b). Similitude relative de la transaction judiciaire avec un jugement (consid. 3c). Effets d'une transaction judiciaire allouant une indemnité pour tort moral sur la prétention à titre de réparation morale découlant de la LAVI (consid. 3d). Conditions auxquelles les autorités LAVI peuvent s'écarter d'un jugement pénal. En l'espèce, la transaction judiciaire ne lie pas les autorités LAVI (consid. 3d/cc).
- Portée du comportement fautif de la victime dans l'allocation et le calcul de la somme due à titre de réparation morale dans le cas particulier (consid. 5c).
Regesto (it):
- Art. 12 cpv. 2 LAV; considerazione di una colpa concorrente della vittima nell'assegnazione e nel calcolo dell'importo dovuto a titolo di riparazione morale secondo la LAV.
- In generale, l'autorità competente nell'ambito della LAV non è legata ad un accordo tra l'autore del reato e la vittima sul versamento di un importo dovuto a titolo di riparazione morale (consid. 2b).
- L'accordo concluso in concreto costituisce una transazione giudiziale (consid. 3a). Natura giuridica della transazione giudiziale (consid. 3b), la quale può essere paragonata solo in modo relativo ad una sentenza (consid. 3c). Effetti di una transazione giudiziale avente per oggetto un'indennità dovuta a titolo di riparazione morale sulla pretesa dovuta sempre a questo titolo secondo la LAV (consid. 3d). Condizioni alle quali le autorità competenti nell'ambito della LAV possono scostarsi da un giudizio penale. Nella fattispecie, la transazione giudiziale non lega l'autorità competente nell'ambito della LAV (consid. 3d/cc).
- Considerazione, in concreto, di una colpa concorrente della vittima nell'assegnazione e nel calcolo dell'importo dovuto a titolo di riparazione morale (consid. 5c).
Sachverhalt ab Seite 9
BGE 124 II 8 S. 9
Im Februar 1995 kam es in einem serbischen Vereinslokal zu einem Streit zwischen den Brüdern B. S. und Z. S. einerseits und T. anderseits. Kurz vor Mitternacht begannen Musiker am Tisch von T. Zigeunerlieder zu singen. Weil B. S. die Musik nicht passte, ging er zu T. und verlangte, diese müsse aufhören. T. erwiderte, er solle dies den Musikern selber sagen. Daraufhin soll B. S. zu T. gesagt haben, er reisse ihm den Schnauz aus. Weiter drohte B. S., er werde T. die Leber aus dem Leib reissen und bewegte seine Hand zu seiner Jackentasche. Aus Angst, von B. S. mit einem Messer angegriffen zu werden, zückte T. eine Pistole und schoss auf B. S.. Dieser wurde leicht verletzt und war ca. vier Monate arbeitsunfähig. Im Strafverfahren gegen T. stellte sich B. S. als Privatkläger. Zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Geschwornengericht Emmental-Oberaargau wurde ein Vergleich unterzeichnet, in dem sich der Angeklagte u.a. verpflichtete, B. S. Schadenersatz von Fr. 14'105.--, Genugtuung von Fr. 8'000.-- sowie einen Parteikostenersatz für das Opferhilfeverfahren von Fr. 1'600.-- auszurichten. Dieser Vergleich wurde vom Geschwornengericht am 30. April 1996 gerichtlich
BGE 124 II 8 S. 10
genehmigt, worauf sich B. S. aus dem Verfahren zurückzog. Mit Urteil gleichen Datums wurde T. u.a. der vollendet versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt. Das Geschwornengericht billigte dem Angeschuldigten zu, er habe bei der Abgabe des ersten Schusses in Putativnotwehr gehandelt; hingegen sei die Verhältnismässigkeit der Abwehr nicht gewahrt gewesen, weshalb ein Putativnotwehrexzess vorliege. Am 31. Oktober 1996 sprach die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JKG) B. S. eine Entschädigung nach Art. 12 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
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1 | Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
2 | Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12 |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
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1 | Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
2 | Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12 |
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen Opfer einer Straftat im Sinn von Art. 2 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
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a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
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1 | Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
2 | Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12 |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
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1 | Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
2 | Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12 |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
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1 | Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
2 | Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12 |
BGE 124 II 8 S. 11
verbindlichen Weise über die grundsätzliche Frage und die Höhe einer Genugtuung geurteilt. Es habe lediglich vom Vergleichsabschluss Kenntnis genommen und die Prozesserledigung festgestellt. Weiter führte das Verwaltungsgericht aus, obwohl es nicht an den Vergleich gebunden sei, weiche es dennoch nicht leichthin davon ab, wenn sich die Kriminalkammer mit der Frage der Genugtuung befasst und einen entsprechenden Vergleichsvorschlag unterbreitet habe. Ein Abweichen rechtfertige sich aber dann, wenn eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen, die für den Zuspruch einer Genugtuung bestünden, ergebe, dass diese an sich oder der vereinbarten Höhe nach im Lichte des OHG als nicht angemessen erscheine. Dabei bleibe im übrigen die Schuldpflicht des Täters aus dem genannten Vergleich vom Entscheid des Verwaltungsgerichts unberührt. b) Vorweg ist festzuhalten, dass durch die Vereinbarung einer (zivilrechtlichen) Genugtuungsleistung des Täters an das Opfer keine grundsätzliche Bindung der (staatlichen) Opferhilfebehörde an ebendiese Genugtuung erreicht werden kann. Wollte man es anders halten, hiesse das, Verträge zulasten Dritter billigen, was nicht angeht. Hingegen fragt sich, ob - und wenn ja - welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die besagte Vereinbarung zwischen Opfer und Täter im Rahmen des Strafverfahrens mit gerichtlicher Hilfestellung und unter Beachtung bestimmter Verfahrensvorschriften geschlossen wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich um einen gerichtlichen Vergleich, an welchen das Verwaltungsgericht gebunden sei; ein Abweichen davon rechtfertige sich nur dann, wenn der darin festgelegte Betrag im Lichte des OHG als nicht angemessen erscheine.
3. a) Die prozessuale Form des gerichtlichen Vergleichs bestimmt sich nach kantonalem Recht (vgl. BGE 76 II 371 E. 3 S. 374). Das bernische Zivilprozessrecht verlangt die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs (Art. 152 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
|
1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens - 1 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt: |
|
1 | Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt: |
a | wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht; |
b | wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird; |
c | bei Erteilung der Klagebewilligung. |
2 | Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens - 1 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt: |
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1 | Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt: |
a | wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht; |
b | wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird; |
c | bei Erteilung der Klagebewilligung. |
2 | Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen. |
BGE 124 II 8 S. 12
[alten] Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, S. 26/27), und nichts anderes gilt auch in der bernischen Verwaltungsrechtspflege (vgl. dazu THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 9 ff. zu Art. 39 VRPG). Dieses Formerfordernis ist hier beachtet worden: Die protokollierten Parteiverhandlungen zum adhäsionsweise anhängig gemachten Zivilpunkt standen unter der Leitung des Vorsitzenden des Geschwornengerichts (bzw. Kriminalkammer); der Vertragstext fand anschliessend Aufnahme in die Urteilsmotive und der Vergleich wurde im Urteilsdispositiv ausdrücklich genehmigt. Damit liegt ein gerichtlicher Vergleich vor. b) Mit dem gerichtlichen Vergleich einigen sich die Parteien über den Streitgegenstand (BGE 121 III 397 E. 2c S. 404 f. mit Hinweisen). Der (gerichtliche) Vergleich ist im Bundesprivatrecht nicht geregelt und daher Innominatskontrakt; als solcher untersteht er den Regeln des Obligationenrechts und ist wegen Übervorteilung sowie insbesondere wegen Willensmängeln anfechtbar (vgl. BGE 114 Ib 74 E. 1; BGE 110 II 44 E. 4 S. 46 ff.; BGE 105 II 273 E. 3a S. 277; WALTHER J. HABSCHEID, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Auflage, Basel und Frankfurt am Main, 1990, Rz. 312, S. 171; HANS PETER WALTER, Parteiautonome Prozesserledigung und Willensmängel, in: Mitteilungen aus dem Institut für zivilgerichtliches Verfahren in Zürich, Heft Nr. 22/1997, S. 7 ff.). Einem gerichtlichen Vergleich sind jedoch nur Ansprüche zugänglich, über welche die Parteien frei verfügen können (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS, a.a.O., lit. 2c zu Art. 207, S. 443; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, Ziff. 5, S. 395). Das Gericht hat vom Vergleichsabschluss grundsätzlich nur Kenntnis zu nehmen und die Prozesserledigung festzustellen, nicht aber die Angemessenheit des Vereinbarten zu überprüfen (vgl. BGE 99 II 359 E. 3c mit Hinweisen). Bloss dort, wo das Vereinbarte offensichtlich nicht vor dem Recht standhält (wie etwa bei Übervorteilung einer Partei), hat das Gericht die Erledigungserklärung zu versagen, was die Parteien zwingt, den Prozess über den Streitgegenstand fortzuführen oder sich anders zu vergleichen (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 150). Hingegen hat der Richter zumindest zu prüfen, ob der Vergleich klar und vollständig ist. Ist der Vergleich mangelhaft, so ist es Pflicht des Gerichts, auf seine Verbesserung hinzuwirken (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS, a.a.O., lit. 2d zu Art. 207 S. 444; MAX GULDENER, a.a.O., S. 396 Ziff. 7).
BGE 124 II 8 S. 13
c) Im bernischen Zivilprozess (vgl. Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 397 Fristen - 1 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. |
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1 | Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. |
2 | Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruches kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Fall von Artikel 396 Absatz 1 Buchstabe b. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens - 1 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt: |
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1 | Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt: |
a | wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht; |
b | wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird; |
c | bei Erteilung der Klagebewilligung. |
2 | Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
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1 | Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
2 | Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12 |
BGE 124 II 8 S. 14
zu einem abweichenden Entscheid führt, weiter wenn die Beweiswürdigung des Strafrichters feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn der Strafrichter bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 109 Ib 203 E. 1, S. 204 f.). In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde dagegen nicht an die Beurteilung durch den Strafrichter gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 115 Ib 163 E. 2a S. 164 mit Hinweis; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., S. 158 f.). Verzichtet die Verwaltung auf eine eigene Beweiserhebung, sollte sie die von der anderen Instanz gemachte Beweiswürdigung anerkennen, wenn sie nicht feststehenden Tatsachen klar widerspricht (BGE 101 Ib 270 E. 1b S. 274). bb) Diese Rechtsprechung in bezug auf das Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden kann auf Sachverhalte, wie hier einer vorliegt, sinngemäss angewendet werden. Dabei sind insbesondere die folgenden Unterschiede und Gemeinsamkeiten der von den Opferhilfeinstanzen einerseits und den Straf- oder Zivilgerichten anderseits zu fällenden Entscheide zu berücksichtigen. Bei den im Strafverfahren aufgrund einer Adhäsionsklage oder in einem Zivilprozess beurteilten Ansprüchen handelt es sich um Forderungen unter Privaten und nicht um Ansprüche gegenüber dem Staat, wie dies nach dem Opferhilfegesetz der Fall ist. Nicht identisch sind zudem im Verhältnis OR zu OHG der Rechtsgrund bzw. die rechtliche Natur der in Frage stehenden Leistungen. Dies kann zu Unterschieden in den Entschädigungssystemen führen (BGE 121 II 369 E. 3c/aa S. 373). Wie jedoch das Bundesgericht (in BGE 123 II 210 E. 3b/aa S. 215) festgestellt hat, stimmen in der Frage, ob ein (wesentliches) Mitverschulden des Opfers den gänzlichen Ausschluss einer Genugtuung nach OHG rechtfertigen könne, das OHG und die zivilrechtlichen Grundsätze gemäss Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
BGE 124 II 8 S. 15
Sinne subsidiär ist, dass Leistungen, die das Opfer nach OR erhalten hat, von der Entschädigung oder der Genugtuung nach OHG abgezogen werden bzw., dass der Staat im Umfang seiner Leistungen in die entsprechenden zivilrechtlichen Ansprüche subrogiert (Art. 14 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 14 Umfang der Leistungen - 1 Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft. |
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1 | Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft. |
2 | Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz Opfer einer Straftat wurde, hat zudem Anspruch auf Kostenbeiträge an die Heilungskosten am Wohnsitz. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 14 Umfang der Leistungen - 1 Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft. |
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1 | Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft. |
2 | Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz Opfer einer Straftat wurde, hat zudem Anspruch auf Kostenbeiträge an die Heilungskosten am Wohnsitz. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
4. (zur Frage der teilweisen oder vollständigen Verweigerung der Genugtuung nach OHG infolge Selbstverschuldens des Opfers: BGE 121 II 369 E. 3c/aa S. 373 und E. 4 S. 375).
5. a) Das Verwaltungsgericht führte aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen schwer betroffen worden sei. Er habe das schädigende Ereignis nicht selber zu verantworten. Der Täter habe ihn durch einen Schuss in den Bauch verletzt. Den Beschwerdeführer
BGE 124 II 8 S. 16
treffe jedoch ein erhebliches Mitverschulden, weil er den Täter verbal schwer bedroht und provoziert habe. Diese Drohungen hätten indessen den Kausalzusammenhang zwischen der Tathandlung und dem eingetretenen Erfolg, d.h. zwischen der gezielten Schussabgabe aus geringer Distanz und der Bauchverletzung nicht unterbrechen können. Im weiteren berücksichtigte das Verwaltungsgericht jedoch das Verhalten des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von Art. 12 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
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1 | Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
2 | Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12 |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
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1 | Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
2 | Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12 |
BGE 124 II 8 S. 17
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht damit rechnen müssen, für seine Drohungen mit einer Kugel in den Bauch bestraft zu werden. Die Notwehr sei völlig putativ gewesen; es habe keine objektiven Anhaltspunkte für eine Notwehrsituation gegeben. Das Geschwornengericht habe festgestellt, es sei beweismässig erstellt, dass der Angeklagte weder von ihm - dem Beschwerdeführer - noch von dessen Bruder angegriffen worden sei und es gebe objektiv auch keine Anzeichen dafür, dass ein solcher Angriff unmittelbar bevorgestanden habe. Der Täter hätte genügend Zeit gehabt, das Opfer vorgängig zu warnen und hätte beispielsweise einen Warnschuss abgeben können. Zudem habe das Geschwornengericht festgestellt, der Täter habe exzessiv und nicht in einem Affektzustand gehandelt. Weiter müsse man trennen zwischen den Voraussetzungen für eine Genugtuung und der allfälligen Herabsetzung des Betrages wegen Mitverschuldens, wobei ein relativ geringes Mitverschulden des Opfers keinesfalls zum gänzlichen Ausschluss einer Genugtuung führen dürfe. Stelle man das Verschulden des Täters demjenigen des Opfers gegenüber, so sei klar, dass wegen unverhältnismässiger Reaktion des Täters eine Genugtuungssumme geschuldet sei, die allenfalls reduziert werden könne. Doch könne diese Reduktion nur bei schwerwiegendem Selbstverschulden vorgenommen werden, was dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden könne. Die besonderen Umstände seien angesichts der Schmerzen, der viermonatigen Arbeitsunfähigkeit, der relativ langen Leidenszeit sowie der Komplikationen gegeben. Schliesslich zitiert der Beschwerdeführer verschiedene Fälle von Genugtuungszahlungen, die er mit der von ihm erlittenen Beeinträchtigung vergleicht. c) Aus den Akten - insbesondere dem Urteil des Geschwornengerichts - ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer keine strafrechtlich relevante Handlung vorgeworfen wurde. Der Täter wurde hingegen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgehalten hat, ist das provokative Verhalten des Beschwerdeführers vorliegend nicht dermassen gravierend, dass die Straftaten des Täters als zwingend bzw. als ohne weiteres voraussehbar qualifiziert werden müssten. Von einer den Kausalzusammenhang der Ereignisse unterbrechenden Handlung durch den Beschwerdeführer kann somit nicht die Rede sein. Da der Beschwerdeführer auch nicht in seine Verletzung eingewilligt hat, sind die beiden möglichen Voraussetzungen für den Ausschluss einer Genugtuung vorliegend nicht erfüllt. Wie oben dargestellt, darf eine an
BGE 124 II 8 S. 18
sich geschuldete Genugtuung wegen Mitverschuldens des Opfers weder nach OR noch nach OHG ganz verweigert werden. Indessen kann ein (auch nur untergeordnetes) Mitverschulden zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruches führen. Der Beschwerdeführer hat - aus nichtigem Anlass - mehrmals heftige Drohungen gegen den Täter ausgesprochen. Auch wenn er nicht mit der - unbestrittenermassen - unverhältnismässigen Reaktion hat rechnen müssen, so hat er doch einen wesentlichen Beitrag zum Streit geliefert, der in der Folge eskalierte. Damit hat er sich - selbst wenn er keine Straftaten begangen hat - in eine kritische und konfliktgeladene Situation begeben, die sich auch zu Tätlichkeiten hat entwickeln können. Dieser Umstand darf bei der Beurteilung der Genugtuung, angesichts des grossen Ermessens der Behörden in diesem Bereich, durchaus im Sinne eines relevanten Mitverschuldens berücksichtigt werden. Hingegen darf die Genugtuung wegen des Selbstverschuldens nicht ganz verweigert werden. Beim Mitverschulden handelt es sich nur um einen Aspekt zur Beurteilung der Genugtuung, dem die relativ schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers, dessen Schmerzen, Narben und Arbeitsunfähigkeit gegenüberstehen. Diese körperlichen und seelischen Schäden vermögen an sich grundsätzlich den Anspruch auf eine Genugtuung zu begründen. Durch die gänzliche Verweigerung einer Genugtuung hat das Verwaltungsgericht dem Selbstverschulden des Beschwerdeführers zuviel Gewicht beigemessen und Art. 12 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
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1 | Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
2 | Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12 |
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