123 V 98
16. Auszug aus dem Urteil vom 21. Mai 1997 i.S. E. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Regeste (de):
- Art. 6
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a Knochenbrüche; b Verrenkungen von Gelenken; c Meniskusrisse; d Muskelrisse; e Muskelzerrungen; f Sehnenrisse; g Bandläsionen; h Trommelfellverletzungen.21 3 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). - - Bestätigung der Praxis, wonach in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen ist.
- - Bestätigung der Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei psychischen Unfallfolgen; keine Anpassung an die abweichende Anwendung des Grundsatzes der adäquaten Kausalität im Haftpflichtrecht.
Regeste (fr):
- Art. 6 LAA: lien de causalité adéquate.
- - Confirmation de la jurisprudence, selon laquelle l'existence d'un lien de causalité adéquate doit être appréciée à la lumière des principes applicables en cas de troubles du développement psychique consécutifs à un accident, lorsque des lésions appartenant spécifiquement au tableau clinique des séquelles d'un accident de type "coup du lapin" à la colonne cervicale, bien qu'en partie établies, sont toutefois reléguées au second plan en raison de la préexistence d'un problème important de nature psychique.
- - Confirmation de la jurisprudence concernant la causalité adéquate en matière de troubles psychiques consécutifs à un accident; le fait que le principe de la causalité adéquate est appliqué différemment en droit de la responsabilité civile ne justifie pas une adaptation de la jurisprudence précitée.
Regesto (it):
- Art. 6 LAINF: nesso di causalità adeguata.
- - Conferma della prassi secondo cui il tema dell'esistenza di un nesso di causalità adeguata deve essere affrontato alla luce dei principi applicabili nel caso di evoluzione psichica abnorme conseguente a infortunio quando le menomazioni rientranti nel quadro clinico tipico dei postumi di un "colpo di frusta" alla colonna cervicale, ancorché in parte accertate, sono comunque relegate in secondo piano rispetto a marcati problemi psichici preesistenti.
- - Conferma della giurisprudenza sul nesso di causalità adeguata in presenza di disturbi psichici conseguenti ad infortunio; il fatto che il principio della causalità adeguata sia applicato altrimenti nel diritto della responsabilità civile non giustifica un adeguamento della giurisprudenza medesima.
Erwägungen ab Seite 99
BGE 123 V 98 S. 99
Aus den Erwägungen:
2. a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach UVG vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und nachfolgend einsetzenden psychischen Gesundheitsstörungen, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen (BGE 115 V 135 ff. Erw. 4 ff.), zutreffend dargelegt. ... Zu ergänzen ist, dass in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, die Beurteilung praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen ist (Urteile F. vom 6. Januar 1995, auszugsweise publiziert in RKUV 1995 Nr. U 221 S. 117, und R. vom 9. September 1994, auszugsweise publiziert in RKUV 1995 Nr. U 221 S. 115; unveröffentlichtes Urteil N. vom 12. April 1991). b) Aufgrund der medizinischen Unterlagen kann als erstellt gelten, dass es sich beim psychischen Gesundheitsschaden der Versicherten um eine natürliche Folge des Unfallereignisses vom 2. September 1992 handelt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)und die Vorinstanz haben indessen die Adäquanz des Kausalzusammenhangs verneint, wobei sie die Beurteilung nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und nicht anhand der Kriterien, wie sie für Schleudertraumen der HWS entwickelt wurden (BGE 117 V 359, insbesondere S. 367 Erw. 6a), vorgenommen haben. Dies erweist sich bei der gegebenen Aktenlage als sachgerecht. Denn es ist offensichtlich, dass das in den ersten Monaten
BGE 123 V 98 S. 100
nach dem Unfall durch die Schleuderverletzung geprägte Beschwerdebild in der Folge in eine psychische Überlagerung umgeschlagen hat, welche schliesslich eindeutige Dominanz aufwies. c) Was die Beschwerdeführerin gegen die Anwendung der massgeblichen Kriterien auf den vorliegenden Fall und deren Gesamtwürdigung durch das kantonale Gericht vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Der Unfall ist klarerweise dem mittleren Bereich zuzuordnen, ohne dass ein Grenzfall zu den schweren Unfällen anzunehmen wäre. Keines der unfallbezogenen Kriterien ist in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Auch sind die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien weder in gehäufter noch in auffallender Weise gegeben. Dem Unfallereignis vom 2. September 1992 kommt somit für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit keine rechtlich massgebende Bedeutung zu. ... Die Vorinstanz hat den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der anhaltenden, psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu Recht verneint.
3. a) Die Beschwerdeführerin postuliert eine Änderung der Rechtsprechung, indem sie zunächst vorbringt, dass gemäss Art. 36 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
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1 | Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
2 | Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. |
BGE 123 V 98 S. 101
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Auffassung sollten hier nicht nur die Veranlagung, sondern auch die besonderen Umstände des Betroffenen (soziales Umfeld, wirtschaftliche Situation usw.) einbezogen werden. Anderseits wiederum würden praxisgemäss klar fassbare physische Befunde nach einem Unfall diesem zugeordnet, selbst wenn es sich um eine singuläre bzw. aussergewöhnliche Unfallfolge handle. Die adäquate Kausalität decke sich in diesen Fällen weitgehend mit der natürlichen. Im Sinne der Rechtsgleichheit müsse die Diskrepanz in der Behandlung der Versicherten, je nachdem, ob eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach einem Unfall auf organisch nachweisbare Ausfälle zurückzuführen sei oder nicht, überwunden werden (BGE 117 V 364 Erw. 5d). Die heutige Praxis vermöge nach wie vor nicht zu befriedigen. Das gesetzgeberische Instrumentarium, Art. 36
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
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1 | Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
2 | Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. |
vernünftigerweise nicht mehr zugerechnet werden können, nicht aber für unmittelbar durch den Unfall verursachte Schädigungen, wie der Appellationshof vorliegend für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (Erw. 1c)."
Dies, nachdem das Bundesgericht festgehalten hatte, dass "sich die Adäquanz nicht nach herrschenden medizinischen Lehrmeinungen, sondern allein nach rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt". Diese Praxis müsse dahingehend geändert werden, dass beim klaren (medizinischen) Nachweis der natürlichen Kausalität die Adäquanz gar nicht mehr geprüft werden müsse, sondern als erstellt gelte. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei ja per definitionem unfallkausal und man verstricke sich in unüberwindbare Widersprüche, wenn man die natürliche Unfallkausalität bejahe, jedoch die Adäquanz verneine.
BGE 123 V 98 S. 102
b) In BGE 122 V 417 Erw. 2c hat das Eidg. Versicherungsgericht die in jenem Fall vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern vertretene Auffassung, bei klarem medizinischem Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs könne auf die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs verzichtet und dieser als erstellt betrachtet werden, verworfen. Es hat dargelegt, dass mit der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhanges, die im Sozialversicherungsrecht mit EVGE 1960 S. 158 Einzug gehalten hat (MEYER-BLASER, Kausalitätsfragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, in SZS 1994 S. 82), dem rechtlich bestehenden Bedürfnis nach Eingrenzung und Auswahl von Tatsachen aus der natürlichen Kausalkette Rechnung getragen wird (MEYER-BLASER, a.a.O.; MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 460; LAURI, Kausalzusammenhang und Adäquanz im schweizerischen Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Diss. Bern 1976, S. 12; SCARTAZZINI, Les rapports de causalité dans le droit suisse de la sécurité sociale, Diss. Genf 1991, S. 18 f.). Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts besteht kein Anlass, bei medizinisch zwar angenommenem, jedoch nicht (hinreichend) organisch nachweisbarem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS und andauernden Beschwerden, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränken, von einer Prüfung der Adäquanz abzusehen, welche grundsätzlich bei sämtlichen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten können, Platz zu greifen hat (BGE 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; MAURER, a.a.O., S. 460; MEYER-BLASER, a.a.O., S. 82). Von einer Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs entbindet auch nicht die Tatsache, dass sich bei organisch nachweisbar behandlungsbedürftigem Befund die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 118 V 291 f. Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen). Auch bei Verletzungen der HWS geht es, wie bei allen anderen Verletzungen, darum, im Einzelfall unter Wertung von Indizien, die für oder gegen die - rechtliche - Zuordnung bestimmter Funktionsausfälle zum Unfall sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu einer versicherungsmässig vernünftigen und gerechten Abgrenzung haftungsbegründender und haftungsausschliessender Unfälle zu gelangen, wobei der jeweilige Stand der medizinischen Wissenschaft eine untergeordnete Rolle spielt (BGE 117 V 366 oben). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt mit andern
BGE 123 V 98 S. 103
Worten die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 117 V 382 Erw. 4a; 115 V 142 Erw. 7 in fine). Der Verzicht auf die Adäquanz als Wertungselement (vgl. MAURER, a.a.O., S. 463; MEYER-BLASER, a.a.O., S. 103) führte zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Versicherten, die an den Folgen eines Schleudertraumas der HWS leiden, gegenüber Versicherten mit anderen Verletzungsfolgen, wie die SUVA zutreffend bemerkt. c) Die weiteren Argumente, die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für eine Änderung der Rechtsprechung angeführt werden, vermögen nicht zu überzeugen. Was namentlich das "gesetzgeberische Instrumentarium" des Art. 36
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
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1 | Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
2 | Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
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1 | Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
2 | Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
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1 | Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
2 | Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. |
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1 | Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
2 | Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. |
BGE 123 V 98 S. 104
herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 122 V 416 Erw. 2a, BGE 121 V 49 Erw. 3a, BGE 119 V 406 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 IV 15 Erw. 3, BGE 119 Ib 343 Erw. 3c). Hingegen unterscheiden sich die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen. Dies führt mit Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes, z.B. des Zivil- und des Strafrechts, notwendigerweise dazu, dass der Grundsatz der adäquaten Kausalität unterschiedlich angewendet wird (vgl. BGE 115 II 444 Erw. 4a), und hat namentlich auch zur Folge, dass im Recht der sozialen Unfallversicherung der Adäquanz als Wertungselement im Hinblick auf eine versicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung haftungsbegründender und haftungsausschliessender Unfälle (BGE 122 V 417 Erw. 2c mit Hinweisen) andere Beurteilungskriterien und Massstäbe zugrunde gelegt werden als im Haftpflichtrecht (vgl. BGE 115 V 414 f. Erw. 12b mit Hinweisen). Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass die zivilrechtliche Praxis selbst bei weitgehender Preisgabe der steuernden oder begrenzenden Funktion des Adäquanzbegriffs, wie sie im zitierten Urteil J. des Bundesgerichts vom 13. Dezember 1994 zum Ausdruck kommt, im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht nach Art. 43 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
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1 | Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
1bis | Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27 |
2 | Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
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1 | Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
1bis | Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27 |
2 | Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
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1 | Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
2 | Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. |
In einem neusten Urteil S. vom 4. Februar 1997 (BGE 123 III 110) hat das Bundesgericht ebenfalls an der unterschiedlichen Abgrenzung adäquater Unfallfolgen von inadäquaten im Haftpflicht- und im Sozialversicherungsrecht festgehalten. Es hat insbesondere dargelegt, dass die auf einer wertenden Betrachtung beruhende Beurteilung der Adäquanz unter Berücksichtigung des anwendbaren Normenkomplexes zu erfolgen hat, wobei die rechtspolitische Zielsetzung der beiden Rechtsgebiete berücksichtigt werden muss. e) Ebensowenig kann der Meinung der Beschwerdeführerin gefolgt werden, in die Adäquanzbeurteilung seien auch das soziale Umfeld, die wirtschaftliche Situation und weitere besondere Gegebenheiten des Betroffenen miteinzubeziehen. Ein solches Vorgehen liefe einer objektivierten Betrachtungsweise, wie sie bei der Prüfung des adäquaten
BGE 123 V 98 S. 105
Kausalzusammenhanges Platz zu greifen hat (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6), zuwider, und es drohte die Gefahr, dass die Adäquanz ihre haftungsbegrenzende Funktion (BGE 122 V 417 Erw. 2c mit Hinweisen) verlöre. f) Für den Fall, dass an der bisherigen Praxis, deren Ursprung zweifelsfrei der Gedanke der Haftungsbeschränkung sei, festgehalten werde, vertritt die Beschwerdeführerin sodann den Standpunkt, es sei immer dann, wenn der "spezielle Adäquanzbegriff" ("Schleudertrauma"/"psychogene Beschwerden") zur Debatte stehe, eine Umkehr der Beweislast vorzunehmen. Dieser Vorschlag ist abwegig. Eine Beweislastumkehr könnte lediglich im Zusammenhang mit dem Nachweis der natürlichen Kausalkette als einer Tatfrage, nicht aber bei einer Rechtsfrage, wie sie die Adäquanz darstellt, diskutiert werden.