122 II 382
48. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. Juli 1996 i.S. Kanton Zürich und Politische Gemeinde Kappel am Albis gegen Bundesamt für Zivilschutz und Eidgenössische Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Subvention des Bundes für einen öffentlichen Schutzraum. Beschwerdebefugnis nach Art. 103 lit. a
OG.
- Die Gemeinde ist als Subventionsgesuchstellerin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (E. 2b).
- Legitimation des Kantons verneint (E. 2c).
Regeste (fr):
- Subventions fédérales pour un abri public. Qualité pour recourir selon l'art. 103 let. a OJ.
- En tant qu'elle demande une subvention, la commune a qualité pour agir par la voie du recours de droit administratif (consid. 2b).
- Qualité pour recourir du canton niée (consid. 2c).
Regesto (it):
- Sussidio federale per un rifugio pubblico. Legittimazione a ricorrere giusta l'art. 103 lett. a
OG.
- Nella misura in cui chiede un sussidio, il Comune può proporre un ricorso di diritto amministrativo (consid. 2b).
- Il Cantone non è legittimato a ricorrere (consid. 2c).
Sachverhalt ab Seite 382
BGE 122 II 382 S. 382
Die Gemeindeversammlung von Kappel am Albis bewilligte am 8. Mai 1992 einen Bruttokredit von Fr. 31'000.-- für die Errichtung eines öffentlichen Schutzraumes mit 31 Schutzplätzen im Gemeindeteil Hauptikon. Das Amt für Zivilschutz des Kantons Zürich genehmigte das Schutzraumprojekt am 5. November 1992 in technischer Hinsicht. Mit Verfügung vom 28. Mai 1993 lehnte das Bundesamt für Zivilschutz die Ausrichtung eines Bundesbeitrages für das erwähnte Schutzraumprojekt ab. Dagegen führten sowohl die Politische Gemeinde Kappel am Albis wie auch das Amt für Zivilschutz des Kantons Zürich erfolglos Beschwerde bei der
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Eidgenössischen Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten. Das Amt für Zivilschutz des Kantons Zürich erhebt namens des Kantons Zürich Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid des Bundesamtes für Zivilschutz aufzuheben und festzustellen, dass an die Erstellungs- und Ausrüstungskosten des betreffenden öffentlichen Schutzraumes mit 31 Plätzen ein Bundesbeitrag auszurichten sei; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanzen zurückzuweisen mit der Feststellung, dass an die Kosten der zu erstellenden Schutzplätze wenigstens ein anteilmässiger Bundesbeitrag auszurichten sei. Die Politische Gemeinde Kappel am Albis führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den gleichen Begehren.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. b) Die Politische Gemeinde Kappel am Albis ist als betroffene Subventionsgesuchstellerin aufgrund von Art. 103 lit. a




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allenfalls formell als Empfänger der Bundesleistungen auftritt, begründet für sich allein noch kein schutzwürdiges eigenes Interesse des Kantons an der Erhältlichmachung des der Gemeinde zustehenden Bundesbeitrages. Bei dieser Sachlage kann die Befugnis zur Anfechtung des abschlägigen Subventionsentscheides - mangels einer expliziten gegenteiligen gesetzlichen Regelung - nur der unmittelbar betroffenen Gemeinde als Trägerin des Bauvorhabens zustehen, nicht dagegen auch dem Kanton oder dessen zuständiger Fachstelle. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantons Zürich ist daher nicht einzutreten. Dies schliesst nicht aus, dass die Vorbringen des kantonalen Amtes für Zivilschutz als Vernehmlassung einer beteiligten Behörde berücksichtigt werden (Art. 110
