Urteilskopf

118 V 264

33. Urteil vom 13. Oktober 1992 i.S. Schweizerische Gewerbekrankenkasse gegen W. und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 265

BGE 118 V 264 S. 265

A.- Der 1965 geborene Werner W. war seit seiner Geburt bei der Schweizerischen Gewerbekrankenkasse (nachfolgend: GKK) gegen die Folgen von Krankheit versichert. nachdem er das 20. Lebensjahr vollendet hatte, verliess er sein Elternhaus und stellte die Zahlungen der Krankenkassenprämien ein. Unter Bezugnahme auf zwei Mahnungen, wovon die letzte per Einschreiben erfolgt sein soll, erliess die GKK am 12. August 1985 eine Verfügung, mit der sie den Versicherten zur Bezahlung ausstehender Beiträge von insgesamt Fr. 158.-- verhielt. Gleichzeitig verwies sie ihn auf die den Kassenausschluss regelnde Statutenbestimmung, ohne indes deren Inhalt wiederzugeben. Diese eingeschrieben versandte Verfügung gelangte mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Kasse zurück. In der Folge betrieb die GKK Werner W. für den verfügten Betrag samt Kosten und Zins. Der Zahlungsbefehl konnte dem Versicherten am 23. Oktober 1985 persönlich zugestellt werden. Nachdem kein Rechtsvorschlag erhoben worden war und
BGE 118 V 264 S. 266

die Kasse das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, blieb die im Dezember 1985 an dieselbe Adresse versuchte Zustellung der Pfändungsankündigung erfolglos. Laut Angaben auf dem betreibungsamtlichen Formular war der Versicherte offenbar weder der Hausverwaltung noch in der Nachbarschaft bekannt; er habe sich zwar angemeldet, sei aber nie eingezogen. Die Kasse will sodann vom Vermieter erfahren haben, dass Werner W. am 30. November 1985 ohne Zielangabe ausgezogen sei. Ohne weitere Vorkehren getroffen zu haben, versah sie die Mitgliederkarte des Versicherten mit dem handschriftlichen Vermerk "Abgang per 1.12.85".
Am 24. Februar 1988 wandte sich Werner W. Vater an die GKK mit dem Begehren, die Versicherung seines Sohnes "zu aktivieren". Am 5. Juli 1989 unterzeichnete Werner W. eigenhändig einen Versicherungsantrag, woraufhin ihm die GKK am 13. Juli 1989 mitteilte, dass er - unter Anbringung eines Vorbehaltes für Suchtleiden - ab 1. Juli 1989 wieder aufgenommen werde. Nachdem sich der Vater des Versicherten diesem Vorbehalt mit Schreiben vom 7. Dezember 1990 widersetzt und darauf verwiesen hatte, dass die Kassenzugehörigkeit seines Sohnes zufolge unterbliebener Austrittserklärung gar nie unterbrochen worden sei, hielt die GKK mit Verfügung vom 11. Dezember 1990 an ihrem Standpunkt fest.
B.- In Gutheissung der hiegegen vom Vater des Versicherten eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Zürich die Kassenverfügung mit Entscheid vom 16. Mai 1991 auf.
C.- Die GKK lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei - in Bestätigung der Kassenverfügung vom 11. Dezember 1990 - festzustellen, dass die Mitgliedschaft des Werner W. dahingefallen war und man ihn zu Recht als Neueintritt mit gesetzmässigem Vorbehalt behandelt habe. Werner W. lässt durch seinen Vater auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. (Kognition)

2. Im vorliegenden Verfahren gilt es die im wesentlichen streitige Frage zu klären, ob die Mitgliedschaft des Beschwerdegegners
BGE 118 V 264 S. 267

in der beschwerdeführenden Kasse seit seiner Geburt ungebrochen andauerte oder ob sie in der Zeit nach 1985 zum Erliegen kam, um erst im Anschluss an den Versicherungsantrag vom 5. Juli 1989 - unter Anbringung eines Vorbehaltes für Suchtleiden - ab 1. Juli desselben Jahres neu zu entstehen.
3. Das kantonale Gericht hat dafür gehalten, dass der Versicherte der Kasse mangels Ausschlussverfügung ohne Unterbruch angehört habe und somit durchwegs versichert geblieben sei. - In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Fehlen eines formgerechten Ausschlussverfahrens nicht in Abrede gestellt. Indes wird seitens der beschwerdeführenden Kasse die vorinstanzliche Sichtweise als überspitzt formalistisch abgetan und der Sache nach gefolgert, die förmliche Eröffnung des Ausschlusses nach entsprechender Androhung sei zufolge Unerreichbarkeit des Versicherten nicht zumutbar gewesen. a) Bestehen Ausstände von Beiträgen und Selbstbehalten, so kann eine Krankenkasse ein Mitglied bei klarer statutarischer Grundlage ausschliessen, wenn erschwerende Umstände vorliegen, so z.B. das missbräuchliche Verhalten eines Versicherten, das die Kasse wiederholt zur Einleitung des Betreibungsverfahrens zwingt. Indes unterliegt auch der Ausschlusstatbestand des Prämienverzugs der Geltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Der Kassenausschluss ist als strengste Sanktion für den Betroffenen meist mit einschneidenden Folgen verbunden. Daher setzt er ein besonders schweres Verschulden oder aber Umstände voraus, welche die fragliche Mitgliedschaft für die Kasse schlechthin als unzumutbar erscheinen lassen (BGE 111 V 318, BGE 108 V 248 Erw. 2a; RKUV 1991 Nr. K 867 S. 127 Erw. 3a; vgl. ferner BGE 117 V 103 am Ende). Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Kasse darf praxisgemäss erst nach schriftlicher Androhung dieser Sanktion verfügt werden, es sei denn, eine solche Vorkehr könne vernünftigerweise nicht vorausgesetzt werden (BGE 111 V 319 Erw. 2, 322 Erw. 2a; RKUV 1991 Nr. K 867 S. 128, 1989 Nr. K 802 S. 145). Bezüglich des Inhaltes der Androhung hat die Rechtsprechung klargestellt, dass die betreffende Sanktion unmissverständlich anzudrohen ist und der blosse Hinweis auf einen Statutenartikel nicht ausreicht (BGE 111 V 323 Erw. 2c). b) Im Blick auf diese Rechtsprechung kann der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Wohl dürfte aufgrund deren statutarischer Ordnung der Ausschluss eines Mitgliedes u.a. auch bei Zahlungsausständen verfügt werden (Art. 18 der GKK-Statuten,
BGE 118 V 264 S. 268

gültig ab 1. Januar 1978). Indes sind im vorliegenden Fall erschwerende Umstände oder ein besonders schweres Verschulden des Beschwerdegegners im Sinne der Rechtsprechung weder dargetan noch ersichtlich. Dessen Versäumnisse erschöpften sich vielmehr in der blossen Verletzung der Beitragspflicht sowie in eher untergeordneten Verstössen gegen die Pflicht zur Meldung von Adressänderungen (Art. 8.2 der GKK-Statuten), und es erscheint daher sein Ausschluss bereits im Lichte der gebotenen Verhältnismässigkeit als zweifelhaft. - Wie es sich im einzelnen damit verhält, kann freilich dahingestellt bleiben. Denn nachdem die Dinge im vorliegenden Fall keineswegs so lagen, dass ein Ausschluss ohne vorgängige schriftliche Androhung und ohne den statutarisch vorgesehenen Erlass einer Verfügung erwogen werden durfte, vermag das Vorgehen der Kasse namentlich den formellen Erfordernissen nicht zu genügen. aa) Soweit dabei die verlangte Ausschlussandrohung in Frage steht, kann eine solche nicht in dem schlichten Hinweis auf die betreffende statutarische Grundlage erblickt werden, wie er in der Verfügung vom 12. August 1985 enthalten war (BGE 111 V 323 Erw. 2c). Zu Recht wird dergleichen auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Ebensowenig lässt sich indes die Auffassung vertreten, diese Vorkehr sei im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sich ihr Vorbringen, die Zustellungen der Kassenmitteilungen seien - vom Versicherten bewusst vereitelt - regelmässig ins Leere gegangen, jedenfalls in dieser absoluten Form nicht halten lässt. Immerhin konnte ihm wenigstens der Zahlungsbefehl problemlos übergeben werden, während die Nachzahlungsverfügung vom 12. August 1985 lediglich mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückkam. Erst die Zustellung der Pfändungsankündigung scheiterte, wobei der Hinweis auf dem betreibungsamtlichen Formular, die nie bezogene Wohnung betreffend, angesichts der vorgängig daselbst erfolgten Aushändigung des Zahlungsbefehls gewisse Zweifel weckt. bb) Welche Bewandtnis es damit hat, ist freilich nicht von Belang. Denn ein Verzicht auf die Durchführung des förmlichen Ausschlussverfahrens kann bei der gegebenen Sachlage um wo weniger hingenommen werden, als die Beschwerdeführerin ihrerseits den Nachweis schuldig geblieben ist, die von den Kassen bei Unerreichbarkeit ihrer Mitglieder im Hinblick auf deren Ausschluss verlangten Vorkehren getroffen zu haben (RSKV 1977 Nr. 305 S. 214 Erw. II/1b). Zu erinnern gilt es in diesem Zusammenhang etwa daran,
BGE 118 V 264 S. 269

dass der Vater des Beschwerdegegners ebenfalls bei der beschwerdeführenden Kasse versichert war und möglicherweise über das Verbleiben seines Sohnes hätte Aufschluss geben können. Aber auch wenn diese Bemühungen fruchtlos geblieben wären, hätte die Kasse nicht ohne Kundgabe des Ausschlusses verfahren dürfen, sondern für die korrekt gefasste Androhung ebenso wie die Eröffnung des Ausschlusses den Weg der formgerechten Zustellung - allenfalls im Sinne einer Ersatzzustellung nach Massgabe des kantonalen Rechts (vgl. KÖLZ, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, N. 8 zu § 10) - beschreiten müssen.
c) Nach dem Gesagten fällt demnach die Beendigung der Kassenzugehörigkeit zufolge Ausschlusses des Beschwerdegegners ausser Betracht.
4. Die beschwerdeführende Kasse versucht die Aufhebung der Mitgliedschaft vor dem Eidg. Versicherungsgericht erstmals damit zu begründen, der Beschwerdegegner habe seinen Austritt durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten bekundet. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine neue Rüge rechtlicher Art, die selbst im Rahmen der engen Kognition ohne weiteres erhoben werden kann und vom Novenverbot, welches sich lediglich auf neue tatsächliche Behauptungen oder die Einreichung neuer Beweismittel bezieht, nicht erfasst wird (GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 259). a) Neben dem von der Kasse zu verfügenden Ausschluss (Art. 18 der GKK-Statuten) sehen die Statuten für das Erlöschen der Mitgliedschaft weitere Gründe vor, nämlich in Art. 16 die an den Eintritt bestimmter Tatsachen (Ableben oder Wegzug des Mitglieds, Erschöpfung der Bezugsberechtigung bei nur für Krankengeld versicherten Mitgliedern) geknüpfte automatische Beendigung des Versicherungsverhältnisses einerseits (vgl. MAURER, Sozialversicherungsrecht, Bd. II, S. 298; BONER/HOLZHERR, Krankenversicherung II, SJK Nr. 1314, S. 11) sowie den Austritt anderseits. Diesbezüglich hält Art. 17 der Statuten fest, dass der Kassenaustritt unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist je auf Ende eines Monates erklärt werden kann (Satz 1). Diese Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen, wobei das Datum des Poststempels massgebend ist (Satz 2). b) Diese Ordnung lässt keine Zweifel offen, dass es im vorliegenden Fall an einer Grundlage für die automatische Beendigung der Mitgliedschaft wegen nachrichtenloser Abwesenheit des Versicherten und/oder wegen Nichtbezahlung der Beiträge fehlt. Damit fällt
BGE 118 V 264 S. 270

indes die Annahme dieser Rechtsfolge bereits ausser Betracht, denn sie müsste angesichts ihrer einschneidenden Folgen und ihres gelegentlichen Zwangscharakters ausdrücklich statutarisch oder reglementarisch verankert sein (RKUV 1990 Nr. K 842 S. 173 Erw. 4b). Abgesehen davon käme die automatische Beendigung mit Bezug auf die unterlassenen Beitragszahlungen schon deshalb kaum in Frage, weil die Mitgliedschaft in diesen Fällen ohnehin nur unter erschwerenden Umständen tangiert wird (Erw. 3a) und bei der Beschwerdeführerin hiefür eigens das Ausschlussverfahren vorbehalten ist (Art. 18 der GKK-Statuten). - Was sodann die Möglichkeit des Austritts anbelangt, verlangen die Statuten nach einer schriftlichen Erklärung (Art. 17 der GKK-Statuten), die vorliegendenfalls von seiten des Beschwerdeführers unbestrittenermassen nie ergangen ist. Selbst wenn im übrigen "schriftlich" im Sinne dieser Vorschrift nicht in jeder Hinsicht dasselbe bedeuten muss wie im Zivilrecht (Art. 12 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 12 - Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung, mit Ausnahme von ergänzenden Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruche stehen.
. OR), handelt es sich dabei nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift. Vielmehr scheint es naheliegender, der fraglichen Formvorschrift die Tragweite eines Gültigkeitserfordernisses beizumessen (EVGE 1959 S. 274 Erw. 1), womit die von der Kasse angerufene Möglichkeit eines stillschweigenden oder konkludenten Austrittes von vornherein entfällt. c) Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nicht nur aus ihren eigenen Statuten, sondern auch aus dem Recht der sozialen Krankenversicherung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn weder das KUVG selbst noch seine Vollzugserlasse sehen einen Erlöschungsgrund in dem Sinne vor, dass die Kassenzugehörigkeit durch Unauffindbarkeit und/oder Zahlungsausstände des Mitglieds hinfällig werden könnte.
5. a) Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Fragen der automatischen Beendigung der Mitgliedschaft, einerseits, und des stillschweigenden oder konkludenten Kassenaustritts, anderseits, nach Massgabe der einschlägigen Regeln des Zivilrechts zu beurteilen. Auf diese darf nach gefestigter Rechtsprechung insoweit zurückgegriffen werden, als sie sich mit dem Sozialversicherungsrecht vereinbaren lassen (BGE 117 V 58 Erw. 3a, BGE 105 V 88 Erw. 2; RKUV 1991 Nr. K 873 S. 190 Erw. 3b; zustimmend RIEMER, Berührungspunkte zwischen Sozialversicherung und Privatrecht, in: Festschrift 75 Jahre EVG, S. 151 f.).
b) Die beschwerdeführende Kasse ist in die Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. ZGB gekleidet (Art. 1 der GKK-Statuten), so dass der (privatautonomen) statutarischen Ausgestaltung
BGE 118 V 264 S. 271

der Verbandszugehörigkeit vorrangige Bedeutung zukommt (Art. 63 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 63 - 1 Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
1    Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
2    Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.
ZGB). Wie bereits dargelegt worden ist (Erw. 4a), verfügt die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht über eine detaillierte Ordnung (Art. 16 ff. der GKK-Statuten). - Zu prüfen bleibt nunmehr, ob diese Ordnung hinsichtlich der Belange des vorliegenden Falles im Widerspruch zu zwingendem Vereinsrecht steht (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 63 - 1 Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
1    Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
2    Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.
ZGB) oder ob sie anderseits lückenhaft ist und - unter Beachtung sozialversicherungsrechtlicher Eigenheiten - der Ergänzung durch das Zivilrecht bedarf.

6. a) Für die Beendigung der Mitgliedschaft enthält das Vereinsrecht in Art. 70 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB (Austritt) und Art. 72 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
ZGB (Ausschluss) minimale zwingende Vorschriften (RIEMER, Berner Kommentar, N. 270 zu Art. 70
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB, N. 37 zu Art. 72
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
ZGB und N. 40 zu Art. 63
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 63 - 1 Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
1    Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
2    Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.
ZGB; HEINI, Das Schweizerische Vereinsrecht, Basel 1988, S. 62 ff.). Die Rechtsprechung hat darüberhinaus dem einzelnen Mitglied das Recht eingeräumt, ohne Rücksicht auf die statutarische Ordnung aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aus dem Verein auszutreten (BGE 71 II 197). Diese Befugnis ist aufgrund ihrer Verträglichkeit mit dem Sozialversicherungsrecht auch bei den als Vereinen organisierten Krankenkassen anerkannt worden (BGE 105 V 88). b) Die bei der Beschwerdeführerin statutarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Beendigung der Kassenmitgliedschaft bilden - vorbehältlich des sofortigen Austrittsrechts aus wichtigem Grund - eine abschliessende Ordnung, die aus vereinsrechtlicher Sicht keiner Ergänzung bedarf. Auch was die Ausgestaltung dieser Ordnung im einzelnen anbelangt, vermag die Beschwerdeführerin aus zwingendem Recht - wie zu zeigen ist - nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. aa) Dies gilt zunächst für die Regelung des Austritts gemäss Art. 17 der Statuten und die dort verankerte Schriftform. Dass der Einhaltung dieser Form die Bedeutung eines Gültigkeitserfordernisses zukommt, kann nicht zweifelhaft sein (Erw. 4b). Dennoch wäre es verfehlt, in dieser Erschwerung des Austritts einen Verstoss gegen zwingendes Recht, namentlich Art. 70 Abs. 2
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ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB, zu erblicken (RIEMER, a.a.O., N. 18 zu Art. 63
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ZGB Art. 63 - 1 Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
1    Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
2    Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.
ZGB, vgl. ferner N. 268 zu Art. 70
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ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB). Unter diesen Umständen muss demnach die Möglichkeit eines stillschweigenden oder konkludenten Kassenaustritts auch aus vereinsrechtlicher Sicht von vornherein entfallen. bb) Selbst wenn indes - entgegen Art. 17 der Statuten - die Zulassung eines nicht formgebundenen Austritts erwogen würde, könnte dem Verhalten des Beschwerdegegners nicht der Sinn eines
BGE 118 V 264 S. 272

stillschweigend oder konkludent bekundeten Austritts beigemessen werden. Denn bei der Erklärung des Vereins- oder Kassenaustritts handelt es sich um ein Gestaltungsrecht (BGE 117 V 61 Erw. 4; RKUV 1991 Nr. K 873 S. 195 Erw. 4a, je mit Hinweisen), dessen Ausübung wesensgemäss keine Unklarheiten erträgt (RIEMER, a.a.O., N. 267 zu Art. 70
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB; VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, § 20 Ziff. 4, S. 147). Insofern liesse die Verletzung der Beitragszahlungspflicht durch den Beschwerdegegner verschiedene Deutungen zu, und es bedürfte auch unter Einbezug vertrauenstheoretischer Gesichtspunkte zusätzlicher Anhaltspunkte, damit der Schluss auf einen (konkludenten) Austritt anginge (KRAMER, Berner Kommentar, N. 11 f., 44 f. zu Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR). Aus denselben Gründen müsste im vorliegenden Fall auch ein wenigstens im Schrifttum als möglich erachtetes Ausscheiden ohne statutarische Grundlage, sei es aufgrund einseitigen Entschlusses des Mitgliedes, sei es aufgrund vertraglicher ("stillschweigender") Übereinkunft zwischen diesem und dem Verein (Art. 1 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR), verworfen werden (RIEMER, a.a.O., N. 295 ff. zu Art. 70
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB, mit Hinweis auf die Ablehnung einer stillschweigenden Übereinkunft in BGE 55 II 290 f.). cc) Zur Möglichkeit des Ausschlusses gemäss Art. 18 der Statuten bleibt zu ergänzen, dass nicht nur das Sozialversicherungsrecht, sondern ebenso das einschlägige Zivilrecht, nebst materiellen Schranken (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
, Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB), auch formelle Garantien gewährleistet. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung dem betroffenen Mitglied kraft ungeschriebenen Rechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung zuerkannt (BGE 90 II 347 Erw. 2; zustimmend RIEMER a.a.O., N. 61 zu Art. 72
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
ZGB; HEINI, a.a.O., S. 64, Fn. 108). - Schliesslich gilt hinsichtlich der automatischen Beendigung der Mitgliedschaft, dass für diese im Gesetz nicht ausdrücklich erfasste, indes in der Vereinspraxis weit verbreitete Vorkehr eine entsprechende statutarische Grundlage unerlässlich ist (RIEMER, a.a.O., N. 301, 305 zu Art. 70
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB; HEINI, a.a.O., S. 67, Ziff. 3). Dass die Beschwerdeführerin über eine solche Grundlage nicht verfügt, ist bereits dargelegt worden (Erw. 4a und b).
7. Verhält es sich nach dem Gesagten so, dass die beschwerdeführende Kasse einen konkludenten oder stillschweigenden Austritt des Beschwerdegegners auch nicht unter Berufung auf subsidiär anwendbares Zivilrecht zu begründen vermag, entfällt vorliegendenfalls jede Notwendigkeit, dessen Vereinbarkeit mit dem (derogierenden) Recht der Sozialversicherung zu hinterfragen. -
BGE 118 V 264 S. 273

Allerdings kann festgehalten werden, dass dieses Ergebnis - sozialversicherungsrechtlich gesehen - aus weiteren Gründen durchaus folgerichtig ausgefallen ist. a) So darf etwa daran erinnert werden, dass das Eidg. Versicherungsgericht die Herabsetzung der Versicherungsdeckung gegen den Willen des Versicherten nur dann zulässt, wenn dieser am Fortbestand oder am bisherigen Mass der Versicherung vernünftigerweise kein Interesse mehr haben kann (BGE 111 V 333 Erw. 2b). Angesichts der Tragweite eines Kassenaustritts schiene es zweifelsohne geboten, die Fiktion eines solchen Schrittes gestützt auf äussere Umstände, in aller Regel gegen den Willen des betroffenen Versicherten gleichermassen zurückhaltend zu handhaben. - Nachdem keine Anhaltspunkte für ein fehlendes Interesse des Beschwerdegegners an der Weiterführung seiner Kassenmitgliedschaft vorhanden sind, müsste somit die Annahme eines stillschweigend oder schlüssig kundgegebenen Kassenaustritts im vorliegenden Fall auch unter diesem Gesichtspunkt scheitern. b) Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung an die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf Versicherungsleistungen sehr strenge Anforderungen stellt. Insbesondere lässt sie das Kriterium des blossen Zeitablaufs nicht genügen (RKUV 1986 Nr. K 690 S. 391 Erw. 3c), sondern es hat ein solcher Verzicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen zu sein, was regelmässig nur dann angenommen worden ist, wenn nach den konkreten Umständen besondere Gründe dafür vorhanden waren (BGE 116 V 280 mit Hinweisen). Diese Sichtweise muss um so mehr gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - anstelle des Verzichts auf einzelne Versicherungsleistungen derjenige auf die Kassenmitgliedschaft insgesamt in Frage steht. Daran ändert der Umstand nichts, dass in solchen Fällen mit dem Zeitablauf entsprechende Zahlungsausstände anfallen, wodurch die Kassen ihrerseits in ihrer Rechtsstellung betroffen werden. Denn einerseits steht es ihnen frei, gemäss ihrer statutarischen Ordnung und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anderweitige Vorkehren zu treffen (BGE 111 V 320 f.). Anderseits besteht nur auf diese Weise Gewähr, dass der betroffene Versicherte, dessen Untätigsein mannigfache Gründe haben kann, seiner Kassenmitgliedschaft nicht vorschnell verlustig geht. Nach dem Gesagten bedürfte es zur Annahme eines schlüssig kundgegebenen Mitgliedschaftsverzichts nebst dem Zeitablauf zusätzlicher konkreter Umstände, wie sie hier weder dargetan noch
BGE 118 V 264 S. 274

ersichtlich sind. - Ob ganz allgemein Fälle denkbar wären, in denen die Kassenmitgliedschaft durch langwährende Verletzung der Beitragspflicht untergehen könnte, mag dahingestellt bleiben. Denn - falls überhaupt - käme dergleichen erst in Frage, wenn sich die ältesten ausstehenden Beiträge zufolge Verwirkung nicht mehr einfordern liessen. Dies wäre mit Blick auf die gesetzliche Ordnung in anderen Sozialversicherungszweigen (Art. 16 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 16 Verjährung - 1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
1    Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
2    Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.86 Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188987 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar.88 Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 389 noch verrechnet werden.
3    Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.90
AHVG) oder auf die in einschlägigen zivilrechtlichen Verhältnissen anwendbare Verjährungsfrist des Art. 128 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR (RIEMER, a.a.O., N. 42 zu Art. 71
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 71 - Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen.
ZGB mit Hinweisen) nicht vor Ablauf von fünf Jahren anzunehmen, welche Voraussetzung vorliegend ebenfalls nicht erfüllt ist. c) Der Berufung auf einen Kassenaustritt zufolge stillschweigenden oder schlüssigen Verhaltens könnte vorliegend noch aus einem weiteren Grund nicht stattgegeben werden. Selbst wenn nämlich diese Möglichkeit unter entsprechenden objektiven Umständen in grundsätzlicher Hinsicht anerkannt würde, wäre der Betroffene darüber ins Bild zu setzen gewesen, sei es mittels Verfügung (vgl. BGE 117 V 103 f.), sei es zumindest mittels entsprechender Mitteilung. Wie bereits angedeutet worden ist (Erw. 7a), liefe ein fingierter Verzicht dem wirklichen Willen des Betroffenen in aller Regel geradewegs zuwider. So besehen wäre ein Unterschied zum Ausschluss nicht mehr auszumachen, womit sich die analoge Anwendung der dort geltenden formellen Garantien (RKUV 1991 Nr. K 867 S. 128) aufdrängt.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht durchdringt und der angefochtene Gerichtsentscheid im Ergebnis standhält.
9. (Kostenpunkt)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 118 V 264
Datum : 13. Oktober 1992
Publiziert : 31. Dezember 1992
Quelle : Bundesgericht
Status : 118 V 264
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 6bis, 11 und 30 Abs. 1 KUVG, Art. 60 ff. ZGB. Zur Frage der Beendigung der Kassenmitgliedschaft wegen Nichtbezahlung
Einordnung : Bestätigung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
AHVG: 16
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 16 Verjährung - 1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
1    Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
2    Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.86 Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188987 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar.88 Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 389 noch verrechnet werden.
3    Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.90
KUVG: 6bis  11  30
OR: 1 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
12 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 12 - Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung, mit Ausnahme von ergänzenden Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruche stehen.
128
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
28 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
60 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
63 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 63 - 1 Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
1    Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
2    Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.
70 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
71 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 71 - Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen.
72
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
BGE Register
105-V-86 • 108-V-245 • 111-V-318 • 111-V-322 • 111-V-329 • 116-V-273 • 117-V-53 • 117-V-97 • 118-V-264 • 55-II-283 • 71-II-194 • 90-II-346
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
austritt • mitgliedschaft • beschwerdegegner • frage • vater • wille • sozialversicherung • sanktion • zahlungsbefehl • entscheid • bewilligung oder genehmigung • angabe • zwingendes recht • betreibungsamt • verhalten • zweifel • versicherungsgericht • verwirkung • schweres verschulden • form und inhalt • konkludentes verhalten • wichtiger grund • bundesamt für sozialversicherungen • statutenbestimmung • handschriftlichkeit • eidgenössisches versicherungsgericht • aufhebung • verzicht auf versicherungsleistungen • bedürfnis • fortsetzungsbegehren • eröffnung des entscheids • überprüfungsbefugnis • prüfung • begründung des entscheids • voraussetzung • vertrag • kantonales rechtsmittel • eintragung • zugang • beurteilung • verweis • bescheinigung • monat • weiler • ordnungsvorschrift • errichtung eines dinglichen rechts • neues beweismittel • treffen • adresse • mass • fiktion • kantonales recht • gestaltungsrecht • vorinstanz • sachverhalt • rechtsform • bezogener • rechtsvorschlag • festschrift • selbstbehalt • wirklicher wille • zins
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