S. 283 / Nr. 60a Personenrecht (d)

BGE 55 II 283

60. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1929 i. S. Sektion Basel
des Schweiz. Verbandes des Personals öffentlicher Dienste gegen
Gewerkschaftskartell Basel.


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Regeste:
Verhältnis zwischen örtlichen Gewerkschaften, dem Zentralverband solcher und
dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund einerseits, einem örtlichen
Gewerkschaftskartell anderseits.
Bedeutung angeblicher Unbotmässigkeit des letzteren für die weitere
Zugehörigkeit der örtlichen Gewerkschaften zu ihm.

A. - Der Kläger ist ein Verband der im Kanton Baselstadt bestehenden
gewerkschaftlichen Organisationen, welche auf dem Boden des Klassenkampfes
stehen, mit dem Zweck der Wahrung der ökonomischen Interessen der
Arbeiterklasse innerhalb der heutigen Gesellschaft und der Mitarbeit an der
Befreiung derselben aus dem Joche kapitalistischer Ausbeutung, der u. a. zu
erreichen gesucht wird durch die Zusammenfassung und das planmässige,
zielbewusste Zusammenwirken der gewerkschaftlich organisierten Arbeiterschaft
im Kampf um günstigere Arbeits- und Existenzverhältnisse. Die Organe des
Klägers sind die Urabstimmung, die Kartellversammlung, der Vorstand, die
Geschäftsprüfungskommission, das Schiedsgericht, das Arbeitersekretariat. Die
Kartellversammlung besteht aus den Präsidenten der Sektionen und den von
diesen gewählten Delegierten. «Präsidenten oder Delegierte, welche dreimal an
den Delegiertenversammlungen fehlen, sollen von den betreffenden Sektionen
unverzüglich ersetzt werden. Zu diesem Zwecke sind die Sektionen zu
fortwährender Kontrolle des Besuches ihrer Delegationen verpflichtet.»
Arbeitersekretariat ist das

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vom Kläger unterhaltene Bureau mit ständigen besoldeten Angestellten... Der
Austritt steht jeder Gewerkschaft frei, jedoch kann derselbe nur auf Ende
eines Geschäftsjahres nach einer vorhergegangenen halbjährigen Kündigung
vollzogen werden. Der Austritt wird nur dann rechtskräftig, wenn die
austretende Sektion allen ihren finanziellen Verpflichtungen dem Kläger
gegenüber nachgekommen ist.
Die Beklagte wird gebildet aus im öffentlichen Dienste des Kantons Basel-Stadt
und der Bürgergemeinde Basel stehenden Personen. Sie ist ein Glied des
Schweizerischen Verbandes des Personals öffentlicher Dienste. Für ihre
Mitglieder sind Verbands- und Sektionsstatuten massgebend. Dieser Verband ist
nach seinen Statuten eine auf dem Boden des proletarischen Klassenkampfes
stehende Gewerkschaft, bestehend aus Personen beider Geschlechter, die in
Gemeinde-, kantonalen, eidgenössischen oder gemischt-staatlichen Verwaltungen,
Anstalten und Betrieben beschäftigt sind... Der Verband ist ein Glied des
Schweizerischen Gewerkschaftsbundes... Er bezweckt, die geistigen und
materiellen Interessen der Mitglieder zu wahren und zu fördern, insbesondere
die Übernahme der Produktion in die Hände der Arbeitenden vorzubereiten und in
Verbindung mit der gesamten internationalen Arbeiterschaft die
Klassenherrschaft zu beseitigen... Für die Sektionen sind in erster Linie die
Verbandsstatuten sowie die anderen Verbandsbeschlüsse massgebend. Die
Sektionen sind verpflichtet, sich den bestehenden lokalen und kantonalen
Arbeiterunionen und Gewerkschaftskartellen anzuschliessen.
Die Beklagte ist bezw. war nach ihren Statuten Mitglied des Klägers.
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund hat Bestimmungen über das
Tätigkeitsgebiet der kantonalen und lokalen Gewerkschaftskartelle aufgestellt,
deren Art. 5 lautet: «Die Gewerkschaftskartelle sind nicht kompetent,
selbstständig Bewegungen zur Erzielung besserer Lohn- und

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Arbeitsbedingungen oder zu andern Zwecken einzuleiten und durchzuführen...»
Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger von der Beklagten dessen
rückständige Mitgliederbeiträge für die erste Hälfte des Jahres 1928 und einen
Teil des Jahres 1927 im Betrage von 4765 Fr. 50 Cts.
Die Beklagte bringt für die Verweigerung dieser Beiträge folgende Gründe vor:
Unmittelbar nach der Annahme des eidgenössischen Beamtengesetzes Ende Juni
1927 durch die Bundesversammlung haben die daran interessierten
Personalverbände, Mitglieder des Gewerkschaftsbundes wie auch des
Gewerkschaftskartells Basel (des Klägers) ihre Zustimmung zum Gesetz erklärt,
und als die Kommunistische Partei das Referendum dagegen ergriff, habe das
Bundeskomitee des Gewerkschaftsbundes sich gegen die Unterstützung des
Referendums ausgesprochen. Im Widerspruch hiezu habe ein Arbeitersekretär des
Klägers im «Basler Vorwärts» zur Unterzeichnung des Referendums aufgefordert
und vor dem Basellandschaftlichen Gewerkschaftskartell dafür gesprochen, und
ebenso der Kassier in einer Versammlung der Telephonarbeiter. Der Kläger habe
auf den 5. August 1927 eine allgemeine Gewerkschaftsversammlung zur
Besprechung des eidgenössischen Beamten- bezw. Besoldungsgesetzes mit zwei
Referenten einberufen, wo der Präsident des Klägers den Vorsitz geführt, ein
Vertreter des Vorstandes des Klägers Unterstützung des Referendums empfohlen,
der Vorsitzende die Beschimpfung der Gegner geduldet und schliesslich eine die
Unterzeichnung des Referendums empfehlende Resolution zur Abstimmung gebracht
habe.
Auf dies hin beschloss der Schweizerische Gewerkschaftskongress vom 24./5.
September 1927, den Kläger von der Liste der anerkannten Kartelle zu streichen
und damit die Sektionen der Verbände in Basel von der Verpflichtung zur
Zugehörigkeit zum Kartell zu entbinden. Folgenden Tages ersuchte der
Schweizerische Verband des Personals

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öffentlicher Dienste die Beklagte, die Beiträge an den Kläger zu sperren, bis
die Frage der weitern Mitgliedschaft der Beklagten beim Kläger abgeklärt sei.
In Bestätigung einer (mündlichen) Mitteilung ihres Kassiers brachte die
Beklagte dies am 4. November dem Kläger zur Kenntnis, mit dem Beifügen, dass
der Vorstand am Vortage mehrheitlich beschlossen habe, die Beitragssperrung
habe vorläufig bestehen zu bleiben, und in nächster Zeit solle eine
Sektionsversammlung zu dieser Angelegenheit Stellung beziehen. Am 12. Dezember
sodann schrieb die Beklagte an den Kläger: «Hiermit bringen wir euch zur
Kenntnis, dass unsere Sektion im Kartellkonflikt dem Antrage des
Gewerkschaftsbundes zugestimmt hat. Aus diesem Grunde lässt sie sich im alten
Kartell nicht mehr vertreten. Demgemäss sind die auf unsere Sektion lautenden
Kartelldelegiertenmandate aufzuheben.»
B. - Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 23. August 1929
die Klage zugesprochen.
C. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell für den Mehrbetrag
über die bis zum 25. September 1927 aufgelaufenen 1235 Fr. hinaus,
subeventuell für den Mehrbetrag über einen nach richterlichem Ermessen zu
bestimmenden Betrag hinaus.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- ...
2.- Die Beklagte macht geltend, ihre Mitgliedschaft beim Kläger sei ohne
weiteres erloschen durch den Beschluss des Schweizerischen
Gewerkschaftskongresses, der dem Kläger die Anerkennung als
Gewerkschaftskartell entzogen habe. Allein durch ihren Beitritt hatte sich die
Beklagte den Statuten des Klägers unterworfen, welche eine keiner weiteren
Ergänzung bedürftige Ordnung des Austrittes enthalten, die nichts derartiges
vorsieht. Auch ist nicht ausdrücklich etwas von den Statuten abweichendes
vereinbart worden, wobei sich übrigens noch

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fragen würde, ob dies Geltung beanspruchen könnte ohne Rücksicht auf das
allfällig gegenteilige Interesse der übrigen Mitglieder des Klägers und vor
allem Dritter, die im Vertrauen auf die noch für das ablaufende und folgende
Jahr in sicherer Aussicht stehenden Mitgliederbeiträge mit dem Kläger in
rechtsgeschäftlichen Verkehr getreten sein mögen. Endlich haben sogar die
damals geltenden Statuten des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes noch nichts
enthalten, was der weiteren Mitgliedschaft der Beklagten beim Kläger infolge
den diesem vorgeworfenen Vorgängen und der vom Gewerkschaftskongress daran
geknüpften Folge entgegengestanden hätte. Die Beklagte selbst hat sich denn
auch keineswegs ohne weiteres an den Beschluss des Schweizerischen
Gewerkschaftskongresses gekehrt, sondern ihre Zugehörigkeit zum Kläger von
ihrer eigenen Willensentschliessung abhängig machen wollen, wie sich aus der
anschliessenden Korrespondenz ergibt. Hiemit steht der heute eingenommene
Standpunkt in unlösbarem Widerspruch. Hätten übrigens die dann geänderten
Statuten des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes schon damals gegolten, so
hätte doch gegebenenfalls die Beklagte vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund
nur veranlasst werden können, beim Kläger in der Weise auszutreten, wie es
dessen Statuten gestatteten.
3.- Sodann behauptet die Beklagte, beim Kläger habe eine Umwandlung des
Vereinszweckes stattgefunden, welche sie sich nicht gefallen zu lassen
brauche. Allein in dieser Beziehung ist der Hinweis auf den Beschluss des
Schweizerischen Gewerkschaftskongresses betreffend Entziehung der Anerkennung
des Klägers als Gewerkschaftskartelles unbehelflich. Denn als sich der Kläger
seine Statuten gab, hat er sich nicht zum Zweck gesetzt, ein vom
Schweizerischen Gewerkschaftsbund anerkanntes Gewerkschaftskartell, und nichts
anderes, zu sein. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte dem
Schweizerischen Gewerkschaftskongress zugestanden werden, dass er es geradezu
in der Hand habe, über den Vereinszweck

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des Klägers zu verfügen. Mangels einer solchen statutarischen
Selbstbeschränkung hängt es ausschliesslich vom Verhalten des Klägers selbst
ab, ob er dem sich gesetzten Zweck treu bleibe oder nicht, und kann daher nur
dessen eigenes Verhalten in Betracht gezogen werden bei der Frage nach
allfällig erfolgter Umwandlung des Vereinszweckes des Klägers. Nun hat ja aber
der Kläger von Vereins (Kartells) wegen nichts weiteres getan, als eine
Versammlung zur Orientierung und Aussprache über das eidgenössische
Beamtengesetz veranstaltet. Was einzelne Vorstandsmitglieder oder Angestellte
des Klägers getan oder nicht getan haben, kann nicht dem Kläger als solchem
angerechnet werden. Mit jener Veranstaltung ist jedoch der Kläger nicht aus
dem Rahmen der Statuten herausgetreten. Sie sollte gerade zur Abklärung
beitragen, ob nach der Auffassung der Versammlungsteilnehmer durch Zustimmung
oder Ablehnung des eidgenössischen Beamtengesetzes die ökonomischen Interessen
der Arbeiterschaft besser gewahrt und eher zur «Befreiung derselben aus dem
Joche kapitalistischer Ausbeutung» beigetragen werde. Die einseitige
Beeinflussung der Versammlung gegen das Gesetz wurde durch Bestellung (auch)
eines für dasselbe eintretenden Referenten geflissentlich vermieden. Auch kann
ihre Veranstaltung nicht etwa als Verstoss gegen das planmässige, zielbewusste
Zusammenwirken der gewerkschaftlich organisierten Arbeiterschaft im Kampf um
günstigere Arbeits- und Existenzverhältnisse angesehen werden. Eine endgültige
Stellungnahme der Organe des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes zum Gesetz
war ja damals noch gar nicht bezogen worden, sondern es fragte sich noch, ob
der Gewerkschaftskongress die Stellungnahme des Bundeskomitees und des
Gewerkschaftsausschusses sanktioniere, worüber erst am 25. September noch eine
eigentliche, namentliche Abstimmung stattfand. Insbesondere begnügte sich also
der Gewerkschaftskongress nicht etwa mit der blossen Feststellung, dass die
interessierten Gewerkschaftsverbände ihrerseits

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zugestimmt haben. Hieraus ist ersichtlich, dass die Frage nicht infolge dieser
Zustimmung für die übrigen Gewerkschaften ohne weiteres erledigt gewesen wäre,
sondern diese nach wie vor sich darum auch noch kümmern durften. Den Leitern
des Klägers mag es sich bei dieser Veranstaltung darum gehandelt haben, in
Erfahrung zu bringen, welches die Stimmung der Mitglieder der Basler
Gewerkschaftssektionen sei, schon um für ihre Stimmabgabe auf dem
Schweizerischen Gewerkschaftskongress eine Wegleitung zu haben. Unter diesem
Gesichtspunkte kann nichts gewerkschaftswidriges darin gesehen werden, dass am
Schlusse der Versammlung eine die Beteiligung am Referendum empfehlende
Resolution zur Abstimmung gebracht wurde. Dass sie angenommen werde, ergab
sich ja dann erst durch die Abstimmung selbst, deren Ergebnis aber wiederum
nicht dem Kläger angerechnet werden darf, da sie nicht von einem seiner Organe
ausging. Übrigens handelte es sich dabei in keiner Weise um eine rechtliche
Bindung, wie denn auch ganz unerfindlich bleibt, was für ein «Beschluss» hätte
als auf die Umwandlung des Vereinszweckes hinauslaufend angefochten werden
können, welcher Rechtsbehelf dem widerstrebenden Mitglied doch in erster Linie
zur Verfügung stehen müsste (BGE 52 II S. 175). Ob ihm statt dessen auch der
sofortige Austritt freistünde, kann dahingestellt bleiben, nachdem verneint
wird, dass eine Umwandlung des Vereinszweckes stattgefunden habe.
4.- Damit ist auch die Frage erledigt, ob sich der Kläger statutenwidrig
verhalten habe; denn andere als die bereits erörterten Statutenbestimmungen
sind nicht angeführt worden und auch sonst nicht ersichtlich, welche verletzt
worden sein sollen, und namentlich können die vom Schweizerischen
Gewerkschaftsbund für die Gewerkschaftskartelle aufgestellten Bestimmungen
nicht zu deren Statuten gerechnet werden. Ausserhalb der Verletzung der
Statuten - oder des Gesetzes, die aber hier nicht in Frage kommt - könnte ein
wichtiger Grund ohnehin

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kaum gefunden werden, wenn ein solcher überhaupt anzuerkennen wäre, um den
sofortigen Austritt aus einem Verein zu rechtfertigen, obwohl das Gesetz ihn
nicht vorsieht. Hievon abgesehen kann ein solcher wichtiger Grund hier nicht
angenommen werden, wo es sich einfach darum handelte, dass die beim Kläger
massgebenden Personen glaubten, die ökonomischen Interessen der Arbeiterklasse
besser zu wahren und eher zur Befreiung derselben aus dem Joche
kapitalistischer Ausbeutung» beizutragen, wenn dem eidgenössischen
Beamtengesetz nicht zugestimmt, sondern an dem dagegen ergriffenen Referendum
teilgenommen werde. Und zwar besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sie dabei
nicht ebenfalls das an einem solchen Gesetz interessierte eidgenössische
Personal im Auge hatten, sondern etwa die Interessen der übrigen
Arbeiterschaft hätten gegen jenes ausspielen wollen. Das Bedürfnis nach
sofortiger Lossage vom Kläger war umso weniger dringlich, als von den
Pflichten der Mitgliedschaft nur diejenige zur Beitragsleistung aktuell blieb,
da die Statuten an das Unterbleiben der Teilnahme an der Kartellversammlung
keinerlei Rechtsnachteil knüpfen. Die Beklagte hatte es denn auch mit der
Austrittserklärung nicht eilig, sondern wartete damit monatelang zu, bis sich
inzwischen ergeben hatte, dass die befürchteten Folgen des unbotmässigen
Verhaltens der Leiter des Klägers ausblieben. Für die Beurteilung der Frage
nach einem wichtigen Grunde zum Austritt kann es aber nur auf diesen Zeitpunkt
ankommen. Übrigens hätte die Beklagte die weitere Zugehörigkeit zum Kläger
vermeiden können, wenn sie aus der von ihr behaupteten, schon früher zu Tage
getretenen Unbotmässigkeit des Klägers damals die einzig mögliche Konsequenz
des statutarischen Austrittes gezogen haben würde. Daraus endlich ist nichts
herzuleiten, dass der Kläger dem Schreiben vom 12. Dezember 1927, das auch er
als Austrittserklärung gelten lässt, nicht sofort widersprach. Sein
Stillschweigen durfte die Beklagte nicht als

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Zustimmung auffassen, da sie als Mitglied des Klägers sich bewusst sein
musste, dass die Austrittserklärung statutengemäss erst auf Ende des folgenden
Jahres wirksam werden könne. Dass der Kläger sich auf die ihm durch jene
Statutenbestimmung gewährten Rechte versteift, ist kein Rechtsmissbrauch.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil
des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 23. August 1929
bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 II 283
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 12. Dezember 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 II 283
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Verhältnis zwischen örtlichen Gewerkschaften, dem Zentralverband solcher und dem Schweizerischen...


BGE Register
52-II-175 • 55-II-283
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