117 Ia 81
14. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Januar 1991 i.S. Actimon SA gegen Central Bank of Libya (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Zulässigkeit der Staatsvertragsbeschwerde (Art. 84 Abs. 1 lit. c
OG).
- Die Staatsvertragsbeschwerde ist unzulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung mit der Berufung gerügt werden kann. Das ist bei einer berufungsfähigen Streitsache auch dann der Fall, wenn geltend gemacht wird, der angefochtene Entscheid verletze öffentlichrechtliche Bestimmungen eines Staatsvertrags bzw. Regeln des Völkergewohnheitsrechts.
Regeste (fr):
- Recevabilité du recours de droit public pour violation de traités internationaux (art. 84 al. 1 let. c OJ).
- Le recours de droit public pour violation de traités internationaux est irrecevable lorsque la violation invoquée peut être critiquée par la voie du recours en réforme. Tel est le cas également, dans une cause susceptible de recours en réforme, lorsque le recourant fait valoir que la décision attaquée viole des dispositions de droit public d'un traité international, respectivement des règles du droit international public coutumier.
Regesto (it):
- Ammissibilità del ricorso di diritto pubblico per violazione di trattati internazionali (art. 84 cpv. 1 let. c
OG).
- Il ricorso di diritto pubblico per violazione di trattati internazionali è inammissibile ove la violazione invocata possa essere censurata con ricorso per riforma. Tale è il caso anche quando, in una causa in cui è esperibile il ricorso per riforma, il ricorrente adduca che la decisione impugnata viola disposizioni di diritto pubblico di un trattato internazionale o norme del diritto internazionale pubblico consuetudinario.
Sachverhalt ab Seite 81
BGE 117 Ia 81 S. 81
Die Actimon SA stellte am 2. Februar 1984 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich gegen den libyschen Staat für eine Forderung von Fr. 460'593.20 nebst Zinsen ein Arrestbegehren. Unter anderem verlangte sie auch die Arrestierung
BGE 117 Ia 81 S. 82
von Vermögenswerten, die auf den Namen der Central Bank of Libya lauten. Insoweit wurde das Begehren abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies jedoch den Einzelrichter mit Entscheid vom 30. April 1984 an, den Arrest auch bezüglich der auf den Namen der Central Bank of Libya lautenden Vermögenswerte zu bewilligen. Am 30. April 1984 erliess der Einzelrichter einen entsprechenden Arrestbefehl, worauf bei der schweizerischen Nationalbank Wertschriften, lautend auf die Central Bank of Libya, im Betrag von Fr. 620'000.-- mit Arrest belegt wurden. Gegen den Arrestbefehl erhob die Sozialistische Libysche Arabische Volks-Jamahiriya staatsrechtliche Beschwerde, wobei sie sich namentlich auf ihre völkerrechtliche Immunität berief und geltend machte, Vermögenswerte der Central Bank of Libya könnten nicht Gegenstand eines Arrestes sein, da sie zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bestimmt seien. Mit Entscheid vom 24. April 1985 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Da die Central Bank of Libya die mit Arrest belegten Werte zu Eigentum angesprochen hatte, erhob die Actimon SA Klage auf Aberkennung dieses Anspruchs, die vom Obergericht des Kantons Zürich in zweiter Instanz mit Urteil vom 28. September 1990 abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil hat die Actimon SA neben einer Berufung und einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf Art. 84 Abs. 1 lit. c
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Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 84 Abs. 2
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BGE 117 Ia 81 S. 83
der Berufung unterliegt, wenn der erforderliche Streitwert gegeben ist, wie dies hier zutrifft (BGE 93 II 437, BGE 86 III 137; vgl. z.B. BGE 114 II 45 ff., 102 III 165 ff.). Nach Art. 43 Abs. 1
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2. Im vorliegenden Fall stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es ergebe sich aus dem Völkergewohnheitsrecht,
BGE 117 Ia 81 S. 84
das dem Staatsvertragsrecht gleichzusetzen sei, dass die Beschwerdegegnerin nicht als selbständige, vom libyschen Staat getrennte juristische Person angesehen werden dürfe. Sollte sich dem Völkergewohnheitsrecht tatsächlich eine solche Regel entnehmen lassen, was hier nicht zu untersuchen ist, so könnte deren Verletzung nach dem Gesagten mit der Berufung gerügt werden. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher ausgeschlossen.