Urteilskopf

115 II 160

28. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Mai 1989 i.S. A. gegen R. Corporation (Berufung)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 160

BGE 115 II 160 S. 160

A.- Am 25. April 1983 bestätigte das Kantonsgericht der W. AG einen Nachlassvertrag mit teilweiser Vermögensabtretung.
BGE 115 II 160 S. 161

Die W. AG überliess darin den Gläubigern einen Teil ihres Vermögens zur Liquidation und Verteilung nach den Vorschriften über den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, bot die Schaffung eines Genussscheinkapitals an und erklärte sich mit einer Herabsetzung ihres Grundkapitals einverstanden. Die Liquidation der den Gläubigern überlassenen Vermögenswerte sollte formell auf die ebenfalls zur Liquidationsmasse gehörende "S. Holding AG" übertragen und deren Aktien treuhänderisch der Liquidatorin übereignet werden. Alsdann sollte die "S. Holding AG" nach Änderung ihrer Firma in "S.-Abwicklungsgesellschaft" und ihres Zwecks gegenüber Dritten als Veräusserin auftreten, intern jedoch für Rechnung aller beteiligten Gläubiger handeln. Gegenstand der Vermögensabtretung sollen auch Verantwortlichkeitsansprüche aus Aktienrecht, darunter solche gegen A., Verwaltungsrat der W. AG in der Zeit vom 13. Januar 1966 bis zum 19. Mai 1982, gebildet haben. Die Liquidatorin trat diese Ansprüche am 20. August 1985 an die mit mehr als 13 Mio. Fr. in der fünften Klasse kollozierte R. Corporation ab. Die W. AG setzte ihr Grundkapital herab und führte ihre Geschäfte mit den verbliebenen Mitteln fort. Am 18. Mai 1983 verlegte sie ihren Sitz nach Pfäffikon, am 13. April 1984 nach Luzern, am 21. November 1986 nach Zug und am 24. Dezember 1986 wiederum nach Luzern.
B.- Mit Klage vom 14. September 1987 belangte die R. Corporation A. vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit für Fr. 500'000.-- nebst Zins und unter Beanspruchung eines Nachklagerechts. Auf Bestreitung des A. hin beschränkte das Amtsgericht das Verfahren vorerst auf die Frage seiner örtlichen Zuständigkeit, bejahte diese mit Urteil vom 26. August 1988 aus Art. 761
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 761
OR und verpflichtete den Beklagten, sich auf die Klage einzulassen. Das Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, wies am 9. November 1988 einen Rekurs des A. ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.
C.- A. hat Berufung eingelegt. Er beantragt dem Bundesgericht, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, festzustellen, dass er nicht gehalten sei, einlässlich zu antworten, und demzufolge auf die Klage nicht einzutreten. Die R. Corporation schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
BGE 115 II 160 S. 162

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. a) Die aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage kann beim Richter am Sitz der Gesellschaft angebracht werden (Art. 761
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 761
OR). Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen ausgelegt werden. Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend. Anderseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Richters bleibt, auch wenn er das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten Umständen anpasst oder es ergänzt (BGE 114 Ia 196 E. bb). b) Art. 761
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 761
OR wurde durch die Aktienrechtsreform des Jahres 1936 in das Gesetz eingefügt und trat am 1. Juli 1937 in Kraft. Während sich in den unmittelbar vorangegangenen Beratungen zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen die Auffassung des Ständerates noch durchzusetzen vermocht hatte, die vom Nationalrat befürwortete Einführung eines besonderen Gerichtsstandes für Verantwortlichkeitsklagen verstosse gegen die Gerichtsstandsgarantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, wurde sie in der Aktienrechtsreform nach zähem Ringen im Differenzbereinigungsverfahren schliesslich aufgegeben, was ermöglichte, dass mit Art. 761
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 761
OR ein einheitlicher Gerichtsstand für die aktienrechtliche Verantwortlichkeit geschaffen werden konnte (BGE 97 II 408). Nach dem gegenwärtigen Stand der Arbeiten soll die Norm auch von der laufenden Aktienrechtsrevision unangetastet bleiben (Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 1983 über die Revision des Aktienrechts, BBl 1983 II 745 ff.; Amtl.Bull. NR 1985 S. 1789, SR 1988 S. 526). Im Nationalrat wurde die letztlich durchgedrungene Auffassung im wesentlichen mit den Argumenten gestützt, es gelte zu vermeiden, dass dieselbe Verantwortlichkeitsfrage Gegenstand mehrerer Prozesse vor verschiedenen Gerichten und damit divergierender Urteile bilden könne (Sten.Bull. NR 1934 S. 346, Votum Scherer), dass dem Gläubiger nicht zuzumuten sei, gegen mehrere Mitglieder einer Verwaltung vor verschiedenen Gerichten Recht zu nehmen (Sten.Bull. NR 1936 S. 778, Votum Scherer) und dass andernorts der Bundesgesetzgeber ebenfalls in Abweichung von Art. 59
BGE 115 II 160 S. 163

BV einen einheitlichen Gerichtsstand normiert habe, insbesondere in den Haftpflichtbestimmungen des Strassenverkehrsrechtes (Sten.Bull. NR 1936 S. 778, Votum Aeby). Der Ständerat schloss sich schliesslich auch der Überlegung an, dass durch das Bundesgericht eine einheitliche Rechtsprechung in solchen Fällen als garantiert erscheine, so dass die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes für die erste Instanz etwas an Bedeutung verloren habe (Sten.Bull. SR 1936 S. 203, Votum Keller). Regelungsabsicht des Gesetzgebers war demnach die Ermöglichung eines einheitlichen Gerichtsstandes für die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, zur Vermeidung einerseits von Mehrfachprozessen über identische Sachverhalte anderseits von widersprüchlichen Entscheiden. Darüber hinaus begründet Art. 761
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 761
OR einen schweizerischen Gerichtsstand für Ansprüche gegen Beklagte mit Wohnsitz im Ausland (BÜRGI/NORDMANN, N. 2 zu Art. 761
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 761
OR; FORSTMOSER, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit [Verantwortlichkeit], 2. Aufl., S. 181 Rz. 563). Dabei ist der bundesrechtliche Gerichtsstand kein ausschliesslicher; dem Kläger bleibt vielmehr unbenommen, alle oder einzelne der aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit ins Recht gefassten Personen am ordentlichen Gerichtsstand nach Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV zu belangen (FORSTMOSER, a.a.O., Rz. 566 mit Hinweisen). Die Frage einer Vereinbarkeit von Art. 761
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 761
OR mit Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV stellt sich für das Bundesgericht nicht (Art. 113 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV). c) Einheitsgerichtsstand ist jener am Sitz der Gesellschaft. Dabei bedarf keiner weiteren Erörterung, dass darunter diejenige Gesellschaft zu verstehen ist, gegenüber deren Prospektaufleger (Art. 752
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 752
OR), Gründer (Art. 753
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 753 - Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, wenn sie:
1  in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären und anderen Personen unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern oder bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln;
2  absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde veranlassen, die unrichtige Angaben enthält;
3  wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen werden.
OR), mit der Verwaltung, Geschäftsführung und Kontrolle betrauten Personen (Art. 754 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2    Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
OR) oder Liquidatoren (Art. 754 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2    Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
OR) Verantwortlichkeitsansprüche geltend gemacht werden. Ausser Betracht fällt eine zur Sanierung gegründete Auffanggesellschaft; massgebend bleiben die Verhältnisse der sanierten, wenn auch ganz oder teilweise liquidierten Gesellschaft. Ausschlaggebend ist sodann der statutarische Sitz der Gesellschaft (Art. 626 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 626 - 1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1    Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1  die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2  den Zweck der Gesellschaft;
3  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
4  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
2    In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über:
1  die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen;
2  die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b);
3  die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses;
4  die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.320
3    Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.321
OR), nicht etwa die blosse Zweig- oder Geschäftsniederlassung (FORSTMOSER, Schweizerisches Aktienrecht I/1 [Aktienrecht], S. 101 ff., 104 Rz. 123). Ebensowenig begründet nach dem klaren Gesetzeswortlaut die Wahl eines besonderen Liquidationsdomizils den bundesrechtlichen Gerichtsstand. Die W. AG schloss mit ihren Gläubigern einen Nachlassvertrag mit teilweiser Vermögensabtretung ab. Das Gesellschaftsvermögen
BGE 115 II 160 S. 164

wurde demzufolge nur teilweise liquidiert, die Gemeinschuldnerin bestand weiter und führte insbesondere ihre Geschäftstätigkeit mit den ihr verbliebenen Aktiven fort. Im Rahmen dieser Tätigkeit verlegte sie mehrmals ihren Sitz, zuletzt nach Luzern. Ob diese Sitzverlegungen trotz nachlassvertraglicher Teilliquidation formell- und materiellrechtlich zulässig waren und ob sie namentlich nur zufolge des unterlassenen Liquidationszusatzes zur Firma (Art. 316d Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 626 - 1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1    Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1  die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2  den Zweck der Gesellschaft;
3  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
4  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
2    In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über:
1  die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen;
2  die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b);
3  die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses;
4  die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.320
3    Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.321
SchKG) möglich wurden, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Dazu hätten gegebenenfalls die Anfechtungsklage nach Art. 706
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
1    Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2    Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:
1  unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
2  in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
3  eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
4  die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.561
5    Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.
OR, die Anzeige oder die Registerbeschwerden nach Art. 3 bis
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
1    Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2    Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:
1  unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
2  in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
3  eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
4  die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.561
5    Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.
5 HRegV oder das Einspracheverfahren nach Art. 32
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 32 Prüfung und Genehmigung durch das EHRA - 1 Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
1    Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
2    Eine Einsichtnahme in die Anmeldung und in die Belege erfolgt nur ausnahmsweise, soweit dafür ein besonderer Anlass besteht.
3    Die Prüfungspflicht des EHRA entspricht derjenigen des Handelsregisteramts.
4    Das EHRA übermittelt die genehmigten Einträge elektronisch dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.
HRegV offen gestanden (dazu PATRY SPR VIII/1 S. 127). Der mit einer Verantwortlichkeitsklage befasste Richter hat demgegenüber vom formellrechtlich sanktionierten Tatbestand auszugehen. Der Beklagte hält der Auslegung der Vorinstanz entgegen, sie knüpfe zu formalistisch an den Gesetzeswortlaut an und ermögliche zweckwidrig einen Gerichtsstand, welcher zur streitigen Forderung keine Beziehung aufweise. Dabei übersieht er, dass mit Art. 761
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OR Art. 761
OR bewusst ein Einheitsgerichtsstand für alle Verantwortlichkeitsklagen geschaffen wurde, wobei diese Einheit allein an den formellen Tatbestand des Gesellschaftssitzes anknüpft. Damit wird zwangsläufig in Kauf genommen, dass nicht zu allen dort geltend zu machenden Forderungen auch eine sachliche Beziehung besteht. Entscheidend für die Begründung der Zuständigkeit ist einzig, dass Verantwortlichkeitsklagen gestützt auf Art. 754 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2    Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
. OR erhoben werden und zwar unbesehen darum, ob Ersatz für Gesellschafts-, Aktionärs- oder Gläubigerschaden beansprucht wird, aus welcher Verantwortung die Ansprüche abgeleitet und ob sie ausserhalb oder im Nachgang zu einem Konkurs oder einem Liquidationsvergleich geltend gemacht werden. Am Sitz der Gesellschaft muss sich daher beispielsweise auch der Gründer einklagen lassen, selbst wenn die ihm vorgeworfene Tätigkeit sich fernab von diesem zwischenzeitlich begründeten Sitz abgespielt hat. Aus dem Gesetz ergibt sich zwingend, dass der Gerichtsstand an den formellen Sitz und nicht etwa an den Ort der deliktischen Handlung oder der Konkurseröffnung anknüpft. Dabei besteht kein Grund, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen. Das wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur zulässig, wenn der an sich klare Wortlaut den vernünftigen Sinn der Bestimmung nicht wirklich wiedergäbe oder ihm gar zuwiderliefe (BGE 112 II 170
BGE 115 II 160 S. 165

E. b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die erwähnten Anknüpfungstatbestände würden vielmehr den Intentionen des Einheitsgerichtsstandes geradezu zuwiderlaufen, müssen verschiedene unter die aktienrechtliche Verantwortung gestellte Tätigkeiten doch nicht von ein und demselben "Deliktsort" ausgehen und vermöchte der Konkursort für alle ausserhalb eines Konkursverfahrens geltend gemachten Ansprüche ohnehin keinen Gerichtsstand abzugeben. Gleiches gilt für die Bestätigung des Nachlassvertrages. Mithin ist unverändert vom Gesetzeswortlaut auszugehen. Dabei ist dem Beklagten schliesslich entgegenzuhalten, dass mit Art. 761
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 761
OR bewusst eine Abweichung von der Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes in Kauf genommen und dem Beklagten zugemutet wurde, sich auch am Sitz der Gesellschaft auf die Klage einzulassen. Der bundesgerichtliche Gerichtsstand will den Kläger, nicht den Beklagten privilegieren. Der Beklagte macht weiter geltend, nach richtiger Auslegung sei beim Nachlassvertrag mit bloss teilweiser Vermögensabtretung nicht auf den Sitz der fortbestehenden Gesellschaft, sondern auf denjenigen der gesonderten Liquidationsmasse abzustellen. Auch dieser Auffassung ist bereits die Vorinstanz überzeugend entgegengetreten. Der Gesetzeswortlaut ist klar, der Begriff des Gesellschaftssitzes nicht auslegungsbedürftig. Die möglichen Modalitäten einer Teilliquidation sind äusserst vielfältig und wickeln sich nicht nach einheitlichem Konzept ab. Die Nachlassmasse ist in der Regel wohl betreibungs- und prozessfähig und damit in bestimmtem Umfange auch handlungsfähig; doch wird sie im allgemeinen nicht in Gesellschaftsform gekleidet und verfügt nicht über einen Sitz im Sinne des Gesetzes. Von Fällen der hier nicht interessierenden Unternehmens- und Gesellschaftsteilung abgesehen wird durch die Teilliquidation kein Tatbestand geschaffen, welcher einen Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 761
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 761
OR abzugeben vermöchte. Insbesondere bestanden auch im vorliegenden Fall nach Bestätigung des Nachlassvertrages nicht zwei Gesellschaften nebeneinander, welche aus derselben juristischen Person hervorgegangen waren und von denen eine in Liquidation trat, die andere dagegen die ursprüngliche Geschäftstätigkeit fortsetzte. Zu Gunsten der Gläubiger wurde lediglich ein Teil des Gesellschaftsvermögens ausgesondert und verwertet. Ein Gesellschaftssitz wurde nicht begründet, damit ebensowenig ein Gerichtsstand im Sinne von Art. 761
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OR Art. 761
OR. Es bleibt somit dabei, dass im allgemeinen - und auch im vorliegenden Fall - als Gesellschaftssitz im Sinne
BGE 115 II 160 S. 166

von Art. 761
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 761
OR ausschliesslich jener der Aktiengesellschaft zu gelten hat, in deren Namen und Interesse die angeblich schädigende Handlung erfolgt ist. d) Schliesslich macht der Beklagte geltend, massgebender Gesellschaftssitz sei nicht derjenige im Zeitpunkt der Klageanhebung, sondern derjenige im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bzw. der Bestätigung des Nachlassvertrages. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Vorinstanz in dieser Richtung keine Gesetzeslücke angenommen, sondern das Gesetz ausgelegt und lediglich festgehalten, selbst bei Annahme einer Lücke würde sich im Ergebnis nichts ändern. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann die Verantwortlichkeitsklage am Sitz der Gesellschaft angebracht werden. Bereits das primäre Auslegungselement deutet somit darauf hin, dass auf den Zeitpunkt der Klageanhebung abzustellen ist. Das entspricht im übrigen allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen, welche auch im Bereich der bundesrechtlichen Gerichtsstände auf der Maxime beruhen, dass die Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt der Begründung der Rechtshängigkeit gegeben sein müssen (BGE 96 I 148 E. a; BGE 91 II 322 E. 1). Wäre auf den Zeitpunkt der schädigenden Handlung abzustellen, hätte dies im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag finden müssen. Allgemein vom Zeitpunkt der Konkurseröffnung oder der Nachlassbetätigung auszugehen, verbietet sich sodann bereits deshalb, weil Verantwortlichkeitsansprüche auch ausserhalb eines Konkurses oder eines Liquidationsvergleiches geltend gemacht werden können. Auch solche Ansprüche aber sind nach Massgabe der zivilrechtlichen Bestimmungen abtretungsfähig und können alsdann vom Zessionar ausserhalb einer Liquidation geltend gemacht werden. Im übrigen würde entgegen der Auffassung des Beklagten selbst der von ihm befürwortete Anknüpfungszeitpunkt nicht zwingend eine sachliche Beziehung des Gerichtsstandes zur schädigenden Handlung schaffen, da der Sitz der Gesellschaft auch in jenem Zeitpunkt von Zufälligkeiten abhängen kann. Der angefochtene Entscheid ist daher auch in dieser Hinsicht bundesrechtskonform ergangen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 115 II 160
Date : 09. Mai 1989
Published : 31. Dezember 1989
Source : Bundesgericht
Status : 115 II 160
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Art. 761 OR. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; örtliche Zuständigkeit. Massgebend für den Gerichtsstand ist der statutarische


Legislation register
BV: 59  113
HRegV: 3bis  32
OR: 626  706  752  753  754  761
SchKG: 316d
BGE-register
112-II-167 • 114-IA-191 • 115-II-160 • 91-II-321 • 96-I-145 • 97-II-403
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defendant • responsibility claim • federal court • lower instance • outside • statement of affairs • legacy agreement with transfer of assets • corporation • national council • question • company • guarantee of right of residence • cantonal legal court • proceedings conditions • objection • decision • domicile • legal action • loophole in the law • judicial agency • statement of reasons for the adjudication • authorization • administration • correctness • assignee • meadow • teleological interpretation • action of opposition • hamlet • bankruptcy proceeding • transfer of a company's domicile • legal entity • estate • residence abroad • liquidator • standard • interest • supervisory board • intention • first instance • federal law on banks and savings banks
... Don't show all
BBl
1983/II/745