114 V 225
45. Auszug aus dem Urteil vom 22. Dezember 1988 i.S. M. gegen Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen und Obergericht des Kantons Schaffhausen
Regeste (de):
- Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 IVG: Statut des Strafgefangenen in der Invalidenversicherung.
- Die Wartezeit kann auch Zeiten der Strafverbüssung umfassen.
- Der Versicherungsfall tritt grundsätzlich nach Ablauf der Wartezeit ein, ungeachtet der Tatsache, dass sich der Versicherte noch im Strafvollzug befindet.
- Ein Einkommensvergleich ist zu diesem Zeitpunkt jedoch nur vorzunehmen, wenn der Versicherte Anspruch auf Zusatzrenten hat. Andernfalls hat die Invaliditätsschätzung erst bei der Entlassung aus dem Strafvollzug zu erfolgen.
Regeste (fr):
- Art. 28 al. 2 et art. 29 al. 1 LAI: Statut du détenu dans l'assurance-invalidité.
- La période de carence peut aussi englober le laps de temps durant lequel l'assuré exécute une peine.
- En principe, l'invalidité survient à l'expiration de la période de carence, sans égard au fait que l'intéressé se trouve encore en détention.
- Si l'assuré a droit à des rentes complémentaires, c'est à ce moment-là qu'il faut effectuer une comparaison des revenus.
- Sinon, l'évaluation de l'invalidité ne doit intervenir qu'au moment de la libération.
Regesto (it):
- Art. 28 cpv. 2 e art. 29 cpv. 1 LAI: Statuto del detenuto nell'assicurazione invalidità.
- Il periodo di carenza può comprendere il lasso di tempo durante il quale l'assicurato sconta una pena.
- Di principio l'invalidità si verifica scaduto il periodo di carenza, irrilevante essendo che l'interessato sia ancora detenuto.
- Se l'assicurato ha diritto a rendite completive si opera a quel momento il confronto dei redditi.
- Altrimenti la valutazione non interviene che alla liberazione.
Erwägungen ab Seite 225
BGE 114 V 225 S. 225
Aus den Erwägungen:
3. a) Das Eidg. Versicherungsgericht hat in seiner früheren Rechtsprechung, auf welche sich das kantonale Gericht bezieht, angenommen, dass eine Inhaftierung von einer gewissen Dauer - sei es als Untersuchungshaft oder zum Zwecke des Strafvollzuges - eine Änderung des rechtlichen Status des Versicherten bewirke, dessen Invalidität nach den Kriterien der Erwerbsunfähigkeit bemessen worden ist. Da die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
BGE 114 V 225 S. 226
in beiden Fällen der Inhaftierung in der Regel ausgeschlossen ist, wurde der Versicherte als Nichterwerbstätiger betrachtet und konnte als solcher keine Rente beanspruchen, sofern er in seinem üblichen Aufgabenbereich, der in der Verbüssung der Strafe besteht, nicht behindert ist (BGE 110 V 288 Erw. 2b, 107 V 222 Erw. 2, BGE 102 V 170 Erw. 2). In BGE 113 V 273 hat das Eidg. Versicherungsgericht in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, die Tatsache, dass der Bezüger einer Invalidenrente eine Freiheitsstrafe verbüsst, stelle keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG dar. Dies bedeutet aber nicht, dass die Rente während des Vollzuges einer Strafe oder Massnahme weiter ausgerichtet werden muss. Wie das Gericht unter Berufung auf verschiedene Normen des internationalen Rechts der Sozialen Sicherheit sowie Art. 43
SR 833.1 Legge federale del 19 giugno 1992 sull'assicurazione militare (LAM) LAM Art. 43 Adeguamento all'evoluzione dei prezzi e dei salari - 1 Mediante ordinanza, il Consiglio federale adegua integralmente all'indice dei salari nominali determinato dall'Ufficio federale di statistica: |
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1 | Mediante ordinanza, il Consiglio federale adegua integralmente all'indice dei salari nominali determinato dall'Ufficio federale di statistica: |
a | le rendite accordate per una durata indeterminata agli assicurati che non hanno ancora raggiunto l'età di riferimento secondo l'articolo 21 capoverso 1 LAVS106; |
b | le rendite dei coniugi e degli orfani degli assicurati deceduti che, al momento dell'adeguamento, non avrebbero ancora raggiunto l'età di riferimento secondo l'articolo 21 capoverso 1 LAVS.107 |
2 | Tutte le altre rendite concesse per una durata indeterminata devono essere adeguate integralmente all'indice nazionale dei prezzi al consumo. |
3 | L'adeguamento delle prestazioni avviene mediante l'aumento o la riduzione del guadagno annuo determinante la rendita. Ha luogo simultaneamente all'adeguamento delle rendite AVS/AI. |
4 | Il Consiglio federale emana in via di ordinanza disposizioni più particolareggiate, segnatamente sull'anno determinante e sull'adeguamento delle rendite temporanee e delle nuove rendite. |
BGE 114 V 225 S. 227
ein (BGE 102 V 170 Erw. 2). Nachdem nunmehr eine Statusänderung verneint wird und die Wartezeit auch während der Dauer des Freiheitsentzuges weiterläuft, tritt der Versicherungsfall grundsätzlich nach Ablauf der Wartezeit ein, ungeachtet der Tatsache, dass sich der Versicherte noch im Strafvollzug befindet. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Rente zu sistieren ist, solange der Strafvollzug andauert. Der Invaliditätsgrad des Strafgefangenen ist nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu ermitteln. Dem Einkommen, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte, ist als Invalideneinkommen dasjenige Erwerbseinkommen gegenüberzustellen, das er trotz seiner Behinderung mit einer zumutbaren Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erlangen könnte. Die Tatsache, dass der Versicherte sich im Strafvollzug befindet, ist somit in bezug auf die Festlegung der hypothetischen Einkommen mit und ohne Invalidität unerheblich; die Invaliditätsschätzung hat in gleicher Weise zu erfolgen, wie wenn der Versicherte in Freiheit wäre. d) Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer, der sich ab 31. Oktober 1986 in Untersuchungshaft und anschliessend im Strafvollzug befand, seit Beginn der Wartezeit am 1. Januar 1986 arbeitsunfähig ist. Ebenso fehlen Angaben in erwerblicher Hinsicht, welche die Festlegung des Invaliditätsgrades nach Ablauf der Wartezeit aufgrund eines Einkommensvergleichs ermöglichten. Aus diesen Gründen müsste die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen werden. Im vorliegenden Fall kann jedoch von einer Rückweisung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er hätte somit keinen Anspruch auf Zusatzrenten für Angehörige. Da eine ihm nach Ablauf der Wartezeit am 26. Dezember 1986 allenfalls zustehende Invalidenrente während der Dauer des Strafvollzuges zu sistieren wäre (vgl. Erw. 3a hievor), erweist sich eine Sachverhaltsergänzung im gegenwärtigen Zeitpunkt als unnötig. Eine solche wird die Verwaltung bei der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug vorzunehmen haben. Sollten zu jenem Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sein, wird dem Beschwerdeführer die Rente ab dem Monat, in welchem er entlassen wird, ausgerichtet werden (BGE 113 V 279 Erw. 2d). Anders wäre hingegen vorzugehen, wenn die Invalidenrente eines Strafgefangenen Zusatzrenten auslösen kann. In einem solchen
BGE 114 V 225 S. 228
Fall müsste nach Ablauf der Wartezeit ein Einkommensvergleich vorgenommen werden. Ergäbe sich daraus eine rentenbegründende Invalidität, wäre zwar die Rente des Strafgefangenen zu sistieren, die Zusatzrenten jedoch müssten den Angehörigen ausbezahlt werden.