Urteilskopf

114 V 225

45. Auszug aus dem Urteil vom 22. Dezember 1988 i.S. M. gegen Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen und Obergericht des Kantons Schaffhausen
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Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 225

BGE 114 V 225 S. 225

Aus den Erwägungen:

3. a) Das Eidg. Versicherungsgericht hat in seiner früheren Rechtsprechung, auf welche sich das kantonale Gericht bezieht, angenommen, dass eine Inhaftierung von einer gewissen Dauer - sei es als Untersuchungshaft oder zum Zwecke des Strafvollzuges - eine Änderung des rechtlichen Status des Versicherten bewirke, dessen Invalidität nach den Kriterien der Erwerbsunfähigkeit bemessen worden ist. Da die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
BGE 114 V 225 S. 226

in beiden Fällen der Inhaftierung in der Regel ausgeschlossen ist, wurde der Versicherte als Nichterwerbstätiger betrachtet und konnte als solcher keine Rente beanspruchen, sofern er in seinem üblichen Aufgabenbereich, der in der Verbüssung der Strafe besteht, nicht behindert ist (BGE 110 V 288 Erw. 2b, 107 V 222 Erw. 2, BGE 102 V 170 Erw. 2). In BGE 113 V 273 hat das Eidg. Versicherungsgericht in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, die Tatsache, dass der Bezüger einer Invalidenrente eine Freiheitsstrafe verbüsst, stelle keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG dar. Dies bedeutet aber nicht, dass die Rente während des Vollzuges einer Strafe oder Massnahme weiter ausgerichtet werden muss. Wie das Gericht unter Berufung auf verschiedene Normen des internationalen Rechts der Sozialen Sicherheit sowie Art. 43
SR 833.1 Legge federale del 19 giugno 1992 sull'assicurazione militare (LAM)
LAM Art. 43 Adeguamento all'evoluzione dei prezzi e dei salari - 1 Mediante ordinanza, il Consiglio federale adegua integralmente all'indice dei salari nominali determinato dall'Ufficio federale di statistica:
1    Mediante ordinanza, il Consiglio federale adegua integralmente all'indice dei salari nominali determinato dall'Ufficio federale di statistica:
a  le rendite accordate per una durata indeterminata agli assicurati che non hanno ancora raggiunto l'età di riferimento secondo l'articolo 21 capoverso 1 LAVS106;
b  le rendite dei coniugi e degli orfani degli assicurati deceduti che, al momento dell'adeguamento, non avrebbero ancora raggiunto l'età di riferimento secondo l'articolo 21 capoverso 1 LAVS.107
2    Tutte le altre rendite concesse per una durata indeterminata devono essere adeguate integralmente all'indice nazionale dei prezzi al consumo.
3    L'adeguamento delle prestazioni avviene mediante l'aumento o la riduzione del guadagno annuo determinante la rendita. Ha luogo simultaneamente all'adeguamento delle rendite AVS/AI.
4    Il Consiglio federale emana in via di ordinanza disposizioni più particolareggiate, segnatamente sull'anno determinante e sull'adeguamento delle rendite temporanee e delle nuove rendite.
MVG dargelegt hat, bildet die Inhaftierung (oder jede andere Form eines durch eine Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges, einschliesslich des Aufenthaltes in einer Arbeitserziehungsanstalt) einen Grund für die Sistierung - und nicht mehr für die Revision - des Anspruches auf eine Rente der Invalidenversicherung. Da der Rentenanspruch als solcher bestehen bleibt, ist daraus abzuleiten, dass der Strafantritt nicht mehr wie bisher zu einer Einstellung der Zusatzrenten führt, sondern diese im Gegenteil weiter ausgerichtet werden müssen (BGE 113 V 277 Erw. 2b und 278 Erw. 2c). b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat bereits unter der Geltung der früheren Rechtsprechung, welche die Inhaftierung eines Versicherten als Revisionsgrund infolge Statuswechsels betrachtete, entschieden, dass die Wartezeit auch Zeiten der Strafverbüssung einschliessen könne, während denen der Versicherte, wenn er sich in Freiheit befunden hätte, in dem von Art. 29 Abs. 1 IVG geforderten Ausmass arbeitsunfähig gewesen wäre. Es hat sodann erkannt, dass für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von den tatsächlichen oder wahrscheinlichen Verhältnissen nach der Strafentlassung auszugehen sei (BGE 102 V 170 Erw. 2). Konnte jedoch die Wartezeit auch gemäss der früheren Rechtsprechung Zeiten der Strafverbüssung umfassen, obwohl eine Statusänderung angenommen wurde, muss dies um so mehr im Lichte der neuen Rechtsprechung gelten, nach welcher der Strafvollzug keine Statusänderung darstellt und die Rente lediglich sistiert wird. c) In seiner früheren Rechtsprechung nahm das Eidg. Versicherungsgericht an, der Versicherungsfall trete erst nach der Strafverbüssung
BGE 114 V 225 S. 227

ein (BGE 102 V 170 Erw. 2). Nachdem nunmehr eine Statusänderung verneint wird und die Wartezeit auch während der Dauer des Freiheitsentzuges weiterläuft, tritt der Versicherungsfall grundsätzlich nach Ablauf der Wartezeit ein, ungeachtet der Tatsache, dass sich der Versicherte noch im Strafvollzug befindet. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Rente zu sistieren ist, solange der Strafvollzug andauert. Der Invaliditätsgrad des Strafgefangenen ist nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu ermitteln. Dem Einkommen, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte, ist als Invalideneinkommen dasjenige Erwerbseinkommen gegenüberzustellen, das er trotz seiner Behinderung mit einer zumutbaren Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erlangen könnte. Die Tatsache, dass der Versicherte sich im Strafvollzug befindet, ist somit in bezug auf die Festlegung der hypothetischen Einkommen mit und ohne Invalidität unerheblich; die Invaliditätsschätzung hat in gleicher Weise zu erfolgen, wie wenn der Versicherte in Freiheit wäre. d) Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer, der sich ab 31. Oktober 1986 in Untersuchungshaft und anschliessend im Strafvollzug befand, seit Beginn der Wartezeit am 1. Januar 1986 arbeitsunfähig ist. Ebenso fehlen Angaben in erwerblicher Hinsicht, welche die Festlegung des Invaliditätsgrades nach Ablauf der Wartezeit aufgrund eines Einkommensvergleichs ermöglichten. Aus diesen Gründen müsste die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen werden. Im vorliegenden Fall kann jedoch von einer Rückweisung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er hätte somit keinen Anspruch auf Zusatzrenten für Angehörige. Da eine ihm nach Ablauf der Wartezeit am 26. Dezember 1986 allenfalls zustehende Invalidenrente während der Dauer des Strafvollzuges zu sistieren wäre (vgl. Erw. 3a hievor), erweist sich eine Sachverhaltsergänzung im gegenwärtigen Zeitpunkt als unnötig. Eine solche wird die Verwaltung bei der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug vorzunehmen haben. Sollten zu jenem Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sein, wird dem Beschwerdeführer die Rente ab dem Monat, in welchem er entlassen wird, ausgerichtet werden (BGE 113 V 279 Erw. 2d). Anders wäre hingegen vorzugehen, wenn die Invalidenrente eines Strafgefangenen Zusatzrenten auslösen kann. In einem solchen
BGE 114 V 225 S. 228

Fall müsste nach Ablauf der Wartezeit ein Einkommensvergleich vorgenommen werden. Ergäbe sich daraus eine rentenbegründende Invalidität, wäre zwar die Rente des Strafgefangenen zu sistieren, die Zusatzrenten jedoch müssten den Angehörigen ausbezahlt werden.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 114 V 225
Data : 22. dicembre 1988
Pubblicato : 31. dicembre 1988
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 114 V 225
Ramo giuridico : DTF - Diritto delle assicurazioni sociali (fino al 2006: TFA)
Oggetto : Art. 28 cpv. 2 e art. 29 cpv. 1 LAI: Statuto del detenuto nell'assicurazione invalidità. Il periodo di carenza può comprendere


Registro di legislazione
LAI: 28  29  41
LAM: 43
SR 833.1 Legge federale del 19 giugno 1992 sull'assicurazione militare (LAM)
LAM Art. 43 Adeguamento all'evoluzione dei prezzi e dei salari - 1 Mediante ordinanza, il Consiglio federale adegua integralmente all'indice dei salari nominali determinato dall'Ufficio federale di statistica:
1    Mediante ordinanza, il Consiglio federale adegua integralmente all'indice dei salari nominali determinato dall'Ufficio federale di statistica:
a  le rendite accordate per una durata indeterminata agli assicurati che non hanno ancora raggiunto l'età di riferimento secondo l'articolo 21 capoverso 1 LAVS106;
b  le rendite dei coniugi e degli orfani degli assicurati deceduti che, al momento dell'adeguamento, non avrebbero ancora raggiunto l'età di riferimento secondo l'articolo 21 capoverso 1 LAVS.107
2    Tutte le altre rendite concesse per una durata indeterminata devono essere adeguate integralmente all'indice nazionale dei prezzi al consumo.
3    L'adeguamento delle prestazioni avviene mediante l'aumento o la riduzione del guadagno annuo determinante la rendita. Ha luogo simultaneamente all'adeguamento delle rendite AVS/AI.
4    Il Consiglio federale emana in via di ordinanza disposizioni più particolareggiate, segnatamente sull'anno determinante e sull'adeguamento delle rendite temporanee e delle nuove rendite.
Registro DTF
102-V-167 • 107-V-219 • 110-V-284 • 113-V-273 • 114-V-225
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
periodo di attesa • durata • confronto dei redditi • rendita d'invalidità • evento assicurato • detenzione preventiva • pena privativa della libertà • esecuzione delle pene e delle misure • motivo di revisione • decisione • estensione • dimensioni della costruzione • sicurezza sociale • inizio • reddito d'invalido • mese • norma • posto • mercato del lavoro equilibrato • reddito ipotetico
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