Urteilskopf

114 IV 144

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 1988 i.S. B. gegen Statthalteramt des Bezirkes Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 145

BGE 114 IV 144 S. 145

Am 13. Mai 1987 fuhr B. mit seinem Motorrad in den Milchbucktunnel in Zürich und hielt am Ende einer stehenden Fahrzeugkolonne an. Trotz signalisiertem Überholverbot fuhr er, ohne dabei die Gegenfahrbahn zu benützen, links an zwei bis vier wartenden Personenwagen vorbei und stellte sich hierauf vor einen ebenfalls stehenden Lastwagen. Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Zürich verurteilte B. wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 39 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 39 Tunnel - (Art. 57 Abs. 1 SVG)
1    In Tunneln sind das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt.151
2    Fahrzeuge müssen stets beleuchtet sein.152
3    Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüglich abzustellen.
VRV) zu einer Busse von Fr. 80.--. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von B. dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde am 20. Oktober 1988 ab. B. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung, eventuell zur Schuldigerklärung wegen Verletzung von Art. 47 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 47 - 1 Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.
SVG, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 39 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 39 Tunnel - (Art. 57 Abs. 1 SVG)
1    In Tunneln sind das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt.151
2    Fahrzeuge müssen stets beleuchtet sein.152
3    Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüglich abzustellen.
VRV ist in Tunneln das Überholen von Motorwagen in einer Fahrrichtung, in der nur ein Fahrstreifen besteht, untersagt. Umstritten ist einzig, ob der Beschwerdeführer, als er an den stehenden Personenwagen vorbeifuhr, im Rechtssinn überholt hat. Als Überholen gilt, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt (BGE 104 IV 196 f. E. 2 mit Hinweisen). Ob auch stehende Fahrzeuge überholt werden können, ist bisher nicht entschieden worden. Indessen ist geklärt, dass vorübergehendes, durch die Verkehrslage bedingtes Anhalten, etwa vor einem Rotlicht oder einem Stopsignal, zur Gewährung des Vortritts oder in Befolgung der Grundregel von Art. 26
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
SVG dem Anhalten oder Parkieren gemäss Art. 37 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 37 - 1 Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
SVG und Art. 18 f
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 18 Halten - (Art. 37 Abs. 2 SVG)
1    Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu.
a  wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft;
b  wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist;
c  in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr;
d  in Einbahnstrassen.96
2    Das freiwillige Halten ist untersagt*:
a  an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;
b  in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;
c  auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
d  auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;
e  auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;
f  auf Bahnübergängen und in Unterführungen;
g  vor Signalen, wenn sie verdeckt würden.
3    Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen erlaubt; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden.100
4    Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
. VRV nicht gleichgesetzt werden kann (BGE 101 IV 229 E. 2); nur das auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeug gilt deshalb als Hindernis (BGE 106 IV 285 E. 3). Wer verkehrsbedingt wartet und dabei fahrbereit bleibt, befindet sich nach wie vor im (fliessenden) Verkehr und fügt sich folglich nicht in den Verkehr ein, wenn er nach Wegfall des Hinderungsgrundes weiterfährt. Ein Fahrzeug in einer solchen Situation als Hindernis zu betrachten, widerspricht den tatsächlichen Gegebenheiten und ist im Blick auf die
BGE 114 IV 144 S. 146

Rechtsfolge, wonach sämtliche Verkehrsteilnehmer ihm gegenüber vortrittsberechtigt wären (Art. 36 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
SVG), abwegig. Somit überholt, wer an einem Fahrzeug vorbeifährt, das wegen der Verkehrslage vorübergehend wartet; anderseits erfordert Überholen im Rechtssinn nicht, dass beide Fahrzeuge sich in Bewegung befinden. Diese Betrachtungsweise entspricht schweizerischer Lehre (SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts I, S. 200 Rn. 542) sowie deutscher Rechtsprechung (JAGUSCH/HENTSCHEL, Strassenverkehrsrecht, 29. Aufl., S. 350 N. 16 mit Hinweisen). Weshalb sich beide Fahrzeuge in Bewegung befinden müssten, damit ein Überholen angenommen werden könnte (BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, S. 203 N. 2.1), wird nicht begründet und offenbart sich als widersprüchlich, wenn anderseits zutreffend vorausgesetzt wird, nur ein haltendes oder parkiertes, nicht aber ein im Verkehrsfluss angehaltenes Fahrzeug werde in den Verkehr eingefügt (BUSSY/RUSCONI, a.a.O., S. 245 N. 4.3). Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 114 IV 144
Date : 05. Dezember 1988
Published : 31. Dezember 1988
Source : Bundesgericht
Status : 114 IV 144
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 35 SVG und 39 Abs. 1 VRV; Überholen. Wer an einem Fahrzeug vorbeiführt, das wegen der Verkehrslage vorübergehend wartet,
Classification : Präzisierung der Rechtsprechung


Legislation register
SVG: 26  35  36  37  47
VRV: 18  39
BGE-register
101-IV-228 • 104-IV-196 • 106-IV-283 • 114-IV-144
Keyword index
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bar • district • road • right of way • end • decision • motorbike • court of cassation • truck • criminal matter • lower instance • forfeit • convicted person • statement of affairs • meadow