114 IV 144
40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 1988 i.S. B. gegen Statthalteramt des Bezirkes Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 35
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
- Wer an einem Fahrzeug vorbeiführt, das wegen der Verkehrslage vorübergehend wartet, überholt im Rechtssinne; dieser Begriff erfordert somit nicht, dass sich beide Fahrzeuge in Bewegung befinden (Präzisierung der Rechtsprechung).
Regeste (fr):
- Art. 35 LCR et 39 al. 1 OCR; dépassement.
- Celui qui passe à côté d'un véhicule arrêté à cause du trafic entreprend un dépassement au sens de la loi; cette notion n'implique pas en effet que les deux véhicules en cause soient en mouvement (précision de la jurisprudence).
Regesto (it):
- Art. 35 LCS e 39 cpv. 1 ONCS; sorpasso.
- Chi passa a lati di un veicolo fermo a causa del traffico effettua un sorpasso ai sensi della legge; tale nozione non presuppone infatti che i due veicoli siano in movimento (precisazione della giurisprudenza).
Sachverhalt ab Seite 145
BGE 114 IV 144 S. 145
Am 13. Mai 1987 fuhr B. mit seinem Motorrad in den Milchbucktunnel in Zürich und hielt am Ende einer stehenden Fahrzeugkolonne an. Trotz signalisiertem Überholverbot fuhr er, ohne dabei die Gegenfahrbahn zu benützen, links an zwei bis vier wartenden Personenwagen vorbei und stellte sich hierauf vor einen ebenfalls stehenden Lastwagen. Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Zürich verurteilte B. wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 39 Abs. 1

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 39 Tunnel - (Art. 57 Abs. 1 SVG) |
|
1 | In Tunneln sind das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt.151 |
2 | Fahrzeuge müssen stets beleuchtet sein.152 |
3 | Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüglich abzustellen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 47 - 1 Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 39 Abs. 1

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 39 Tunnel - (Art. 57 Abs. 1 SVG) |
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1 | In Tunneln sind das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt.151 |
2 | Fahrzeuge müssen stets beleuchtet sein.152 |
3 | Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüglich abzustellen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 37 - 1 Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 18 Halten - (Art. 37 Abs. 2 SVG) |
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1 | Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu. |
a | wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft; |
b | wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist; |
c | in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr; |
d | in Einbahnstrassen.96 |
2 | Das freiwillige Halten ist untersagt*: |
a | an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen; |
b | in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn; |
c | auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt; |
d | auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn; |
e | auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir; |
f | auf Bahnübergängen und in Unterführungen; |
g | vor Signalen, wenn sie verdeckt würden. |
3 | Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen erlaubt; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden.100 |
4 | Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten. |
BGE 114 IV 144 S. 146
Rechtsfolge, wonach sämtliche Verkehrsteilnehmer ihm gegenüber vortrittsberechtigt wären (Art. 36 Abs. 4

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |