113 Ib 13
3. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. April 1987 i.S. Personalfürsorgestiftung der Firma X. AG gegen Kantonale Steuerverwaltung Bern und Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Voraussetzungen für die Befreiung einer Personalfürsorgestiftung von der Steuerpflicht; Ermittlung des steuerbaren Einkommens einer Stiftung (Art. 16 Ziff. 4 und 4bis; Art. 51 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 BdBSt).
- 1. Eine Personalfürsorgestiftung, der ausschliesslich der die Stifterfirma beherrschende einzige Arbeitnehmer (Aktionärdirektor) angeschlossen ist, erfüllt die Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 16 Ziff. 4 und 4bis in der bis 31. Dezember 1986 geltenden Fassung nicht (E. 4, 5 und 6).
- 2. Eine Stiftung kann bei der Ermittlung des steuerbaren Reineinkommens Aufwendungen für die Erzielung des Roheinkommens sowie für die Verfolgung des statutarischen Zweckes der Betriebsrechnung als Aufwand belasten. Schuldzinsen können nur soweit zum Abzug zugelassen werden, als sie nicht Zuwendungen an die Stifterfirma oder ihr nahestehende Personen darstellen (E. 9).
Regeste (fr):
- Conditions de l'exonération fiscale d'une fondation de prévoyance professionnelle; détermination du revenu imposable d'une fondation (art. 16 ch. 4 et 4bis; art. 51 al. 1 let. a et al. 2 AIFD).
- 1. Une fondation de prévoyance professionnelle à laquelle est seul affilié le travailleur qui contrôle l'entreprise fondatrice (actionnaire directeur) ne remplit pas les conditions de l'exonération fiscale prévues par l'art. 16 ch. 4 et 4bis dans sa version en vigueur jusqu'au 31 décembre 1986 (consid. 4, 5 et 6).
- 2. Dans le calcul du revenu net imposable, une fondation peut faire figurer comme frais dans le compte d'exploitation les dépenses consenties pour l'acquisition du revenu brut et celles visant la poursuite du but statutaire. Les intérêts passifs ne peuvent être admis en déduction que pour autant qu'ils ne constituent pas des libéralités en faveur de la société fondatrice ou de personnes qui lui sont proches (consid. 9).
Regesto (it):
- Condizioni dell'esenzione dall'obbligo fiscale di una fondazione di previdenza professionale; determinazione del reddito imponibile di una fondazione (art. 16 n. 4 e 4bis; art. 51 cpv. 1 lett. a cpv. 2 DIFD).
- 1. Una fondazione di previdenza professionale a cui è affiliato solo il lavoratore che controlla l'impresa fondatrice (azionista direttore) non adempie le condizioni per l'esenzione dall'obbligo fiscale previste dall'art. 16 n. 4 e 4bis DIFD nel testo in vigore fino al 31 dicembre 1986 (consid. 4-6).
- 2. Nel computo del reddito netto imponibile, una fondazione può far figurare quali spese nel conto d'esercizio le spese incorse per conseguire il reddito lordo e quelle destinate a perseguire lo scopo statutario. Gli interessi passivi possono essere dedotti solo se non costituiscono elargizioni a favore della società fondatrice o di persone ad essa vicine (consid. 9).
Sachverhalt ab Seite 14
BGE 113 Ib 13 S. 14
X. war bis Ende 1980 Alleinaktionär der X. AG. Auf diesen Zeitpunkt hin übertrug er deren Aktien auf eine von ihm beherrschte liechtensteinische Anstalt, das Y. Establishment in Vaduz. X. war von der Gründung der X. AG an auch stets deren alleiniger Arbeitnehmer und einziger Versicherter der mit öffentlicher Urkunde vom 20. Oktober 1978 gegründeten Personalfürsorgestiftung der Firma X. AG. Die Kantonale Steuerverwaltung Bern entzog der Personalfürsorgestiftung der Firma X. AG mit Wirkung ab 1. Januar 1983 die früher gewährte Befreiung von der Steuerpflicht mit der Begründung, dass X. stets der einzige bei der Stiftung versicherte Arbeitnehmer der von ihm beherrschten Stifterfirma gewesen sei und dass innert der angesetzten angemessenen Frist kein weiterer auf die Dauer angestellter Arbeitnehmer in die Personalfürsorgestiftung aufgenommen worden sei. In der darauffolgenden Veranlagung zur direkten Bundessteuer 1983/84 rechnete die Kantonale Steuerverwaltung der Personalfürsorgestiftung der Firma X. AG zum ausgewiesenen Reineinkommen die ihr in den Bemessungsjahren zugeflossenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Fr. ... sowie einen Betrag von Fr. ... hinzu, den die Stiftung dem Y. Establishment in Vaduz als Zinsen und als prozentualen Anteil am erzielten Vermögensertrag vergütet hatte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. August 1986 ab. Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. August 1986 macht die Personalfürsorgestiftung der Firma X. AG im wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art. 16 Ziff. 4bis
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BGE 113 Ib 13 S. 15
Erwägungen
Erwägungen:
4. a) Nach Art. 16 Ziff. 4bis
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
BGE 113 Ib 13 S. 16
zukommt (ASA 26, 434 Ziff. II). Eine gewisse Lockerung empfahl die Eidgenössische Steuerverwaltung den Kantonalen Steuerverwaltungen im Hinblick auf das (damals bevorstehende) Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mit Rundschreiben vom 7. März 1980. Nach Ziff. 4 dieses Rundschreibens können Arbeitgeber, die als Inhaber einer Einzelfirma, als geschäftsführendes Mitglied einer einfachen Gesellschaft, als Teilhaber einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft im ständigen Dienst der Unternehmung stehen und hauptberuflich dafür tätig sind, als Destinatäre der von der Steuerpflicht befreiten Personalfürsorgestiftung angehören, sofern mindestens eine Drittperson arbeitsvertraglich angestellt ist, welche auf die Dauer voll für den Betrieb tätig ist (lit. c), alle Arbeitnehmer in die Personalvorsorge eingeschlossen sind (lit. d), für die Arbeitgeber nicht günstigere statutarische und reglementarische Bestimmungen gelten als für das Personal (lit. e) und die Vorsorge für die Arbeitgeber auf Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität beschränkt ist (lit. f). c) Das Bundesgericht hatte sich zu diesen Weisungen und einschränkenden Bedingungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung bisher unter dem Gesichtspunkt der Steuerfreiheit nach Art. 16 Ziff. 4bis
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 113 Ib 13 S. 17
behandelt wurden (BGE 95 I 176 ff. E. 1; ASA 55, 174/5 E. 3; nicht publizierte Urteile vom 24. März 1986 i.S. Sp. SA, E. 4, vom 26. Februar 1985 i.S. T. AG, E. 2, vom 13. November 1984 i.S. B., E. 3, und vom 4. Oktober 1984 i.S. Société Fiduciaire B. SA, E. 3b, 3c und 5). d) Von einer sozialen Verpflichtung und von einem "Zweck der Wohlfahrt von Angestellten und Arbeitern", wie er von Art. 16 Ziff. 4bis
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
5. a) Der angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern verletzt daher Bundesrecht nicht, wenn er die Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin schon deshalb ablehnt, weil die Stifterfirma X. AG ausser X., früher Alleinaktionär und nunmehr Beherrscher der "Muttergesellschaft" Y. Establishment, seit der Errichtung der Stiftung nie (andere) Arbeitnehmer auf die Dauer beschäftigte und das unbestritten auch in Zukunft
BGE 113 Ib 13 S. 18
nicht tun wird. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Stifterfirma habe 1981 Fr. ... und 1982 Fr. ... als Löhne (inklusive Sozialleistungen) an Dritte ausgerichtet, ist dabei unbehelflich. Die Stifterfirma leistete die entsprechenden Zahlungen aufgrund von Auftragsverhältnissen; gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Verträgen zwischen der Stifterfirma einerseits und den Dritten andererseits wurden diese ausdrücklich als Selbständigerwerbende und nicht als Arbeitnehmer bezeichnet. Ferner hat die Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 28. Januar 1985 selbst ausdrücklich bescheinigt, dass bei ihr seit 1979 nie jemand anders als X. als Arbeitnehmer für Vorsorgeleistungen versichert war. Im übrigen beruft sich die Stiftung in der Beschwerde selbst ausdrücklich darauf, dass sich ihr Zweck nach dem Wortlaut der Stiftungsurkunde von vornherein auf die Gewährung von Unterstützungen oder Beiträgen an "den" Arbeitnehmer der Stifterfirma, d.h. nur an X. (und dessen Ehegattin) beschränke. Dies zeigt, dass eine Erweiterung des Destinatärkreises über X. (und seine Ehefrau) hinaus von Anfang an gar nie beabsichtigt war. Die Beschwerdeführerin dient, soweit sie die Ausrichtung von Leistungen bei Alter, Invalidität und Tod bezweckt, ausschliesslich der Individualvorsorge von X. Soweit sie darüber hinausgehende, in der Stiftungsurkunde erwähnte Zwecke (Schulung und Ausbildung der Kinder, Unterhalt und Betrieb von Wohlfahrtshäusern oder ähnlichen Einrichtungen) verfolgt, dient sie ebenfalls nicht der Personalwohlfahrt, sondern der Verschleierung von nach Art. 49 Abs. 1 lit. b
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
BGE 113 Ib 13 S. 19
führt, kann ihr Vermögen bei Auflösung der Stiftung gemäss Art. 10 der Stiftungsurkunde vom 20. Oktober 1978 nach freiem Ermessen des - vom Destinatär beherrschten - Stiftungsrats in seinem Interesse verwendet werden. Das gleiche gilt für die in der Stiftung angesammelten Gewinne aus ihrem Geschäft mit Liegenschaften, Wertpapieren und Finanzanlagen, das sie in den Bemessungsjahren 1981 und 1982 in beträchtlichem Umfang mit Hilfe von Bankhypothekarkrediten und Darlehen des Y. Establishment betrieb. Soweit X. die Erträge aus solchen Geschäften nicht schon laufend durch "Verträge" an das von ihm beherrschte Y. Establishment oder an andere ihm gehörende Gesellschaften weiterleitet, werden sie ihm bei der Auflösung der Stiftung zur freien Verwendung nach seinem Ermessen zufliessen. c) Im übrigen ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführerin wirtschaftlich überhaupt ein Vermögenssubstrat von der Stifterfirma zugewendet wurde, das ihr erlauben würde, Wohlfahrtszwecke zu verfolgen. Die als Stiftungsvermögen bezeichnete Summe von Fr. ... wurde in der Bilanz der Stifterfirma als Schuld gegenüber der Stiftung verbucht. Der Stifterfirma standen nach ihren Abschlüssen per 31. Dezember 1977 und 31. Dezember 1978 indessen diese Mittel gar nicht zur Verfügung und wurden von ihr in den Jahren 1979 und 1980 auch nicht erarbeitet. Aufgrund dieser Sachlage war die Stifterfirma per 31. Dezember 1980 überschuldet, und ihre Verwaltung wäre verpflichtet gewesen, den Richter zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 3
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
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1 | Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
2 | Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. |
3 | Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile. |
6. Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht auf Art. 16 Ziff. 4
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
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1 | Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
2 | Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. |
3 | Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
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2 | Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. |
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1 | Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
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BGE 113 Ib 13 S. 20
Lebens-Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat. Dass die Kasse ein Versicherungsrisiko nicht selber trägt, schliesst nicht aus, sie im Hinblick auf eine solche Gruppenversicherung als Versicherungskasse im Sinne von Art. 16 Ziff. 4
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
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9. a) Für die Steuer vom Einkommen von Stiftungen finden die Bestimmungen über die Steuer der natürlichen Personen sinngemäss Anwendung (Art. 51 Abs. 2
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2 | Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. |
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3 | Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile. |
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BGE 113 Ib 13 S. 21
Kapitalanlagen und aus der Ausübung eines kaufmännisch geführten Gewerbes auch die Einkünfte aus der ihrem Zweck entsprechenden Tätigkeit als Roheinkommen gutzuschreiben und andererseits die Aufwendungen für die Erzielung des Roheinkommens sowie insbesondere auch für die Verfolgung des statutarischen Zwecks als Aufwand zu belasten sind (vgl. für die entsprechende Besteuerung der Vereine BGE 74 I 384 ff., spez. E. 2, 3 und 4c). Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall sowohl für den Abzug der von der Beschwerdeführerin ihrer Betriebsrechnung belasteten Schuldzinsen als auch für die steuerliche Behandlung der ihr zugeflossenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Bedeutung. b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. d
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BGE 113 Ib 13 S. 22
verbucht, sondern direkt dem Passivkonto "Gebundenes Kapital Arbeitnehmer/Arbeitgeber" gutgeschrieben worden. Gemäss ihrem - diesbezüglich allerdings unklaren - Reglement vom 1. Januar 1979 führt die Beschwerdeführerin eine "Sparkasse". Sollte dem Destinatär X. eventuell gegenüber der Stiftung, ähnlich wie gegenüber einer Bank, eine Forderung in Form eines Sparguthabens zustehen, die jährlich in der Höhe der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge durch Gutschrift auf ein Sparkonto anwächst, so würde der Beschwerdeführerin durch die Einzahlungen dieser Beiträge kein Einkommen zufliessen. Hat dagegen X. nicht eine eigentliche Forderung, sondern eine blosse Anwartschaft, wie dies aus den Bestimmungen des Reglementes vom 1. Januar 1979 über die Altersrente geschlossen werden könnte, so muss der Beschwerdeführerin ähnlich wie einer Versicherungsgesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, aus den laufend einbezahlten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, die diesfalls grundsätzlich Roheinkommen darstellen, Rücklagen zu bilden; die notwendigen Rücklagen sind in dem Umfang als geschäftsmässig begründet zu anerkennen (Art. 22 Abs. 1 lit. b
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