Urteilskopf
112 IV 43
13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Mai 1986 i.S. N. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 44
BGE 112 IV 43 S. 44
A.- Am 12. September 1984 führte die Kantonspolizei Zug bei verschiedenen Unternehmungen Betriebskontrollen durch. Dabei ergab sich, dass unter anderem N. als Führer eines schweren Motorwagens die Vorschriften der Chauffeurverordnung betreffend wöchentliche Höchstarbeitszeit, zulässige Überzeitarbeit, tägliche Höchstlenkzeit, Pausen, tägliche Ruhezeit, Bedienung des Fahrtschreibers, Ausfüllen des Wochenblattes im Arbeitsbuch etc. verschiedentlich missachtet hatte. Die Polizei stellte bei der Untersuchung der Fahrtschreiber-Diagrammscheiben zudem fest, dass er im überprüften Zeitraum Juni bis August 1984 mehrmals die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für schwere Motorwagen ohne Anhänger überschritten hatte und gemäss den Fahrtschreiberaufzeichnungen gelegentlich mit einer Geschwindigkeit von maximal 110 km/h gefahren war.
B.- Das Polizeirichteramt des Kantons Zug bestrafte N. am 2. August 1985 wegen Verletzung verschiedener Bestimmungen der Chauffeurverordnung sowie wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für schwere Motorwagen (Art. 90 Ziff. 1
SVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1
VRV) mit einer Busse von Fr. 300.--. Das Strafgericht Zug sprach ihn auf seine Berufung hin am 20. Dezember 1985 in einzelnen Anklagepunkten (Verletzung der Vorschriften betreffend die wöchentliche Höchstarbeitszeit und betreffend Überzeit sowie betreffend Meldung an den Arbeitgeber) frei, bestätigte die übrigen Schuldsprüche, unter anderem jenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.--.
C.- Der Gebüsste führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei in Aufhebung des Urteils des Strafgerichts Zug vom 20. Dezember 1985 vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für schwere Motorwagen
BGE 112 IV 43 S. 45
ohne Anhänger (Art. 5 Abs. 1
VRV) freizusprechen und die von der Vorinstanz ausgefällte Busse sei angemessen zu reduzieren. Das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragen die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er dürfe nicht aufgrund der Aufzeichnungen auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für schwere Motorwagen ohne Anhänger verurteilt werden. Diese Einlageblätter dürfen seines Erachtens nicht zur nachträglichen und systematischen Überprüfung der gefahrenen Geschwindigkeiten verwendet werden. a) Nach Art. 25 Abs. 2 lit. i
SVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit und dergleichen; "er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden". Zwar ist diese Aufzählung der Zwecke, zu denen der Bundesrat auf dem Verordnungsweg den Einbau von Tachografen vorschreiben kann, nicht abschliessend ("namentlich"). Ob diese Delegationsnorm - oder andere, allgemeiner formulierte Delegationsnormen im SVG (s. Art. 8, 56, 106) - den Bundesrat zum Erlass einer Verordnungsbestimmung des Inhalts ermächtigt, dass die von berufsmässigen Fahrzeuglenkern in einem beliebigen Zeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit jederzeit und voraussetzungslos anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen kontrolliert werden darf, kann hier dahingestellt bleiben. Der Bundesrat hat jedenfalls von einer allfälligen Kompetenz zum Erlass einer solchen Bestimmung nicht Gebrauch gemacht. Nach Art. 33 Abs. 3
BAV müssen die dort genannten Fahrzeuge "mit einem Fahrtschreiber zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen... ausgerüstet sein" ("doivent être équipés d'un tachygraphe permettant de contrôler la durée du travail et du repos et de déterminer les vitesses en cas d'accident"). Damit wird festgelegt, zu welchen Zwecken die Fahrtschreiberaufzeichnungen unabhängig vom Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung untersucht werden dürfen. Die zitierten Bestimmungen verbieten den Behörden aber
BGE 112 IV 43 S. 46
nicht, die anlässlich einer zu diesen Zwecken durchgeführten Untersuchung der Diagrammscheiben gemachten Wahrnehmungen, welche mit dem Untersuchungsgegenstand (Unfall, Arbeits- und Ruhezeit) nichts zu tun haben, ebenfalls zu beachten. Sie schreiben den Behörden nicht vor, dass sie bei der Untersuchung der Fahrtschreiber-Diagrammscheiben bestimmte Wahrnehmungen nicht machen dürfen, und die genannten Bestimmungen enthalten weder eine Ausnahme vom strafprozessualen Legalitätsprinzip (s. Art. 247
BStP), wonach bei Verdacht einer Straftat ein Verfahren zu eröffnen ist, noch eine Einschränkung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (s. Art. 249
BStP) durch ein Beweisverbot (vgl. dazu BGE 108 IV 112 ff.). Die nach Art. 247
BStP bestehende Pflicht (s. BGE 100 IV 126 E. 2b) der kantonalen Behörden zur Verfolgung und Beurteilung von Bundesstrafsachen besteht auch in bezug auf eine strafbare Handlung, die anlässlich von Ermittlungen hinsichtlich einer anderen Straftat entdeckt wird und mit dieser in keinem Zusammenhang steht, und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch in einem aufgrund solcher Wahrnehmungen eröffneten Verfahren. Führt die Polizei anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen Arbeits- und Ruhezeitkontrollen durch und stellt sie dabei fest, dass der Lenker gemäss diesen Aufzeichnungen die Geschwindigkeitslimiten überschritten hat, dann kann ein Verfahren wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eröffnet und die Diagrammscheibe als Beweismittel verwendet werden. Dies ergibt sich aus den in Art. 247
und 249
BStP festgelegten Grundsätzen, die weder durch Art. 25 Abs. 2 lit. i
SVG noch durch Art. 33 Abs. 3
BAV eingeschränkt werden. b) Der Beschwerdeführer behauptet mit Recht selber nicht, dass die von der Kantonspolizei Zug am 12. September 1984 durchgeführte Betriebskontrolle zwecks Überprüfung der Arbeits- und Ruhezeit unter anderem anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen unzulässig gewesen sei. Er macht auch nicht geltend, es sei bei der fraglichen Betriebskontrolle in Tat und Wahrheit primär um eine gezielte Überprüfung der von den Chauffeuren im Zeitraum Juni bis August 1984 gefahrenen Geschwindigkeiten gegangen. Die Zuger Behörden überprüften in zulässiger Weise die Fahrtschreiberaufzeichnungen darauf hin, ob der Beschwerdeführer die Vorschriften der Chauffeurverordnung betreffend die Arbeits- und Ruhezeit etc. eingehalten habe. Sie machten anlässlich dieser Überprüfung der Diagrammscheiben Wahrnehmungen, die zumindest den Verdacht begründeten, der Beschwerdeführer habe
BGE 112 IV 43 S. 47
die gemäss Art. 5 Abs. 1
VRV zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für schwere Motorwagen mehrmals eindeutig überschritten. Diese Wahrnehmungen waren nicht das Ergebnis von allenfalls unzulässigen "Verdachtsermittlungen" (siehe dazu Hans Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, ZStW 95/1983 S. 867 mit Hinweisen), sondern wurden von der Polizei anlässlich der ihr obliegenden Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit der Chauffeure anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen gemacht. Aufgrund des durch diese Wahrnehmungen begründeten Verdachts konnte nach dem Gesagten ein Verfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eröffnet werden, in welchem die Fahrtschreiber-Diagrammscheiben als Beweismittel verwendet werden durften.
112 IV 43
13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Mai 1986 i.S. N. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 247
, 249
BStP; Art. 25 Abs. 2 lit. i
SVG, Art. 33 Abs. 3SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
Art. 25
1. Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen: a. Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden; b. Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs; c. Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen; d. Arbeitsmaschinen und Motorkarren. 2. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: a. Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge; b. ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise; c. [1] die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge; d. Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes; e. Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge; f. [2] besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls, sofern diese für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen; g. Reklamen an Motorfahrzeugen; h. [3] ... i. Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit u. dgl.; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden. 3. Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über: a. Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen; b. Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen; c. Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen; d. Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer; e. [4] Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen; f. [5] Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätssicherung. 3bis. ... [6] 4. ... [7] [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581, 2016 2307; BBl 2010 8447). Für die noch geltende ursprüngliche Fassung des Art. 25 Abs. 3 Bst. e siehe am Schluss des Textes.
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581; BBl 2010 8447).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
[7] Aufgehoben durch Ziff. I 23 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325; BBl 1992 III 349).
BAV, Art. 14SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
Art. 25
1. Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen: a. Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden; b. Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs; c. Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen; d. Arbeitsmaschinen und Motorkarren. 2. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: a. Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge; b. ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise; c. [1] die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge; d. Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes; e. Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge; f. [2] besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls, sofern diese für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen; g. Reklamen an Motorfahrzeugen; h. [3] ... i. Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit u. dgl.; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden. 3. Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über: a. Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen; b. Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen; c. Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen; d. Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer; e. [4] Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen; f. [5] Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätssicherung. 3bis. ... [6] 4. ... [7] [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581, 2016 2307; BBl 2010 8447). Für die noch geltende ursprüngliche Fassung des Art. 25 Abs. 3 Bst. e siehe am Schluss des Textes.
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581; BBl 2010 8447).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
[7] Aufgehoben durch Ziff. I 23 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325; BBl 1992 III 349).
ARV, Art. 5 Abs. 1SR 822.222 ARV-2 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
Art. 14 Kontrollmittel
Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) dienen namentlich: a. [1] die Aufzeichnungen des Fahrtschreibers (Art. 15-16a); b. die Eintragungen im Arbeitsbuch (Art. 17 und 18), in betriebsinternen Tagesrapporten (Art. 19 Abs. 1) oder in Kontrollkarten (Art. 25 Abs. 4); c. die Eintragungen in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21). [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4947).
VRV. Fahrtschreiberaufzeichnungen als Beweismittel.SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
Art. 5 [1] Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt: a. 80 km/h für:schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen,Anhängerzüge,Sattelmotorfahrzeuge,Fahrzeuge mit Spikesreifen; 1. schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen, 2. Anhängerzüge, 3. Sattelmotorfahrzeuge, 4. Fahrzeuge mit Spikesreifen; b. 60 km/h für gewerbliche Traktoren; c. 40 km/h beim:Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten; 1. Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten, 2. Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten; d. 30 km/h:beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen [2] Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen. [3] 1. beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen [2] Anhängern, die nicht immatrikuliert sind, 2. beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt, 3. für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen. [3] 2. Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für: a. [4] Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen; b. schwere Wohnmotorwagen; c. [5] leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt. [6] 2bis. ... [7] 3. Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist. 4. Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern. [8] [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).
[2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[7] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (AS 1995 4425). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2000 2883).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821).
- Die anlässlich einer Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen gemachten Wahrnehmungen betreffend die gefahrenen Geschwindigkeiten können Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bilden. Dabei können die Fahrtschreiberaufzeichnungen als Beweismittel verwendet werden (Präzisierung der Rechtsprechung).
Regeste (fr):
- Art. 247, 249 PPF; art. 25 al. 2 litt. 1 LCR; art. 33 al. 3 OCE; art. 14 OTR; art. 5 al. 1 OCR. Indications du tachygraphe utilisées comme moyen de preuve.
- Les indications de vitesses relevées sur le tachygraphe à l'occasion du contrôle de la durée du travail et du repos des chauffeurs professionnels peuvent donner lieu à l'ouverture d'une procédure pénale pour excès de la vitesse autorisée. Dans ce cas, les indications du tachygraphe peuvent servir de preuve (précision de la jurisprudence).
Regesto (it):
- Art. 247, 249 PP; art. 25 cpv. 2 lett. i LCS; art. 33 cpv. 3 OCE; art. 14 OLRA; art. 5 cpv. 1 ONCS. Indicazioni dell'odocronografo utilizzate quali mezzi di prova.
- Le indicazioni di velocità risultanti da un odocronografo esaminato in occasione di un controllo della durata del lavoro e del riposo di autisti professionali, possono dar luogo all'apertura di un procedimento penale per eccesso di velocità. In tal caso le indicazioni dell'odocronografo possono servire quale prova (precisazione della giurisprudenza).
Sachverhalt ab Seite 44
BGE 112 IV 43 S. 44
A.- Am 12. September 1984 führte die Kantonspolizei Zug bei verschiedenen Unternehmungen Betriebskontrollen durch. Dabei ergab sich, dass unter anderem N. als Führer eines schweren Motorwagens die Vorschriften der Chauffeurverordnung betreffend wöchentliche Höchstarbeitszeit, zulässige Überzeitarbeit, tägliche Höchstlenkzeit, Pausen, tägliche Ruhezeit, Bedienung des Fahrtschreibers, Ausfüllen des Wochenblattes im Arbeitsbuch etc. verschiedentlich missachtet hatte. Die Polizei stellte bei der Untersuchung der Fahrtschreiber-Diagrammscheiben zudem fest, dass er im überprüften Zeitraum Juni bis August 1984 mehrmals die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für schwere Motorwagen ohne Anhänger überschritten hatte und gemäss den Fahrtschreiberaufzeichnungen gelegentlich mit einer Geschwindigkeit von maximal 110 km/h gefahren war.
B.- Das Polizeirichteramt des Kantons Zug bestrafte N. am 2. August 1985 wegen Verletzung verschiedener Bestimmungen der Chauffeurverordnung sowie wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für schwere Motorwagen (Art. 90 Ziff. 1
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 90 [1] |
||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. | ||||||
| Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB [2] vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. [3] | ||||||
| Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. [4] | ||||||
| Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: | ||||||
| mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; | ||||||
| mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; | ||||||
| mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; | ||||||
| mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. [5] | ||||||
| Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches [6] findet in diesen Fällen keine Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). [2] SR 311.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [6] SR 311.0 | ||||||
|
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 5 [1] Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten - (Art. 32 Abs. 2 SVG) |
||||||
| Die Höchstgeschwindigkeit beträgt: | ||||||
| 80 km/h für:schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen,Anhängerzüge,Sattelmotorfahrzeuge,Fahrzeuge mit Spikesreifen; | ||||||
| schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen, | ||||||
| Anhängerzüge, | ||||||
| Sattelmotorfahrzeuge, | ||||||
| Fahrzeuge mit Spikesreifen; | ||||||
| 60 km/h für gewerbliche Traktoren; | ||||||
| 40 km/h beim:Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten; | ||||||
| Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten, | ||||||
| Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten; | ||||||
| 30 km/h:beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen [2] Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen. [3] | ||||||
| beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen [2] Anhängern, die nicht immatrikuliert sind, | ||||||
| beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt, | ||||||
| für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen. [3] | ||||||
| Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für: | ||||||
| Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen; | ||||||
| schwere Wohnmotorwagen; | ||||||
| leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist. | ||||||
| Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883). [7] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (AS 1995 4425). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2000 2883). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821). | ||||||
C.- Der Gebüsste führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei in Aufhebung des Urteils des Strafgerichts Zug vom 20. Dezember 1985 vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für schwere Motorwagen
BGE 112 IV 43 S. 45
ohne Anhänger (Art. 5 Abs. 1
|
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 5 [1] Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten - (Art. 32 Abs. 2 SVG) |
||||||
| Die Höchstgeschwindigkeit beträgt: | ||||||
| 80 km/h für:schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen,Anhängerzüge,Sattelmotorfahrzeuge,Fahrzeuge mit Spikesreifen; | ||||||
| schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen, | ||||||
| Anhängerzüge, | ||||||
| Sattelmotorfahrzeuge, | ||||||
| Fahrzeuge mit Spikesreifen; | ||||||
| 60 km/h für gewerbliche Traktoren; | ||||||
| 40 km/h beim:Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten; | ||||||
| Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten, | ||||||
| Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten; | ||||||
| 30 km/h:beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen [2] Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen. [3] | ||||||
| beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen [2] Anhängern, die nicht immatrikuliert sind, | ||||||
| beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt, | ||||||
| für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen. [3] | ||||||
| Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für: | ||||||
| Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen; | ||||||
| schwere Wohnmotorwagen; | ||||||
| leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist. | ||||||
| Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883). [7] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (AS 1995 4425). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2000 2883). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821). | ||||||
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er dürfe nicht aufgrund der Aufzeichnungen auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für schwere Motorwagen ohne Anhänger verurteilt werden. Diese Einlageblätter dürfen seines Erachtens nicht zur nachträglichen und systematischen Überprüfung der gefahrenen Geschwindigkeiten verwendet werden. a) Nach Art. 25 Abs. 2 lit. i
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 25 |
||||||
| Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen: | ||||||
| Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden; | ||||||
| Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs; | ||||||
| Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen; | ||||||
| Arbeitsmaschinen und Motorkarren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: | ||||||
| Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge; | ||||||
| ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise; | ||||||
| die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge; | ||||||
| Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes; | ||||||
| Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge; | ||||||
| besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls, sofern diese für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen; | ||||||
| Reklamen an Motorfahrzeugen; | ||||||
| ... | ||||||
| Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit u. dgl.; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden. | ||||||
| Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über: | ||||||
| Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen; | ||||||
| Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen; | ||||||
| Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer; | ||||||
| Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätssicherung. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). [2] Fassung gemäss Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581, 2016 2307; BBl 2010 8447). Für die noch geltende ursprüngliche Fassung des Art. 25 Abs. 3 Bst. e siehe am Schluss des Textes. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581; BBl 2010 8447). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462). [7] Aufgehoben durch Ziff. I 23 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325; BBl 1992 III 349). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 25 |
||||||
| Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen: | ||||||
| Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden; | ||||||
| Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs; | ||||||
| Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen; | ||||||
| Arbeitsmaschinen und Motorkarren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: | ||||||
| Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge; | ||||||
| ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise; | ||||||
| die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge; | ||||||
| Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes; | ||||||
| Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge; | ||||||
| besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls, sofern diese für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen; | ||||||
| Reklamen an Motorfahrzeugen; | ||||||
| ... | ||||||
| Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit u. dgl.; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden. | ||||||
| Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über: | ||||||
| Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen; | ||||||
| Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen; | ||||||
| Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer; | ||||||
| Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätssicherung. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). [2] Fassung gemäss Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581, 2016 2307; BBl 2010 8447). Für die noch geltende ursprüngliche Fassung des Art. 25 Abs. 3 Bst. e siehe am Schluss des Textes. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581; BBl 2010 8447). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462). [7] Aufgehoben durch Ziff. I 23 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325; BBl 1992 III 349). | ||||||
BGE 112 IV 43 S. 46
nicht, die anlässlich einer zu diesen Zwecken durchgeführten Untersuchung der Diagrammscheiben gemachten Wahrnehmungen, welche mit dem Untersuchungsgegenstand (Unfall, Arbeits- und Ruhezeit) nichts zu tun haben, ebenfalls zu beachten. Sie schreiben den Behörden nicht vor, dass sie bei der Untersuchung der Fahrtschreiber-Diagrammscheiben bestimmte Wahrnehmungen nicht machen dürfen, und die genannten Bestimmungen enthalten weder eine Ausnahme vom strafprozessualen Legalitätsprinzip (s. Art. 247
BStP), wonach bei Verdacht einer Straftat ein Verfahren zu eröffnen ist, noch eine Einschränkung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (s. Art. 249
BStP) durch ein Beweisverbot (vgl. dazu BGE 108 IV 112 ff.). Die nach Art. 247
BStP bestehende Pflicht (s. BGE 100 IV 126 E. 2b) der kantonalen Behörden zur Verfolgung und Beurteilung von Bundesstrafsachen besteht auch in bezug auf eine strafbare Handlung, die anlässlich von Ermittlungen hinsichtlich einer anderen Straftat entdeckt wird und mit dieser in keinem Zusammenhang steht, und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch in einem aufgrund solcher Wahrnehmungen eröffneten Verfahren. Führt die Polizei anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen Arbeits- und Ruhezeitkontrollen durch und stellt sie dabei fest, dass der Lenker gemäss diesen Aufzeichnungen die Geschwindigkeitslimiten überschritten hat, dann kann ein Verfahren wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eröffnet und die Diagrammscheibe als Beweismittel verwendet werden. Dies ergibt sich aus den in Art. 247
und 249
BStP festgelegten Grundsätzen, die weder durch Art. 25 Abs. 2 lit. i
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 25 |
||||||
| Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen: | ||||||
| Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden; | ||||||
| Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs; | ||||||
| Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen; | ||||||
| Arbeitsmaschinen und Motorkarren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: | ||||||
| Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge; | ||||||
| ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise; | ||||||
| die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge; | ||||||
| Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes; | ||||||
| Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge; | ||||||
| besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls, sofern diese für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen; | ||||||
| Reklamen an Motorfahrzeugen; | ||||||
| ... | ||||||
| Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit u. dgl.; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden. | ||||||
| Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über: | ||||||
| Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen; | ||||||
| Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen; | ||||||
| Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer; | ||||||
| Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätssicherung. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). [2] Fassung gemäss Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581, 2016 2307; BBl 2010 8447). Für die noch geltende ursprüngliche Fassung des Art. 25 Abs. 3 Bst. e siehe am Schluss des Textes. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581; BBl 2010 8447). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462). [7] Aufgehoben durch Ziff. I 23 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325; BBl 1992 III 349). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 25 |
||||||
| Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen: | ||||||
| Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden; | ||||||
| Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs; | ||||||
| Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen; | ||||||
| Arbeitsmaschinen und Motorkarren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: | ||||||
| Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge; | ||||||
| ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise; | ||||||
| die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge; | ||||||
| Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes; | ||||||
| Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge; | ||||||
| besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls, sofern diese für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen; | ||||||
| Reklamen an Motorfahrzeugen; | ||||||
| ... | ||||||
| Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit u. dgl.; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden. | ||||||
| Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über: | ||||||
| Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen; | ||||||
| Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen; | ||||||
| Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer; | ||||||
| Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätssicherung. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). [2] Fassung gemäss Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581, 2016 2307; BBl 2010 8447). Für die noch geltende ursprüngliche Fassung des Art. 25 Abs. 3 Bst. e siehe am Schluss des Textes. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581; BBl 2010 8447). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462). [7] Aufgehoben durch Ziff. I 23 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325; BBl 1992 III 349). | ||||||
BGE 112 IV 43 S. 47
die gemäss Art. 5 Abs. 1
|
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 5 [1] Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten - (Art. 32 Abs. 2 SVG) |
||||||
| Die Höchstgeschwindigkeit beträgt: | ||||||
| 80 km/h für:schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen,Anhängerzüge,Sattelmotorfahrzeuge,Fahrzeuge mit Spikesreifen; | ||||||
| schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen, | ||||||
| Anhängerzüge, | ||||||
| Sattelmotorfahrzeuge, | ||||||
| Fahrzeuge mit Spikesreifen; | ||||||
| 60 km/h für gewerbliche Traktoren; | ||||||
| 40 km/h beim:Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten; | ||||||
| Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten, | ||||||
| Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten; | ||||||
| 30 km/h:beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen [2] Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen. [3] | ||||||
| beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen [2] Anhängern, die nicht immatrikuliert sind, | ||||||
| beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt, | ||||||
| für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen. [3] | ||||||
| Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für: | ||||||
| Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen; | ||||||
| schwere Wohnmotorwagen; | ||||||
| leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist. | ||||||
| Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883). [7] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (AS 1995 4425). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2000 2883). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821). | ||||||
Gesetzesregister
ARV 2 14
BAV 33BStP 247BStP 249
SVG 25
SVG 90
VRV 5
|
SR 822.222 ARV-2 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) Art. 14 Kontrollmittel |
||||||
| Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) dienen namentlich: | ||||||
| die Aufzeichnungen des Fahrtschreibers (Art. 15-16a); | ||||||
| die Eintragungen im Arbeitsbuch (Art. 17 und 18), in betriebsinternen Tagesrapporten (Art. 19 Abs. 1) oder in Kontrollkarten (Art. 25 Abs. 4); | ||||||
| die Eintragungen in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4947). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 25 |
||||||
| Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen: | ||||||
| Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden; | ||||||
| Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs; | ||||||
| Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen; | ||||||
| Arbeitsmaschinen und Motorkarren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: | ||||||
| Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge; | ||||||
| ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise; | ||||||
| die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge; | ||||||
| Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes; | ||||||
| Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge; | ||||||
| besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls, sofern diese für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen; | ||||||
| Reklamen an Motorfahrzeugen; | ||||||
| ... | ||||||
| Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit u. dgl.; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden. | ||||||
| Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über: | ||||||
| Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen; | ||||||
| Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen; | ||||||
| Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer; | ||||||
| Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätssicherung. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). [2] Fassung gemäss Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581, 2016 2307; BBl 2010 8447). Für die noch geltende ursprüngliche Fassung des Art. 25 Abs. 3 Bst. e siehe am Schluss des Textes. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581; BBl 2010 8447). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462). [7] Aufgehoben durch Ziff. I 23 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325; BBl 1992 III 349). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 90 [1] |
||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. | ||||||
| Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB [2] vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. [3] | ||||||
| Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. [4] | ||||||
| Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: | ||||||
| mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; | ||||||
| mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; | ||||||
| mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; | ||||||
| mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. [5] | ||||||
| Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches [6] findet in diesen Fällen keine Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). [2] SR 311.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [6] SR 311.0 | ||||||
|
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 5 [1] Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten - (Art. 32 Abs. 2 SVG) |
||||||
| Die Höchstgeschwindigkeit beträgt: | ||||||
| 80 km/h für:schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen,Anhängerzüge,Sattelmotorfahrzeuge,Fahrzeuge mit Spikesreifen; | ||||||
| schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen, | ||||||
| Anhängerzüge, | ||||||
| Sattelmotorfahrzeuge, | ||||||
| Fahrzeuge mit Spikesreifen; | ||||||
| 60 km/h für gewerbliche Traktoren; | ||||||
| 40 km/h beim:Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten; | ||||||
| Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten, | ||||||
| Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten; | ||||||
| 30 km/h:beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen [2] Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen. [3] | ||||||
| beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen [2] Anhängern, die nicht immatrikuliert sind, | ||||||
| beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt, | ||||||
| für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen. [3] | ||||||
| Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für: | ||||||
| Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen; | ||||||
| schwere Wohnmotorwagen; | ||||||
| leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist. | ||||||
| Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883). [7] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (AS 1995 4425). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2000 2883). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821). | ||||||
BGE Register