Urteilskopf

112 II 228

39. Estratto della sentenza 15 aprile 1986 della I Corte civile nella causa X. contro Confederazione Svizzera, Azienda delle PTT (azione diretta)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 229

BGE 112 II 228 S. 229

A.- X. è proprietaria di un fondo nel Comune di Bellinzona, suddiviso in un'abitazione e in un vigneto. Nell'estate del 1983, dopo alcuni giorni di persistenti piogge, una parte della coltivazione è franata su due immobili e una strada sottostanti. Una perizia ha indicato il motivo dello scoscendimento nella saturazione idrica del suolo, provocata, oltre che dalle precipitazioni, dall'apporto di acque piovane che una conduttura interrata dell'Azienda delle PTT e una strada comunale riversavano a monte del terreno. Le trattative intavolate con i responsabili dei manufatti non hanno portato ad un accordo.
B.- Il 28 giugno 1985 X. ha citato la Confederazione Svizzera, Azienda delle PTT, davanti al Tribunale federale per il pagamento di Fr. 76'463.50 e di una somma ancora da precisare relativa al deprezzamento dell'immobile, con interessi al 5% dall'inizio del processo. L'attrice ha sostenuto che una linea telefonica contenuta in una tubazione permeabile, tale da favorire un deflusso, costituisce un'opera difettosa secondo l'art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO. Con la risposta del 28 ottobre 1985 la convenuta ha chiesto di respingere la domanda in quanto sia ricevibile; un obbligo di risarcire poteva derivare dalla LCTT, benché la linea non collegasse alla rete l'edificio dell'attrice, oppure dalla LResp, perché l'installazione dell'allacciamento era sicuramente un compito di diritto pubblico. La questione poteva comunque rimanere indecisa, siccome l'azione era prescritta, rispettivamente perenta. All'attrice è stata concessa la facoltà, giusta l'art. 34 cpv. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 34 - 1 Nach Abschluss des Schriftenwechsels führt der Instruktionsrichter das Vorbereitungsverfahren durch.
1    Nach Abschluss des Schriftenwechsels führt der Instruktionsrichter das Vorbereitungsverfahren durch.
2    Das Vorbereitungsverfahren ist entsprechend zu beschränken, wenn eine Beschränkung der Antwort gemäss Artikel 30 stattgefunden hat oder eine solche Anordnung nunmehr zweckmässig erscheint. Es kann auch auf eine einzelne materielle Frage beschränkt werden, durch deren Beurteilung der Rechtsstreit voraussichtlich seinen Abschluss finden wird.
PC, di pronunciarsi in replica limitata circa la perenzione, la prescrizione e i fondamenti giuridici. Con il consenso delle parti non si è svolto un dibattimento preparatorio (art. 35 cpv. 4
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 35 - 1 In mündlicher Vorbereitungsverhandlung erörtert der Instruktionsrichter mit den Parteien den Streitfall und veranlasst sie nötigenfalls ihre Ausführungen zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen. Die Parteien sind dazu in der Regel persönlich vorzuladen.
1    In mündlicher Vorbereitungsverhandlung erörtert der Instruktionsrichter mit den Parteien den Streitfall und veranlasst sie nötigenfalls ihre Ausführungen zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen. Die Parteien sind dazu in der Regel persönlich vorzuladen.
2    Der Instruktionsrichter führt darauf das Beweisverfahren durch.
3    Die Beweisführung wird auf die Hauptverhandlung verschoben, wenn die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht aus besondern Gründen geboten ist.
4    Im Einverständnis mit den Parteien kann die mündliche Vorbereitungsverhandlung unterbleiben.
PC) e il dibattimento principale è stato ristretto a questi soli problemi (art. 66 cpv. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 66 - 1 Der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens wird den Parteien mitgeteilt.
1    Der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens wird den Parteien mitgeteilt.
2    Der Abteilungspräsident erlässt die Vorladungen zur Hauptverhandlung vor dem Gericht.
3    Artikel 34 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar.
PC).
Erwägungen

Dai considerandi:

2. L'attrice è apertamente dell'opinione che l'Azienda delle PTT risponda in qualità di proprietario di un'opera (art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO).
BGE 112 II 228 S. 230

La convenuta stima che la sua responsabilità sia retta soltanto dal diritto pubblico, ossia dalla LResp o eventualmente dalla LCTT. a) I rapporti fra l'Azienda delle PTT e le persone che ricorrono ai suoi servizi dipendono dal diritto pubblico (DTF 95 I 83 consid. 3, DTF 94 I 171 consid. 1). La responsabilità della Confederazione è regolata nel principio dalla legge del 14 marzo 1958, la quale riserva all'art. 3 cpv. 2 gli atti legislativi speciali che concernono determinati fatti. La LCTT contiene agli articoli da 35 a 37 disposizioni particolari che disciplinano in modo esclusivo l'ambito della corrispondenza telegrafica e telefonica (DTF 102 Ib 201 consid. a, DTF 95 I 288, 94 I 172 consid. 3). Il Tribunale federale ha già avuto occasione di domandarsi, in una sentenza inedita del 21 dicembre 1977, se il campo di applicazione di questa legge non si estenda anche ai danni insorti dall'installazione di impianti telefonici, oltre a quelli dipendenti dal loro esercizio (sul significato della distinzione cfr. l'art. 1 lett. e, f dell'ordinanza I relativa alla LCTT). Il chiaro testo delle norme in esame (art. 35 cpv. 1, note marginali agli art. 36 e 37 LCTT) impone ora di concludere che esse dispongono circa la responsabilità dell'Azienda delle PTT limitatamente al funzionamento degli impianti telegrafici e telefonici. Del resto la stessa soluzione è stata assunta per le analoghe prescrizioni della LIE (DTF 60 II 61), e ciò quantunque gli art. 5 e segg. riguardino la costruzione di attrezzature (DTF 97 I 526 consid. a). Ne segue che la responsabilità non è instaurata dalla LCTT, siccome il danno non si è verificato nell'esercizio dei telefoni.
b) Giusta l'art. 3 cpv. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
LResp la Confederazione risponde del danno causato illecitamente a terzi da un funzionario nell'esercizio delle sue funzioni. Per l'art. 11 cpv. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 11 - 1 Soweit der Bund als Subjekt des Zivilrechts auftritt, haftet er nach dessen Bestimmungen.
1    Soweit der Bund als Subjekt des Zivilrechts auftritt, haftet er nach dessen Bestimmungen.
2    Auch in diesen Fällen steht dem Geschädigten kein Anspruch gegenüber dem fehlbaren Beamten zu.
3    Der Rückgriff des Bundes richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
LResp essa, in quanto agisca come soggetto del diritto privato, è responsabile secondo le norme di quel diritto. La legge non stabilisce dunque espressamente in base a quale principio debba essere giudicato il pregiudizio cagionato da un'opera di cui la Confederazione dispone, quando il danneggiato non si avvale dei suoi servizi. Non è tuttavia necessario delimitare strettamente in questa sede il concetto di attività pubblica. La giurisprudenza costante del Tribunale federale ammette infatti che la collettività incorre nella responsabilità di diritto privato, qualunque sia il criterio che lo distingue dal diritto pubblico, per le opere di sua spettanza adibite a scopi di utilità comune, in modo particolare per le strade aperte al traffico anche se attribuite al demanio pubblico (DTF 108 II 185 consid. 1 riferimenti). Il ricorso
BGE 112 II 228 S. 231

all'art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO è giustificato dalla preoccupazione di impedire vizi di costruzione o difetti di manutenzione, prevenendo eventuali lacune del diritto pubblico (DTF 96 II 341 consid. 2 con riferimenti), a lato del quale assicura che vengano intraprese le misure elementari (DTF 102 II 344 consid. 1a). L'art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO fissa pertanto la responsabilità dell'ente pubblico in qualità di proprietario di un'opera finché la stessa non sia definita più rigorosamente. La LResp non ha modificato tale situazione per quel che riguarda la Confederazione. Da una parte le esigenze che essa pone in merito alla perenzione della pretesa (art. 20 cpv. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
) sono più restrittive dell'art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO. D'altra parte l'introduzione dell'art. 11 cpv. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
sembra voler salvaguardare casi simili a quello in discussione: gli esempi menzionati dal Consiglio federale all'art. 9 del messaggio (FF 1956 I 1400 nell'edizione tedesca, 1428 nell'edizione francese) riservano al diritto privato la responsabilità dello Stato per gli animali, che presenta vaste analogie con quella del proprietario di un'opera. Se ne deve dedurre che l'Azienda delle PTT risponde per le carenze della sua conduttura in virtù dell'art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 112 II 228
Datum : 15. April 1986
Publiziert : 31. Dezember 1987
Quelle : Bundesgericht
Status : 112 II 228
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Haftung der PTT-Betriebe für eine Telephonleitung. 1. Die Beziehungen zwischen den PTT-Betrieben und ihren Benützern unterstehen


Gesetzesregister
BZP: 34 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 34 - 1 Nach Abschluss des Schriftenwechsels führt der Instruktionsrichter das Vorbereitungsverfahren durch.
1    Nach Abschluss des Schriftenwechsels führt der Instruktionsrichter das Vorbereitungsverfahren durch.
2    Das Vorbereitungsverfahren ist entsprechend zu beschränken, wenn eine Beschränkung der Antwort gemäss Artikel 30 stattgefunden hat oder eine solche Anordnung nunmehr zweckmässig erscheint. Es kann auch auf eine einzelne materielle Frage beschränkt werden, durch deren Beurteilung der Rechtsstreit voraussichtlich seinen Abschluss finden wird.
35 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 35 - 1 In mündlicher Vorbereitungsverhandlung erörtert der Instruktionsrichter mit den Parteien den Streitfall und veranlasst sie nötigenfalls ihre Ausführungen zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen. Die Parteien sind dazu in der Regel persönlich vorzuladen.
1    In mündlicher Vorbereitungsverhandlung erörtert der Instruktionsrichter mit den Parteien den Streitfall und veranlasst sie nötigenfalls ihre Ausführungen zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen. Die Parteien sind dazu in der Regel persönlich vorzuladen.
2    Der Instruktionsrichter führt darauf das Beweisverfahren durch.
3    Die Beweisführung wird auf die Hauptverhandlung verschoben, wenn die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht aus besondern Gründen geboten ist.
4    Im Einverständnis mit den Parteien kann die mündliche Vorbereitungsverhandlung unterbleiben.
66
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 66 - 1 Der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens wird den Parteien mitgeteilt.
1    Der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens wird den Parteien mitgeteilt.
2    Der Abteilungspräsident erlässt die Vorladungen zur Hauptverhandlung vor dem Gericht.
3    Artikel 34 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar.
OR: 20 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
SR 0.632.314.891.1: 11
VG: 3 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
11
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 11 - 1 Soweit der Bund als Subjekt des Zivilrechts auftritt, haftet er nach dessen Bestimmungen.
1    Soweit der Bund als Subjekt des Zivilrechts auftritt, haftet er nach dessen Bestimmungen.
2    Auch in diesen Fällen steht dem Geschädigten kein Anspruch gegenüber dem fehlbaren Beamten zu.
3    Der Rückgriff des Bundes richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
BGE Register
102-IB-198 • 102-II-343 • 108-II-184 • 112-II-228 • 60-II-61 • 94-I-170 • 95-I-283 • 95-I-79 • 96-II-337 • 97-I-524
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
analogie • anmerkung • aufgabenteilung • baute und anlage • beklagter • bellinzona • berechnung • beschränkung • bundesgericht • bundeshaftung • bundesrat • deutsch • entscheid • erdrutsch • fehlerhafte anlage • französisch • gemeindestrasse • geschädigter • iok • kaffee • klage • konsens • mangelhafter unterhalt • militärischer befehl • privatrecht • ptt • questio • replik • rohrleitung • schaden • staatshaftung • steinschlag • verhandlung • verhältnis zwischen • zirkus • öffentliche sache • öffentliches recht • öffentlichrechtliche aufgabe
BBl
1956/I/1400