111 II 480
91. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. September 1985 i.S. F. gegen die N. GmbH (Berufung)
Regeste (de):
- Haftung und Honoraranspruch des Geschäftsführers einer GmbH für die Zeit nach der Abberufung, wenn die Abberufung nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist (Art. 932
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 932 - 1 Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben.
1 Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben. 2 Institute des öffentlichen Rechts, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen. SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 933 - 1 Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.
1 Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden. 2 Eine ausgeschiedene Person hat das Recht, die Löschung ihres Eintrags anzumelden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 814 - 1 Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
1 Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. 2 Die Statuten können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Für Einzelheiten können die Statuten auf ein Reglement verweisen. 3 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Anteilbuch sowie zum Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697l haben.702 4 Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefugnis sowie für Verträge zwischen der Gesellschaft und der Person, die sie vertritt, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. 5 Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen. 6 ...703 SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. 2 Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 705 - 1 Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.560
1 Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.560 2 Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten. - Haftung und Honoraranspruch vorliegend verneint:
- a) Im Innenverhältnis sind Abberufung und Kündigung analog den aktienrechtlichen Regeln ohne Rücksicht auf einen entsprechenden Eintrag im Handelsregister wirksam (E. 1).
- b) Der Eintrag im Handelsregister begründet weder Haftung noch Honoraranspruch, wenn der Geschäftsführer den Geschäftsgang nicht beeinflussen konnte; ein Honoraranspruch ist überdies ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer das Fehlen der Löschung zu verantworten hat (E. 2).
Regeste (fr):
- Responsabilité et droit aux honoraires du gérant d'une société à responsabilité limitée pour la période suivant sa révocation, lorsque celle-ci n'a pas été inscrite sur le registre du commerce (art. 932, 933, 814 al. 3, 754 ss et 705 al. 1 CO).
- Responsabilité et droit aux honoraires niés en l'espèce:
- a) Dans les rapports internes, la révocation sortit ses effets sans égard à son inscription sur le registre du commerce, conformément aux règles de la société anonyme applicables par analogie (consid. 1).
- b) Même s'il demeure inscrit sur le registre du commerce, le gérant n'engage pas sa responsabilité et n'a pas non plus droit à des honoraires, lorsqu'il n'a aucune influence sur la marche des affaires de la société; il ne saurait du reste réclamer le paiement d'honoraires si le défaut de radiation de l'inscription lui est imputable (consid. 2).
Regesto (it):
- Responsabilità e diritto ad una retribuzione del gerente di una società a garanzia limitata per il periodo successivo alla sua revoca, quando questa non sia stata iscritta nel Registro di commercio (art. 932, 933, 814 cpv. 3, 754 segg. e 705 cpv. 1 CO).
- Responsabilità e diritto ad una retribuzione negati nella fattispecie:
- a) Nei rapporti interni, la revoca e la disdetta producono i loro effetti prescindendo da una corrispondente iscrizione nel Registro di commercio, conformemente alle norme in materia di società anonima, applicabili per analogia (consid. 1).
- b) Anche se rimane iscritto nel Registro di commercio, il gerente non è responsabile né ha diritto ad una retribuzione ove non abbia alcuna influenza sull'andamento degli affari della società; un diritto a retribuzione è d'altronde escluso se la mancata cancellazione dell'iscrizione sia a lui imputabile (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 481
BGE 111 II 480 S. 481
A.- Mit Vertrag vom 30. Mai 1967 ernannte die N. GmbH F. zu ihrem Geschäftsführer mit Kollektivzeichnungsrecht nebst dem einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer H. Das Domizil der Gesellschaft wurde an den Wohnsitz von F. verlegt, der dafür eine monatliche Pauschalgebühr von Fr. 250.-- erhalten sollte, besondere Bemühungen und Barauslagen nicht inbegriffen. Am 26. September 1977 kündigte H. namens der Gesellschaft den Geschäftsführervertrag mit F. per 31. Dezember 1977. Das Gesellschaftsdomizil blieb jedoch weiterhin bei F., wofür ihm für die Zeit ab 1. Januar 1978 Domizilgebühren von jährlich Fr. 1'000.-- ausbezahlt wurden. Nachdem F. festgestellt hatte, dass er nach wie vor als Geschäftsführer der GmbH mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen war, forderte er von der Gesellschaft für die Jahre 1978 bis 1981 ein Geschäftsführerhonorar von jährlich Fr. 2'000.--, gesamthaft also Fr. 8'000.--. Am 27 Mai 1982 wurde das Ausscheiden von F. als Geschäftsführer im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht, und am 31. Dezember 1982 beschloss die Gesellschaft, sich aufzulösen und zu liquidieren.
BGE 111 II 480 S. 482
B.- F. klagte hierauf gegen die N. GmbH in Liquidation auf Zahlung der Geschäftsführerhonorare für die Jahre 1978 bis 1981 und für 1982 pro rata temporis von insgesamt Fr. 8'732.-- nebst 5% Zins ab 2. Juni 1982. Das Kantonsgericht und am 15. November 1984 auf Berufung des Klägers hin das Obergericht des Kantons Zug wiesen die Klage ab.
C.- Der Kläger hat Berufung eingereicht und beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage gutzuheissen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht äusserte sich zunächst zum Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger (Innenverhältnis). Gestützt auf die Lehre unterschied es zwischen dem gesellschaftsrechtlichen und dem schuldrechtlichen Element dieses Verhältnisses. Das Schuldverhältnis sei mit der Kündigung von H. beendet worden. Im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis sei die gleiche Wirkung mit dem Gesellschaftsbeschluss vom 3. Juni 1978 eingetreten; gemäss Protokoll der Universalversammlung von diesem Tag habe die Gesellschafterversammlung nämlich bekundet, den Kläger mit Wirkung ab 31. Dezember 1977 nicht mehr als Organ der Gesellschaft zu betrachten. Nach Auffassung des Klägers hat die Vorinstanz damit verkannt, dass die Kündigung eines Geschäftsführervertrages regelmässig unter der Voraussetzung erfolge, dass gleichzeitig die Abberufung durch Gesellschaftsbeschluss bestätigt, dem Geschäftsführer Décharge erteilt und das Handelsregister veranlasst werde, den entsprechenden Eintrag vorzunehmen. a) Mit Gesellschaftsbeschluss kann einem Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung jederzeit entzogen werden. Es finden insoweit die Regeln des Aktienrechts zur Abberufung von Mitgliedern der Verwaltung analog Anwendung (Art. 814 Abs. 3
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 814 - 1 Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. |
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1 | Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. |
2 | Die Statuten können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Für Einzelheiten können die Statuten auf ein Reglement verweisen. |
3 | Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Anteilbuch sowie zum Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697l haben.702 |
4 | Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefugnis sowie für Verträge zwischen der Gesellschaft und der Person, die sie vertritt, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. |
5 | Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 705 - 1 Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.560 |
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1 | Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.560 |
2 | Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 705 - 1 Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.560 |
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1 | Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.560 |
2 | Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 814 - 1 Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. |
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1 | Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. |
2 | Die Statuten können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Für Einzelheiten können die Statuten auf ein Reglement verweisen. |
3 | Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Anteilbuch sowie zum Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697l haben.702 |
4 | Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefugnis sowie für Verträge zwischen der Gesellschaft und der Person, die sie vertritt, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. |
5 | Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen. |
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BGE 111 II 480 S. 483
(BGE 80 II 121, BGE 25 II 346 E. 3; BÜRGI, N. 9 zu Art. 705
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 705 - 1 Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.560 |
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1 | Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.560 |
2 | Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten. |
OR; DORSCHEID, Austritt und Ausschluss eines Gesellschafters aus der personalistischen Kapitalgesellschaft, Zürich 1984, S. 49 Anm. 16; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ, Einführung in das schweizerische Aktienrecht, 2. Aufl., S. 172 N. 2; SCHUCANY, Kommentar zum schweizerischen Aktienrecht, 2. Aufl., N. 1 zu Art. 705
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 705 - 1 Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.560 |
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1 | Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.560 |
2 | Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 705 - 1 Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.560 |
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1 | Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.560 |
2 | Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 705 - 1 Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.560 |
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1 | Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.560 |
2 | Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten. |
2. Das Bundesgericht hielt nun freilich in BGE 104 Ib 322 ff. gestützt auf Art. 932
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 932 - 1 Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben. |
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1 | Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben. |
2 | Institute des öffentlichen Rechts, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
|
1 | Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
2 | Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt. |
3 | Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. |
BGE 111 II 480 S. 484
des Registereintrags diese Leistungen gegenüber Dritten auch nach seiner Abberufung weiterhin erbracht habe, könne ihm das Honorar bis zum Zeitpunkt des tatsächlich erfolgten Eintrags nicht vorenthalten werden. Es dürfe überdies nicht im Belieben der Gesellschaft stehen, wann sie die Abberufung eines Geschäftsführers im Handelsregister eintragen lasse. a) Der Einwand nimmt auf die Rechtswirkungen der Abberufung im Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten (Aussenverhältnis) Bezug. Sie hangen vorliegend vor allem von den Rechtswirkungen des Handelsregistereintrags ab. Die Vorinstanz hielt dazu fest, Dritte könnten sich auf einen Eintrag nur verlassen (sog. öffentlicher Glaube des Handelsregisters), wenn und soweit das durch Einzelanordnung vorgesehen sei; als Beispiel erwähnte sie Eintragungen mit konstitutiver Wirkung. Der Eintrag einer Abberufung falle nicht darunter. Für den Kläger ist der Grundsatz des öffentlichen Glaubens des Handelsregisters nach Lehre und Rechtsprechung anerkannt und vorliegend zu bejahen. In der Lehre ist jedoch umstritten, inwieweit Eintragungen im Handelsregister den öffentlichen Glauben geniessen (vgl. die Übersicht bei BÄR, Der öffentliche Glaube des Handelsregisters, in Berner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag, 1979, S. 131 ff.). Der öffentliche Glaube des Registers entscheidet darüber, inwieweit sich gutgläubige Dritte auf die Richtigkeit der Eintragung verlassen dürfen. Vorliegend geht es nur indirekt um Ansprüche Dritter; direkt sind Forderungen aus dem Innenverhältnis umstritten. Diese können freilich eng mit Fragen des öffentlichen Glaubens des Handelsregisters verbunden sein (vgl. BÄR, S. 133 ff.). In diesem Sinn behauptet der Kläger, dass eine Person, solange sie nicht als Geschäftsführer im Handelsregister gestrichen sei, trotz Abberufung Dritten gegenüber hafte und deshalb für die Zeit bis zum entsprechenden Eintrag im Handelsregister Anspruch auf das vereinbarte Geschäftsführerhonorar habe. Eine Haftung des Geschäftsführers aus Art. 754 ff
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
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1 | Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
2 | Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
|
1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.293 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts294 über die unerlaubten Handlungen.295 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.296 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG297 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
BGE 111 II 480 S. 485
zum tatsächlichen Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat und nicht bis zum Zeitpunkt, wo der Verlust der Organstellung im Handelsregister eingetragen und publiziert wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nicht von vornherein auszuschliessen. So kann man sich fragen, ob ein Geschäftsführer, der weiss, dass er weiterhin im Handelsregister eingetragen ist und dass Dritte gestützt auf diesen Eintrag die Bonität der Gesellschaft falsch einschätzen, verpflichtet ist, die unverzügliche Löschung des Eintrags zu veranlassen. Ein zu Unrecht eingetragener Geschäftsführer kann unter Umständen auch verpflichtet sein, sich selbst um die Löschung zu kümmern, falls er den anderen Organen der Gesellschaft misstraut. Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Ausnahme hier vorliegt, bestehen indes keine. Ausserdem wäre ein Anspruch auf Entschädigung immer dann ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer es selbst in der Hand gehabt hat, sich so zu verhalten, dass ihm keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann (so kann der Ausgeschiedene nach neuem Recht die Anmeldung beim Handelsregisteramt allein vornehmen; Art. 25a
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.293 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts294 über die unerlaubten Handlungen.295 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.296 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG297 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 718 - 1 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu. |
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1 | Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu. |
2 | Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen. |
3 | Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein. |
4 | Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.594 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
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1 | Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
2 | Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. |
BGE 111 II 480 S. 486
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 15. November 1984 bestätigt.