108 V 49
13. Extrait de l'arrêt du 7 juillet 1982 dans la cause Gugelmann contre Caisse cantonale genevoise de compensation et Commission cantonale genevoise de recours en matière d'AVS
Regeste (de):
Art. 11 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 AHVG, Art. 32 AHVV. Die Möglichkeit, den Minimalbeitrag mit einer Rente zu verrechnen, entbindet die Verwaltung nicht davon, zu prüfen, ob eine grosse Härte vorliegt.
Regeste (fr):
Art. 11 al. 2

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 11 |
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1 | Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. |
2 | Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 11 |
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1 | Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. |
2 | Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen. |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 20 |
|
1 | Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. 3 |
2 | Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden: |
a | die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG 4 , des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 5 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 6 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft; |
b | Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters--, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; |
c | die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung. 7 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 20 |
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1 | Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. 3 |
2 | Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden: |
a | die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG 4 , des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 5 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 6 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft; |
b | Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters--, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; |
c | die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung. 7 |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 32 Erlass der Beiträge |
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1 | Beitragspflichtige, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten. |
2 | Auf Grund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden. |
3 | Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt, Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Artikeln 56 und 62 ATSG zu ergreifen. 1 |
4 | ... 2 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 32 Erlass der Beiträge |
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1 | Beitragspflichtige, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten. |
2 | Auf Grund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden. |
3 | Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt, Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Artikeln 56 und 62 ATSG zu ergreifen. 1 |
4 | ... 2 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 32 Erlass der Beiträge |
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1 | Beitragspflichtige, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten. |
2 | Auf Grund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden. |
3 | Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt, Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Artikeln 56 und 62 ATSG zu ergreifen. 1 |
4 | ... 2 |
Regesto (it):
Art. 11 cpv. 2 e

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 11 |
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1 | Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. |
2 | Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen. |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 20 |
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1 | Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. 3 |
2 | Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden: |
a | die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG 4 , des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 5 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 6 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft; |
b | Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters--, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; |
c | die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung. 7 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 20 |
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1 | Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. 3 |
2 | Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden: |
a | die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG 4 , des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 5 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 6 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft; |
b | Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters--, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; |
c | die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung. 7 |
Erwägungen ab Seite 49
BGE 108 V 49 S. 49
Considérant en droit:
1. Suivant l'art. 11 al. 2

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 11 |
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1 | Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. |
2 | Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 11 |
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1 | Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. |
2 | Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen. |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 32 Erlass der Beiträge |
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1 | Beitragspflichtige, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten. |
2 | Auf Grund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden. |
3 | Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt, Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Artikeln 56 und 62 ATSG zu ergreifen. 1 |
4 | ... 2 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 32 Erlass der Beiträge |
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1 | Beitragspflichtige, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten. |
2 | Auf Grund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden. |
3 | Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt, Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Artikeln 56 und 62 ATSG zu ergreifen. 1 |
4 | ... 2 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 32 Erlass der Beiträge |
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1 | Beitragspflichtige, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten. |
2 | Auf Grund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden. |
3 | Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt, Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Artikeln 56 und 62 ATSG zu ergreifen. 1 |
4 | ... 2 |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 32 Erlass der Beiträge |
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1 | Beitragspflichtige, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten. |
2 | Auf Grund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden. |
3 | Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt, Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Artikeln 56 und 62 ATSG zu ergreifen. 1 |
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SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 32 Erlass der Beiträge |
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1 | Beitragspflichtige, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten. |
2 | Auf Grund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden. |
3 | Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt, Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Artikeln 56 und 62 ATSG zu ergreifen. 1 |
4 | ... 2 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 32 Erlass der Beiträge |
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1 | Beitragspflichtige, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten. |
2 | Auf Grund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden. |
3 | Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt, Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Artikeln 56 und 62 ATSG zu ergreifen. 1 |
4 | ... 2 |
BGE 108 V 49 S. 50
Par ailleurs, le Tribunal fédéral des assurances a jugé, dans le cadre de l'art. 11 al. 1

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 11 |
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1 | Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. |
2 | Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen. |
2. En l'espèce, la Caisse cantonale genevoise de compensation n'a pas appliqué la procédure prévue pour l'examen des demandes de remise des cotisations AVS/AI/APG, probablement parce que les directives susmentionnées prescrivaient, sous ch. 352a, le refus d'une pareille requête lorsqu'une compensation avec une rente de l'AVS/AI ou des allocations familiales pour travailleurs agricoles ou paysans de la montagne était possible. Or cette injonction de l'Office fédéral des assurances sociales n'était à l'évidence pas conforme à la loi, telle qu'il convient de la comprendre à la lumière des principes posés dans l' ATF 106 V 137. Car on ne voit pas pourquoi la remise de la cotisation minimum ne pourrait pas être accordée aussi à l'assuré titulaire d'une rente de l'assurance-invalidité, par exemple, qui se trouve - malgré l'octroi de cette prestation - dans une situation intolérable. C'est dès lors à juste titre que les premiers juges ont annulé la décision attaquée et invité la caisse intimée à réexaminer le cas, ce qu'elle fera en tenant compte des considérants du présent arrêt.