BGE-108-II-177
Urteilskopf
108 II 177
36. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 31. März 1982 i.S. X. und Mitbeteiligte gegen Z. (Berufung)
Regeste (de):
- Bäuerliches Erbrecht (Art. 621bis
ZGB).
- Verhältnis zwischen der Nutzniessung am ganzen Nachlass gemäss Art. 473
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 473 - 1 Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.
Regeste (fr):
- Droit successoral paysan (art. 621bis CC).
- Rapport entre l'usufruit sur toute la succession que, en vertu de l'art. 473 CC, le défunt a laissé par testament à son épouse survivante, qui n'est ni disposée ni apte à exploiter personnellement une entreprise agricole, et la réclamation de l'un des enfants qui demande qu'une exploitation agricole faisant partie de la succession lui soit attribuée entièrement à la valeur de rendement.
Regesto (it):
- Diritto successorio rurale (art. 621bis CC).
- Relazione tra l'usufrutto dell'intera successione che, in virtù dell'art. 473 CC, il defunto ha lasciato per testamento alla moglie superstite, non disposta né idonea ad assumere l'esercizio di un'azienda agricola, e la pretesa di uno dei figli di vedersi interamente attribuita per il valore di reddito l'azienda agricola facente parte della successione.
Erwägungen ab Seite 177
BGE 108 II 177 S. 177
Aus den Erwägungen:
3. Am 15. Februar 1973 trat die Gesetzesnovelle betreffend das bäuerliche Erbrecht (darunter auch Art. 621bis


SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 473 - 1 Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. |
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von 1969 datiert, ist somit das neue Recht auf den vorliegenden Fall anwendbar, zumal der Erblasser im Jahre 1977 starb. Gemäss Art. 621bis




4. Dass die Klägerin und ihr Ehemann willens und auch fähig sind, den ...hof selber zu bewirtschaften, wird von den Berufungsklägern nicht in Abrede gestellt. Bei der inzwischen 76 Jahre alt gewordenen R. X.-Y. sind diese Voraussetzungen dagegen nicht erfüllt. Wenn ihr gestützt auf das Testament des Erblassers vom 12. März 1969 der ...hof zu voller Nutzniessung zugewiesen würde, käme dies demnach einer Missachtung des Grundsatzes der Selbstbewirtschaftung gleich. Die mit der Nutzniessung verbundene Nutzung und Verwaltung könnte darüber hinaus auch dazu führen, dass S. Z.-X., der den landwirtschaftlichen Betrieb seit 1963
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als Pächter bewirtschaftet, gezwungen wäre, die Pacht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist aufzugeben. Dies ungeachtet der Tatsache, dass seine Ehefrau, die Klägerin, spätestens nach dem Tode ihrer Mutter das landwirtschaftliche Heimwesen ungeteilt zugewiesen erhalten soll. Auch aus dieser Sicht würde dem Anliegen der Selbstbewirtschaftung in einem unzulässigen Ausmass Abbruch getan. Die Hinweise der Berufungskläger auf Rechtsprechung und Lehre beziehen sich weitgehend auf die Zeit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zum bäuerlichen Erbrecht. Indessen wurde dem Gesichtspunkt der Selbstbewirtschaftung schon unter dem früheren Recht grosses Gewicht beigemessen (vgl. BGE 92 II 313 ff., insbesondere 321 E. 3, wo darauf abgestellt wurde, ob die überlebende Ehefrau - der gemäss Art. 462 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: |

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5. Zur Verwirklichung der Ziele des bäuerlichen Erbrechts genügt es, eine allfällige Nutzniessung auf eine Ertragsbeteiligung zu beschränken. Ob diese Ertragsbeteiligung als Kapitalabfindung zu gestalten sei, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf PIOTET (Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht Bd. IV/2, S. 1070)
BGE 108 II 177 S. 180
anzunehmen scheint, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Nach den vor Bundesgericht nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz steht dem Ertragswert des landwirtschaftlichen Heimwesens von Fr. 184'349.-- eine Grundpfandbelastung von Fr. 172'000.-- gegenüber. Ausserdem sind als Passiven auch die Wohnrechte zu Gunsten von R. X.-Y. sowie zu Gunsten von T. und U. X. einzusetzen, die mit Fr. 12'765.-- bzw. Fr. 2'164.-- bewertet wurden. Es liegt somit ein geringfügiger Passivsaldo vor, der eine in der Nutzniessung begründete Ertragsbeteiligung von R. X.-Y. mindestens zur Zeit ausschliesst.
Gesetzesregister
ZGB 462
ZGB 473
ZGB 620ZGB 621 bisZGB SchlT 15
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 473 - 1 Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. |
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