108 II 177
36. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 31. März 1982 i.S. X. und Mitbeteiligte gegen Z. (Berufung)
Regeste (de):
- Bäuerliches Erbrecht (Art. 621bis
ZGB).
- Verhältnis zwischen der Nutzniessung am ganzen Nachlass gemäss Art. 473
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 473 - 1 Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.
1 Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. 2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses. 3 Heiratet der überlebende Ehegatte wieder oder begründet er eine eingetragene Partnerschaft, so entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbgangs nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können. Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder heiratet.
Regeste (fr):
- Droit successoral paysan (art. 621bis CC).
- Rapport entre l'usufruit sur toute la succession que, en vertu de l'art. 473 CC, le défunt a laissé par testament à son épouse survivante, qui n'est ni disposée ni apte à exploiter personnellement une entreprise agricole, et la réclamation de l'un des enfants qui demande qu'une exploitation agricole faisant partie de la succession lui soit attribuée entièrement à la valeur de rendement.
Regesto (it):
- Diritto successorio rurale (art. 621bis CC).
- Relazione tra l'usufrutto dell'intera successione che, in virtù dell'art. 473 CC, il defunto ha lasciato per testamento alla moglie superstite, non disposta né idonea ad assumere l'esercizio di un'azienda agricola, e la pretesa di uno dei figli di vedersi interamente attribuita per il valore di reddito l'azienda agricola facente parte della successione.
Erwägungen ab Seite 177
BGE 108 II 177 S. 177
Aus den Erwägungen:
3. Am 15. Februar 1973 trat die Gesetzesnovelle betreffend das bäuerliche Erbrecht (darunter auch Art. 621bis
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 473 - 1 Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. |
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1 | Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. |
2 | Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses. |
3 | Heiratet der überlebende Ehegatte wieder oder begründet er eine eingetragene Partnerschaft, so entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbgangs nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können. Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder heiratet. |
BGE 108 II 177 S. 178
von 1969 datiert, ist somit das neue Recht auf den vorliegenden Fall anwendbar, zumal der Erblasser im Jahre 1977 starb. Gemäss Art. 621bis
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4. Dass die Klägerin und ihr Ehemann willens und auch fähig sind, den ...hof selber zu bewirtschaften, wird von den Berufungsklägern nicht in Abrede gestellt. Bei der inzwischen 76 Jahre alt gewordenen R. X.-Y. sind diese Voraussetzungen dagegen nicht erfüllt. Wenn ihr gestützt auf das Testament des Erblassers vom 12. März 1969 der ...hof zu voller Nutzniessung zugewiesen würde, käme dies demnach einer Missachtung des Grundsatzes der Selbstbewirtschaftung gleich. Die mit der Nutzniessung verbundene Nutzung und Verwaltung könnte darüber hinaus auch dazu führen, dass S. Z.-X., der den landwirtschaftlichen Betrieb seit 1963
BGE 108 II 177 S. 179
als Pächter bewirtschaftet, gezwungen wäre, die Pacht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist aufzugeben. Dies ungeachtet der Tatsache, dass seine Ehefrau, die Klägerin, spätestens nach dem Tode ihrer Mutter das landwirtschaftliche Heimwesen ungeteilt zugewiesen erhalten soll. Auch aus dieser Sicht würde dem Anliegen der Selbstbewirtschaftung in einem unzulässigen Ausmass Abbruch getan. Die Hinweise der Berufungskläger auf Rechtsprechung und Lehre beziehen sich weitgehend auf die Zeit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zum bäuerlichen Erbrecht. Indessen wurde dem Gesichtspunkt der Selbstbewirtschaftung schon unter dem früheren Recht grosses Gewicht beigemessen (vgl. BGE 92 II 313 ff., insbesondere 321 E. 3, wo darauf abgestellt wurde, ob die überlebende Ehefrau - der gemäss Art. 462 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: |
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1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: |
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1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: |
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1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: |
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1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
5. Zur Verwirklichung der Ziele des bäuerlichen Erbrechts genügt es, eine allfällige Nutzniessung auf eine Ertragsbeteiligung zu beschränken. Ob diese Ertragsbeteiligung als Kapitalabfindung zu gestalten sei, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf PIOTET (Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht Bd. IV/2, S. 1070)
BGE 108 II 177 S. 180
anzunehmen scheint, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Nach den vor Bundesgericht nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz steht dem Ertragswert des landwirtschaftlichen Heimwesens von Fr. 184'349.-- eine Grundpfandbelastung von Fr. 172'000.-- gegenüber. Ausserdem sind als Passiven auch die Wohnrechte zu Gunsten von R. X.-Y. sowie zu Gunsten von T. und U. X. einzusetzen, die mit Fr. 12'765.-- bzw. Fr. 2'164.-- bewertet wurden. Es liegt somit ein geringfügiger Passivsaldo vor, der eine in der Nutzniessung begründete Ertragsbeteiligung von R. X.-Y. mindestens zur Zeit ausschliesst.