ZGB).
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 473 [1] |
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| Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. | ||||||
| Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses. | ||||||
| Heiratet der überlebende Ehegatte wieder oder begründet er eine eingetragene Partnerschaft, so entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbgangs nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können. Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder heiratet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). | ||||||
ZGB) in Kraft. Besondere übergangsrechtliche Bestimmungen brachte sie nicht. Es ist deshalb Art. 15
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 473 [1] |
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| Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. | ||||||
| Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses. | ||||||
| Heiratet der überlebende Ehegatte wieder oder begründet er eine eingetragene Partnerschaft, so entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbgangs nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können. Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder heiratet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). | ||||||
ZGB kann einem Erben, der ein zur Erbschaft gehörendes landwirtschaftliches Gewerbe selbst bewirtschaften will und hiefür geeignet erscheint, das Recht auf ungeteilte Zuweisung weder durch letztwillige Verfügung noch durch Erbvertrag entzogen werden (Abs. 1). Vorbehalten bleiben Enterbung und Erbverzicht (Abs. 2). Im Sinne einer Teilungsanordnung kann bei einer Vielzahl von Erben, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, durch Verfügung von Todes wegen einer davon als Übernehmer bestimmt werden (Abs. 3). In seiner Ergänzungsbotschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Änderungen des bäuerlichen Zivilrechts vom 8. März 1971 (BBl 1971 I S. 737 ff.) hatte der Bundesrat hinsichtlich der Änderungen im Bereiche des Erbrechts ausdrücklich festgehalten, dass das Vorrecht auf ungeteilte Zuweisung noch klarer als früher dem Willen und der Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung untergeordnet werden soll (S. 748). Zum neuen Art. 621bis
ZGB im besonderen führte er aus, dass diese Bestimmung verhindern soll, dass ein Testament oder ein Erbvertrag nur zu dem Zweck errichtet werde, einen zur Selbstbewirtschaftung fähigen und geeigneten Erben um sein Vorzugsrecht zu bringen. Wo die Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung und der entsprechende Wille dazu grundsätzlich vorhanden sind, soll mithin nach dem neuen Recht nur noch eine freie Vereinbarung der Erben unter sich, nicht mehr aber der Wille des Erblassers, die Selbstbewirtschaftung durch einen teilungsrechtlich bevorzugten Erben verhindern können (vgl. auch ESCHER, N. 7 zu Art. 621bis
ZGB; ESCHER, Ergänzungslieferung zum landwirtschaftlichen Erbrecht, N. 7 zu Art. 621bis
ZGB; TUOR/SCHNYDER, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 9. Aufl., Nachdruck 1979, S. 478 f.).
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 462 [1] |
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| Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: | ||||||
| wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; | ||||||
| wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; | ||||||
| wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 462 [1] |
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| Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: | ||||||
| wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; | ||||||
| wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; | ||||||
| wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 462 [1] |
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| Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: | ||||||
| wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; | ||||||
| wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; | ||||||
| wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 462 [1] |
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| Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: | ||||||
| wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; | ||||||
| wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; | ||||||
| wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||