107 II 504
79. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1981 i.S. W. gegen Regierungsrat des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
Art. 44

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 388 A. Zweck |
|
1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
|
1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 388 A. Zweck |
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1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 369 I. Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit |
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1 | Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
2 | Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann. |
3 | Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 388 A. Zweck |
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1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 388 A. Zweck |
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1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 369 I. Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit |
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1 | Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
2 | Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann. |
3 | Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
Regeste (fr):
Art. 44 et 68 OJ; art. 381 CC. La nomination du tuteur n'est pas susceptible de recours en réforme au Tribunal fédéral. Il ne s'agit pas d'une contestation civile au sens de l'art. 44 OJ, mais d'une affaire civile au sens de l'art. 68 al. 1 OJ, pouvant, le cas échéant, faire l'objet d'un recours en nullité (consid. 2). Les parents du pupille ont un intérêt de pur fait ou simplement indirect au choix du tuteur. Si la personne proposée par eux n'est pas choisie comme tuteur, ils ne sont pas atteints dans leurs intérêts juridiquement protégés. Aussi n'ont-ils pas qualité pour interjeter un recours en nullité (consid. 3).
Regesto (it):
Art. 44 e

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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |

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1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |

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1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 369 I. Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit |
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1 | Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
2 | Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann. |
3 | Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
Sachverhalt ab Seite 504
BGE 107 II 504 S. 504
E. W., geb. 1954, wurde am 10. Juni 1977 in Anwendung von Art. 369

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 369 I. Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit |
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1 | Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
2 | Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann. |
3 | Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde. |
BGE 107 II 504 S. 505
Rekurs ein, der am 30. Juni 1980 abgewiesen wurde. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies der Regierungsrat des Kantons Bern am 10. Februar 1981 ab. M. W. erhebt beim Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf Art. 68

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 388 A. Zweck |
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1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 369 I. Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit |
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1 | Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
2 | Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann. |
3 | Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. In erster Linie stellt sich die Frage, ob die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Bestellung des Vormundes überhaupt zulässig ist. Nach EGGER, N. 6 zu Art. 388

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 388 A. Zweck |
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1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 388 A. Zweck |
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1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 388 A. Zweck |
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1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 388 A. Zweck |
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1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 388 A. Zweck |
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1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 388 A. Zweck |
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1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 388 A. Zweck |
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1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
BGE 107 II 504 S. 506
Bundesgericht möglich, sofern einer der in Art. 44 lit. a

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 388 A. Zweck |
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1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 388 A. Zweck |
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1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |
Ist die Berufung demnach im vorliegenden Fall ausgeschlossen, so sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich zu bejahen.
3. Es ist indessen weiter zu prüfen, ob die allgemeine, für jedes Rechtsmittel geltende Voraussetzung des Eintretens, nämlich das Vorliegen eines rechtsschutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin an der verlangten gerichtlichen Entscheidung gegeben sei (BGE 85 II 289; BIRCHMEIER, Handbuch des OG, N. 7 zu Art. 68

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 388 A. Zweck |
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1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 369 I. Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit |
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1 | Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
2 | Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann. |
3 | Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 380 D. Behandlung einer psychischen Störung - D. Behandlung einer psychischen Störung Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 380 D. Behandlung einer psychischen Störung - D. Behandlung einer psychischen Störung Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 380 D. Behandlung einer psychischen Störung - D. Behandlung einer psychischen Störung Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 81 A. Errichtung / II. Form der Errichtung - II. Form der Errichtung |
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1 | Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet. 1 |
2 | Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung. |
3 | Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mit. 2 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 81 A. Errichtung / II. Form der Errichtung - II. Form der Errichtung |
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1 | Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet. 1 |
2 | Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung. |
3 | Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mit. 2 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 380 D. Behandlung einer psychischen Störung - D. Behandlung einer psychischen Störung Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 380 D. Behandlung einer psychischen Störung - D. Behandlung einer psychischen Störung Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 380 D. Behandlung einer psychischen Störung - D. Behandlung einer psychischen Störung Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 81 A. Errichtung / II. Form der Errichtung - II. Form der Errichtung |
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1 | Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet. 1 |
2 | Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung. |
3 | Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mit. 2 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 81 A. Errichtung / II. Form der Errichtung - II. Form der Errichtung |
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1 | Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet. 1 |
2 | Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung. |
3 | Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mit. 2 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
BGE 107 II 504 S. 507
Vormundes zu, so werden sie durch die Nichtwahl der vorgeschlagenen Person nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt. Der Beschwerdeführerin als Mutter des Mündels ist daher die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde abzusprechen, weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann. EGGER, N. 6 zu Art. 388

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 388 A. Zweck |
|
1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 388 A. Zweck |
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1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. |
2 | Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: |
1 | unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; |
2 | die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder |
3 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. |
3 | Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 380 D. Behandlung einer psychischen Störung - D. Behandlung einer psychischen Störung Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 380 D. Behandlung einer psychischen Störung - D. Behandlung einer psychischen Störung Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 380 D. Behandlung einer psychischen Störung - D. Behandlung einer psychischen Störung Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung. |