S. 244 / Nr. 41 Familienrecht (d)

BGE 79 II 244

41. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 1953 i. S. Grieder gegen Rohrer
und Regierungsrat Obwalden.


Seite: 244
Regeste:
Kindesannahme.
Der letztinstanzliche kantonale Entscheid betr. Gültigkeit der Zustimmung der
vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde nach Art. 265 Abs. 2 ZBG unterliegt der
Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 OG (Erw. 1).
Zustimmung der Eltern oder der Aufsichtsbehörde nach Art. 265 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
,
Ermächtigung nach Art. 267
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
ZGB: örtliche Zuständigkeit (Erw. 3).
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nach Art. 265 Abs. 2 setzt Bestehen einer
rechtsgültigen Vormundschaft über das zu adoptierende Kind im Zeitpunkt der
Zustimmung voraus (Erw. 4).
Adoption.
La décision cantonale de dernière instance concernant la validité du
consentement de l'autorité tutélaire de surveillance donné en vertu de l'art.
265 al. 2 CC peut faire l'objet du recours e» nullité prévu par l'art. 68 OJ
(consid. 1).
Consentement des parents ou de l'autorité de surveillance, selon l'art. 265
al. 2, permission, selon l'art. 267 CC: compétence ratione loci (consid. 3).
La compétence de l'autorité de surveillance, selon l'art. 265 al. 2 CC suppose
qu'au moment où le consentement a été donné, l'enfant à adopter ait été mis
SOUS tutelle en vertu d'une décision valable (consid. 4).
Adozione.
La decisione dell'ultima giurisdizione cantonale circa la validità del
consenso dell'autorità di vigilanza sulle tutele dato in virtù dell'art. 265
cp. 2 CC può essere impugnata con un ricorso per nullità a norma dell'art. 68
OG (consid. 1).
Consenso dei genitori o dell'autorità di vigilanza, secondo l'art. 265 cp. 2,
autorizzazione secondo l'art. 267 CC competenza ratione loci (consid. 3).
La competenza dell'autorità di vigilanza secondo l'art. 265 cp. 2 CC
presuppone che, allorchè fu dato il consenso, l'adottando era stato posto
sotto tutela in virtù d'una decisione valida (consid. 4).

A. - Bei der Scheidung der Ehe Kollegger-Fanger im September 1945 wurde das
1943 geborene Kind Ruth Therese der Mutter zugesprochen, die es im Alter von
wenigen Wochen den ihr verwandten Eheleuten Rohrer-Matter zur Pflege übergeben
hatte und weiterhin dort beliess. Am 21. September 1947 kam zwischen der
Mutter und den Eheleuten Rohrer eine Vereinbarung zustande, wonach erstere auf
ihre elterliche Gewalt verzichtet und ihre Zustimmung zur Adoption durch die
letztern gibt.

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Nach ihrer Wiederverheiratung stellte die Mutter im Jahre 1951 bei den
Eheleuten Rohrer und in der Folge beim Einwohnergemeinderat Samen als
Vormundschaftsbehörde das Begehren um Herausgabe des Kindes. Daraufhin
verfügte der Einwohnergemeindepräsident am 30. März 1951, da angesichts des
Herausgabebegehrens vorerst die Frage der Gültigkeit der Vereinbarung von 1947
zivilrechtlich abzuklären sei, werde das Kind «daher bis zur Abklärung der
Angelegenheit» mit sofortiger Wirkung unter Vormundschaft gestellt. Unterm 18.
Juni 1951 bestätigte der Einwohnergemeinderat diese Präsidialverfügung auf
Bevormundung mit dem Zusatz: «Im weitem bleibt die zivilrechtliche Abklärung
des Falles abzuwarten.
Im November 1951 reichte die Mutter des Kindes gegen die Eheleute Rohrer Klage
ein mit dem Begehren auf Nichtigerklärung der Vereinbarung von 1947 und
Herausgabe des Kindes an sie. Nach Abweisung der Klage durch beide kantonalen
Gerichte hat das Bundesgericht sie mit Urteil vom 19. März 1953 geschützt, die
Vereinbarung vom 21. September 1947 nichtig und die beklagten Eheleute Rohrer
pflichtig erklärt, das Kind unverzüglich der Klägerin herauszugeben. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass in der Vereinbarung von 1947 eine gültige
Zustimmung der Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt zu einer Adoption
gemäss Art. 265 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
ZGB lag, dass aber im Prozesse nirgends behauptet
werde, diese sei vollzogen worden. Soweit dagegen in der Vereinbarung ein von
der Adoption unabhängiger Verzicht auf die elterliche Gewalt schlechthin
erblickt werden wolle, sei er als gegen Gesetz und Sitte verstossend nichtig.
Durch die Vereinbarung sei daher die Mutter der elterlichen Gewalt nicht
verlustig gegangen; sie habe das Recht behalten, ihr Kind, nachdem vorher eine
Adoption nicht erfolgt sei, für sich zurückzuverlangen. Daran habe sich auch
durch die Bevormundung des Kindes in Samen im Mai/Juni 1951 nichts geändert.
Zuständig zum Entzug

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der elterlichen Gewalt und zur Bevormundung des Kindes gemäss Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB sei
die Behörde des Wohnsitzes des Kindes, also des Wohnsitzes des Inhabers der
elterlichen Gewalt gewesen (Art. 376 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
, Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB, BGE 53 II
282
). Damals aber habe die Mutter, Inhaberin der elterlichen Gewalt, in Zürich
Wohnsitz gehabt. Zuständig seien mithin nur die Behörden von Zürich, nicht die
von Samen gewesen. Abgesehen davon sei die Bevormundung selbst, nach dem
Wortlaut der Verfügung des Einwohnergemeindepräsidenten und Gemeinderates von
Samen, im Hinblick auf die Klage der Mutter auf Anfechtung der Vereinbarung
«bis zur Abklärung dieser Angelegenheit» erfolgt, also materiell eher als eine
Art vorsorglicher Verfügung mit dem Zwecke, das Kind dem einsetzenden
Zivilstreit um die Gültigkeit jener Vereinbarung zu entrücken. Zudem weise das
befolgte Verfahren, ausser der Unzuständigkeit der entmündigenden Behörden,
eine Reihe weiterer Mängel auf (keine Angabe des Bevormundungsgrundes,
überhaupt Fehlen einer zureichenden Begründung, Unterlassung einer Einvernahme
der Mutter). Nach bundesgerichtlicher Praxis hätten sich zwar grundsätzlich
die Gerichte an die durch eine örtlich unzuständige Behörde verfügte
Bevormundung zu halten, solange sie nicht Von der hiefür zuständigen Behörde
aufgehoben sei (BGE 6111 15, 73 I 234 Erw. 2; EGGER zu Art. 376 N. 31). Dies
rechtfertige sich jedoch im vorliegenden Falle, angesichts der präjudiziellen
Bedeutung dieses Punktes für das Klagebegehren auf Herausgabe des Kindes, mit
Rücksicht auf die mehrfache Fehlerhaftigkeit der Verfügung, namentlich aber
deshalb nicht, weil diese selber zum vornherein in sich selbst befristet bezw.
mit der Resolutivbedingung erlassen sei «bis zur zivilrechtlichen Abklärung
der Angelegenheit», nämlich der Frage der Verbindlichkeit der Vereinbarung von
1947. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Zivilrichter im Prozesse um ein
Rechtsbegehren, für dessen Entscheidung die Frage nach Bestand oder
Nichtbestand der

Seite: 247
Administrativverfügung eine wesentliche Vorfrage bilde, diese Verfügung in
einem weitergehenden und tiefergreifenden Sinne sollte gelten lassen müssen,
als sie selber bezw. die verfügende Behörde es getan habe.
B. - Zwei Tage nach Fällung dieses Urteils, am 21. März 1953, erteilte der
Regierungsrat des Kantons Obwalden einer am 2. Februar 1952 zwischen Frau
Rohrer mit Zustimmung ihres Ehemannes und dem Vormund des Kindes öffentlich
verurkundeten und am 17. März vom Einwohnergemeinderat Samen genehmigten
Adoption des Kindes Kollegger «die gemäss Art. 265 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
ZGB erforderliche
Zustimmung und die in Art. 422 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2    Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
ZGB verlangte Genehmigung». In der
Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, gegen die Bevormundung des Kindes
im Mai/Juni 1951 sei nicht Beschwerde erhoben worden, diese also in
Rechtskraft erwachsen. Die Adoptionsurkunde habe bereits im April 1952 dem
Regierungsrat zur Genehmigung vor gelegen, man habe aber damals mit der
Behandlung zuwarten wollen, bis die beim Gericht hängige Klage betreffend
Gültigkeit der Vereinbarung von 1947 entschieden sei. Mit dem nun (am 19. März
1953) ergangenen Urteil des Bundesgerichts sei nicht gesagt, dass die
Vormundschaft nichtig sei; also habe zur Adoption die Zustimmung der
vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde genügt und sei die der Mutter nicht
erforderlich gewesen.
Am 25. März 1953 stellte der Anwalt der Mutter, unter Hinweis auf das (erst im
Dispositiv mitgeteilte) Urteil des Bundesgerichts vom 19. März, beim
Regierungsrat das Gesuch um Wiedererwägung und Rückgängigmachung des
Genehmigungsbeschlusses, auf das jener aber nicht eintrat (28. März 1953).
C. - Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 21. März 1953 erhob die
Mutter Frau Grieder-Fanger am 13. April/7. Mai 1953 die vorliegende
Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 68 ff . OG mit dem Antrag jener sei
aufzuheben und dementsprechend der über das

Seite: 248
Kind Ruth Kollegger abgeschlossene Adoptionsvertrag nichtig zu erklären ferner
am 15. Mai staatsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 84 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2    Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
. OG mit
gleichem Antrag. Zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde wird ausgeführt,
die Vormundschaft sei, gemäss dem Urteil des Bundesgerichts, unwirksam und
unbeachtlich gewesen, weil von der örtlich unzuständigen Behörde errichtet,
von der Mutter sofort angefochten, auf mangelhaftem Verfahren beruhend,
jedenfalls aber zufolge ihrer Bedingtheit mit dem Urteil des Bundesgerichts
vom 19. März 1953 dahingefallen; also habe am 21. März 1953 die
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde keine Zustimmung mehr zu geben gehabt.
D. - Frau Rohrer trägt auf Nichteintreten bezw. Abweisung, der
Einwohnergemeinderat Samen auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde an; der
Regierungsrat verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 OG setzt voraus,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Zivilsache handle, die nicht
der Berufung unterliegt. Die Berufung ist in der Tat nicht gegeben. Es handelt
sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2    Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
OG. Das bei
der Kindesannahme zu beobachtende Verfahren stellt nicht einen Zivilprozess
dar. Sowohl bei der Ermächtigung der zuständigen Behörde gemäss Art. 267
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
ZGB
als bei der -- in casu Gegenstand der Beschwerde bildenden - Genehmigung der
vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 265 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
ZGB handelt es
sich um Akte freiwilliger Gerichtsbarkeit. Eine Berufung kommt daher nicht in
Frage.
Wohl aber stellt der Streit um die Gültigkeit der Genehmigung eine Zivilsache
im weitem Sinne des Art. 68 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
und Art. 45
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
OG dar. Die Kindesannahme ist
ein Institut des Zivilrechts. Der Anstand ist nach eidgenössischem Zivilrecht
zu beurteilen. Ohne Belang ist, dass die

Seite: 249
Kompetenz zur Zustimmung gemäss Art. 265 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
ZGB der Aufsichtsbehörde durch
das öffentliche Recht übertragen wird und dass der angefochtene Entscheid von
einer Verwaltungsbehörde ausgeht (vergl. BIRCHMEIER OG, Art. 68 N. 2; BGE 70
II 194
, 74 II 51 Erw. 2, 78 II 91). Die in Art. 68 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
Satz 1 OG
umschriebenen Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde liegen mithin vor.
Indem die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des Regierungsrates gemäss
Bundesrecht zur Genehmigung nach Art. 265 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
ZGB bestreitet, macht sie den
Beschwerdegrund des Art. 68 Abs. 1 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
OG geltend. Der Umstand, dass die
Beschwerdeschrift Frau Rohrer nicht als beschwerdebeklagte Partei nennt, kann
nicht, wie diese beantragt, zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel führen.
Auch der angefochtene Beschluss des Regierungsrates erwähnte keine «Parteien».
Zudem bestimmt Art. 71
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
OG nur, dass die Beschwerdeschrift die «Bezeichnung des
angefochtenen Entscheides» enthalten müsse, die hier vorliegt. Die
Beschwerdelegitimation der Frau Grieder-Fanger ist zu bejahen. Von
Rechtsmissbrauch kann seitens der Mutter, die sich gegen die Entziehung ihres
Kindes wehrt, nicht die Rede sein. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher
einzutreten.
3.- Nach Art. 265 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
ZGB ist zur Annahme eines minderjährigen, aber picht
unter elterlicher Gewalt, sondern unter Vormundschaft stehenden Kindes die
Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde erforderlich. Die
Zustimmung der Eltern bezieht sich nur auf die Adoption eines unter ihrer
elterlichen Gewalt stehenden Kindes. Sie sind zur Zustimmung berufen als
gesetzliche Vertreter, nicht als blosse Aszendenten des Kindes. Mit Recht wird
aber die Auffassung vertreten, die nicht im Besitz der elterlichen Gewalt
stehenden Eltern sollten angehört werden; doch ist dies nicht
Gültigkeitserfordernis, sondern gehört allenfalls nur zu der in Art. 267 Abs.
2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
ZGB verlangten Abklärung der Verhältnisse (vgl. ähnlich bei Namensänderung
BGE 76 II 342).

Seite: 250
Der Zustimmung der Aufsichtsbehörde hat die Beschlussfassung der
Vormundschaftsbehörde vorauszugehen (Art. 422
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2    Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
Satz 1 und Ziffer 1 ZGB).
Örtlich zuständig ist die Vormundschafts- und die Aufsichtsbehörde, bei bezw.
unter welcher die Vormundschaft über das zu adoptierende Mündel geführt wird,
in casu - Gültigkeit der Vormundschaft vorausgesetzt - der
Einwohnergemeinderat von Samen bezw. der Regierungsrat des Kantons Obwalden
(Art. 59 obw. EG/ZGB).
Für die Ermächtigung zur Kindesannahme gemäss Art. 267
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
ZGB ist im Kanton
Obwalden die «Vormundschaftsbehörde des Annehmenden» (Art. 42 EG/ZGB)
zuständig, d. h., ungeachtet einer abweichenden kantonalen Bestimmung
bezüglich im Kanton wohnender Kantonsbürger (Art. 56 EG), gemäss Art. 267 Abs.
1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
ZGB immer die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Annehmenden, hier der
Frau Rohrer, also ebenfalls der Einwohnergemeinderat von Samen.
Der Genehmigungsvermerk des Einwohnergemeinderates Samen auf der
Adoptionsurkunde steht mithin in der doppelten Eigenschaft der
Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde als 1. Instanz (Art. 422
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2    Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
Satz 1
ZGB) und der Ermächtigung nach Art. 267
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
, derjenige des Regierungsrates als
Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Art. 265 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
/422 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2    Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
ZGB da. Die
formellen Erfordernisse einer gültigen Kindesannahme sind mithin an sich
gegeben.
4.- Die Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden setzt nun aber das
Bestehen einer rechtsgültigen Vormundschaft über das zu adoptierende Kind
voraus. Bestand diese im Zeitpunkt des angefochtenen Zustimmungsbeschlusses
des Regierungsrates vom 21. März 1953 nicht oder nicht mehr zu Recht, so war
auch der Regierungsrat als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde für diesen
nicht (mehr) zuständig. Dies wird vorliegend als Beschwerdegrund gemäss Art.
68 Abs. 1 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
OG geltend gemacht.

Seite: 251
a) Es wurde bereits im Berufungsurteil des Bundesgerichts vom 19. März 1953
ausgeführt, dass die Vormundschaftsbehörde von Samen im Mai/Juni 1951 zur
Anordnung der Vormundschaft über das Kind Kollegger örtlich unzuständig war,
weil dessen Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt in Zürich Wohnsitz
hatte. Der Einwohnergemeinderat Samen als Beschwerdegegner zitiert in seiner
Vernehmlassung diese Urteilserwägungen unrichtig, wenn er bemerkt, das
Bundesgericht stelle selbst fest, dass eine durch eine örtlich unzuständige
Behörde verfügte Bevormundung für die Gerichte bis zur Aufhebung durch die
zuständige Behörde zu gelten habe. Dies ist, wie dort ausgeführt, zwar die
Regel; für den vorliegenden Fall wurde indessen deren Geltung eben abgelehnt
in Ansehung der dem Verfahren anhaftenden Mängel, namentlich aber deshalb,
weil die Verfügung zum vornherein in sich selbst befristet bezw. mit der
Resolutivbedingung erlassen worden sei bis zur zivilrechtlichen Abklärung der
Angelegenheit», nämlich der Frage der Verbindlichkeit der Vereinbarung von
1947. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob trotz der örtlichen
Unzuständigkeit der Behörden von Samen zur Bevormundung im Jahre 1951 die
Vormundschaft in der Folge, mangels formgerechter Anfechtung, nach der
erwähnten Regel mindestens formell zu Recht bestand und daher auch die
Zuständigkeit des Regierungsrates als vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde zur
Genehmigung der Kindesannahme gegeben gewesen wäre denn die vorliegende
Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich nur gegen den Beschluss des
Regierungsrates vom 21. März 1953. In diesem Zeitpunkt aber, d. h. zwei Tage
nach Fällung des bundesgerichtlichen Urteils vom 19. März, bestand die
Vormundschaft nicht mehr zu Recht und war daher auch die Zuständigkeit des
Regierungsrates gemäss Art. 265
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
ZGB nicht mehr gegeben.
b) Mit Bezug auf die Selbstbefristung bezw. die resolutive Bedingtheit der
Bevormundungsverfügung wird in der Vernehmlassung der Frau Rohrer (auf die

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staatsrechtliche Beschwerde) freilich eingewendet, das Berufungsurteil des
Bundesgerichts stelle zu Unrecht auf die Verfügung des Gemeindepräsidiums
Samen vorn 30. Mai 1951 ab, während massgebend allein der Beschluss des
Einwohnergemeinderates vom 18. Juni sein könne, der die Bevormundung
schlechthin anordne und den Passus «bis zur Abklärung der Angelegenheit nicht
enthalte, sondern lediglich beifüge: «Im weitem bleibt die zivilrechtliche
Abklärung des Falles abzuwarten somit falle die ganze Argumentation betreffend
automatischer Beendigung der Vormundschaft dahin. Diese Beanstandung geht
indessen fehl. Zwar ist richtig, dass vom Beschluss des
Einwohnergemeinderates, als der Vormundschaftsbehörde, auszugehen ist. Aber
dieser lautet eben dahin Die Präsidialverfügung vom 30. Mai 1951, durch die
das Kind unter die gesetzliche Vormundschaft... gestellt worden ist, wird
bestätigt». Hinsichtlich Inhalt und Umfang fallen also die beiden Beschlüsse
zusammen mit dem zweiten wird auch die Einschränkung des ersten hinsichtlich
Sinn, Zweck und Dauer der Massnahme bestätigt. Über die Zulässigkeit und
Zweckmässigkeit einer Bevormundung mit in dieser Weise limitierter Tragweite
kann auf das Berufungsurteil (i. f.) verwiesen werden. Dieses Vorgehen lässt,
wie dort ebenfalls bemerkt wurde (S. 9 unten), darauf schliessen, dass es sich
bei dem Gewaltentzug mit Bevormundung gemäss Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB - ohne Bezugnahme
auf den im Rahmen dieser Bestimmung einzig in Betracht kommenden
Entziehungsgrund der Wiederverheiratung in Wirklichkeit materiell eher um eine
vorsorgliche Massnahme handelte mit dem Zwecke, das Kind dem bevorstehenden
Zivilstreit um die Gültigkeit der Vereinbarung 1947 zu entrücken, deren
Anordnung freilich Sache des Richters in jenem Prozesse gewesen wäre. Wurde
die Vormundschaft nur in diesem Sinne und zu diesem Zwecke verfügt und der
Mutter mitgeteilt, so hörte ihre Wirkung ipso iure mit dem Ende des
Zivilprozesses auf, das mit dem Urteil des

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Bundesgerichts vom 19. März 1953 eintrat. Ob ungeachtet eben dieses
stellvertretenden und beschränkten Charakters der Bevormundung eine vor diesem
Datum ausgesprochene Genehmigung hätte anerkannt, also hingenommen werden
müssen, dass die Vormundschaft über ihren Zweck in concreto hinausgehend den
Übergang der Zustimmungsbefugnis von der Mutter auf die vormundschaftlichen
Behörden bewirkt haben sollte, kann mithin - ebenso wie die Frage der Wirkung
der ursprünglichen örtlichen Unzuständigkeit der Entmündigungsbehörde von
Samen - dahingestellt bleiben. Spätestens seit dem 19. März 1953 war der
Regierungsrat zur Erteilung der Zustimmung weder sachlich noch örtlich mehr
zuständig. Sein Beschluss vom 21. März 1953 ist daher aufzuheben, womit die
Kindesannahme dahinfällt.
Wäre übrigens die zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig oder
der Beschwerdegrund des Art. 68 Abs. 1 lit. b
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ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
OG nicht gegeben, so müsste der
angefochtene Beschluss in Gutheissung der gleichzeitig eingelegten
staatsrechtlichen Beschwerde mit materiell gleicher Begründung wegen Willkür
aufgehoben werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 21. März 1953
aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 II 244
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 03. Juli 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 II 244
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Kindesannahme.Der letztinstanzliche kantonale Entscheid betr. Gültigkeit der Zustimmung der...


Gesetzesregister
OG: 44  45  68  71  84
ZGB: 25 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
265 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
267 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
286 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
376 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
422
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2    Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
BGE Register
53-II-282 • 70-II-191 • 73-I-230 • 74-II-47 • 76-II-337 • 78-II-89 • 79-II-244
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • mutter • bundesgericht • elterliche gewalt • vormundschaftliche aufsichtsbehörde • frage • nichtigkeit • obwalden • weiler • staatsrechtliche beschwerde • beschwerdegrund • bewilligung oder genehmigung • entscheid • rechtsbegehren • resolutivbedingung • zivilsache • tag • vormundschaftliche behörde • wiederverheiratung • stelle
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