104 IV 209
48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Mai 1978 i.S. G. gegen Statthalteramt Bülach
Regeste (de):
- Art. 222 MStG.
- Die Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Verurteilten setzt das Strafverfahren nicht fort. Die Berücksichtigung einer verspäteten Beschwerdebegründung kann deshalb nicht unter Berufung auf Art. 222
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 222 - 1 Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden.
1 Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden. 2 Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Einleitung oder Fortführung des Verfahrens von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht. 3 Ist das Strafverfahren schon vor dem Eintritt in den Dienst angehoben worden, und wird die Ermächtigung zu seiner Fortsetzung während des Dienstes verweigert, so ruht das Verfahren, bis der Angeschuldigte aus dem Dienst entlassen ist.
Regeste (fr):
- Art. 222 CPM.
- Le dépôt d'un pourvoi en nullité par le condamné ne prolonge pas la poursuite pénale. En conséquence, on ne saurait se fonder sur l'art. 222 CPM pour demander que soit prise en considération une motivation tardive du pourvoi.
Regesto (it):
- Art. 222 CPM.
- La presentazione di un ricorso per cassazione da parte del condannato non comporta la continuazione del procedimento penale. Non ci si può quindi fondare sull'art. 222 CPM per chiedere che sia presa in considerazione una motivazione tardiva del ricorso.
Erwägungen ab Seite 209
BGE 104 IV 209 S. 209
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 272 Abs. 1
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 222 - 1 Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden. |
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1 | Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden. |
2 | Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Einleitung oder Fortführung des Verfahrens von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht. |
3 | Ist das Strafverfahren schon vor dem Eintritt in den Dienst angehoben worden, und wird die Ermächtigung zu seiner Fortsetzung während des Dienstes verweigert, so ruht das Verfahren, bis der Angeschuldigte aus dem Dienst entlassen ist. |
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 222 - 1 Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden. |
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1 | Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden. |
2 | Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Einleitung oder Fortführung des Verfahrens von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht. |
3 | Ist das Strafverfahren schon vor dem Eintritt in den Dienst angehoben worden, und wird die Ermächtigung zu seiner Fortsetzung während des Dienstes verweigert, so ruht das Verfahren, bis der Angeschuldigte aus dem Dienst entlassen ist. |
BGE 104 IV 209 S. 210
vom 7. Mai 1978 und wurde am 16. Mai 1978, also lange nach Ablauf der Begründungsfrist, der Post übergeben.
2. Der Beschwerdeführer nennt als Grund für die Verspätung einen Wiederholungskurs, den er vom 31. März an habe absolvieren müssen und verlangt unter Hinweis auf Art. 222 Abs. 1
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 222 - 1 Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden. |
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1 | Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden. |
2 | Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Einleitung oder Fortführung des Verfahrens von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht. |
3 | Ist das Strafverfahren schon vor dem Eintritt in den Dienst angehoben worden, und wird die Ermächtigung zu seiner Fortsetzung während des Dienstes verweigert, so ruht das Verfahren, bis der Angeschuldigte aus dem Dienst entlassen ist. |
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 222 - 1 Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden. |
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1 | Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden. |
2 | Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Einleitung oder Fortführung des Verfahrens von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht. |
3 | Ist das Strafverfahren schon vor dem Eintritt in den Dienst angehoben worden, und wird die Ermächtigung zu seiner Fortsetzung während des Dienstes verweigert, so ruht das Verfahren, bis der Angeschuldigte aus dem Dienst entlassen ist. |
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 222 - 1 Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden. |
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1 | Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden. |
2 | Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Einleitung oder Fortführung des Verfahrens von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht. |
3 | Ist das Strafverfahren schon vor dem Eintritt in den Dienst angehoben worden, und wird die Ermächtigung zu seiner Fortsetzung während des Dienstes verweigert, so ruht das Verfahren, bis der Angeschuldigte aus dem Dienst entlassen ist. |
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 222 - 1 Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden. |
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1 | Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden. |
2 | Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Einleitung oder Fortführung des Verfahrens von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht. |
3 | Ist das Strafverfahren schon vor dem Eintritt in den Dienst angehoben worden, und wird die Ermächtigung zu seiner Fortsetzung während des Dienstes verweigert, so ruht das Verfahren, bis der Angeschuldigte aus dem Dienst entlassen ist. |
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 222 - 1 Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden. |
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1 | Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden. |
2 | Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Einleitung oder Fortführung des Verfahrens von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht. |
3 | Ist das Strafverfahren schon vor dem Eintritt in den Dienst angehoben worden, und wird die Ermächtigung zu seiner Fortsetzung während des Dienstes verweigert, so ruht das Verfahren, bis der Angeschuldigte aus dem Dienst entlassen ist. |
3. Die Leistung obligatorischen schweizerischen Militärdienstes ist indessen ein Restitutionsgrund im Sinne von Art. 35
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 222 - 1 Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden. |
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1 | Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden. |
2 | Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Einleitung oder Fortführung des Verfahrens von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht. |
3 | Ist das Strafverfahren schon vor dem Eintritt in den Dienst angehoben worden, und wird die Ermächtigung zu seiner Fortsetzung während des Dienstes verweigert, so ruht das Verfahren, bis der Angeschuldigte aus dem Dienst entlassen ist. |
BGE 104 IV 209 S. 211
die volle Frist zu, die nicht durch Militärdienst verkürzt werden durfte. Jedoch auch wenn seine Eingabe als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist aufgefasst wird, erfolgte sie verspätet. Nach Art. 35
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 222 - 1 Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden. |
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1 | Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden. |
2 | Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Einleitung oder Fortführung des Verfahrens von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht. |
3 | Ist das Strafverfahren schon vor dem Eintritt in den Dienst angehoben worden, und wird die Ermächtigung zu seiner Fortsetzung während des Dienstes verweigert, so ruht das Verfahren, bis der Angeschuldigte aus dem Dienst entlassen ist. |