103 II 120
20. Urteil der I. Zivilabteilung als staatsrechtliche Kammer vom 17. Mai 1977 i.S. Dörig gegen Polytechna AG und Kassationsgericht des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Vorsorgliches Arbeitsverbot.
- 1. Art. 87
OG. Staatsrechtliche Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; Voraussetzungen (E. 1).
- 2. Art. 340c Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 340c - 1 Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten.
1 Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten. 2 Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst. - 3. Art. 340b Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 340b - 1 Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen.
1 Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen. 2 Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig. 3 Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.
Regeste (fr):
- Mesure provisionnelle d'interdiction de travailler dans une entreprise concurrente.
- 1. Art. 87 OJ. Recours de droit public contre une décision en matière de mesures provisionnelles; conditions (consid. 1).
- 2. Art. 340c al. 2 CO. La prohibition de faire concurrence ne cesse pas, si le travailleur résilie le contrat de travail de sa propre initiative (consid. 2a).
- 3. Art. 340b al. 3 CO. C'est le droit cantonal qui détermine si et à quelles conditions on peut protéger l'employeur par voie de mesures provisionnelles (consid. 2b). Une mesure provisionnelle d'interdiction de travailler dans une entreprise concurrente est-elle justifiée selon le droit fédéral? Exigences arbitraires? (consid. 3 et consid. 4).
Regesto (it):
- Divieto provvisionale di lavoro.
- 1. Art. 87
OG. Ricorso di diritto pubblico contro misure provvisionali; presupposti (consid. 1).
- 2. Art. 340c cpv. 2 CO. Il diritto di concorrenza non cessa se il lavoratore disdice il contratto di lavoro di propria iniziativa (consid. 2a).
- 3. Art. 340b cpv. 3 CO. Se e a quali condizioni è possibile la tutela a titolo provvisionale degli interessi del datore di lavoro è determinato dal diritto cantonale (consid. 2b). Un divieto provvisionale di espletare un'attività lavorativa a favore di un'azienda concorrente è giustificato dal diritto federale? Esigenze arbitrarie (consid. 3 e consid. 4)?
Sachverhalt ab Seite 120
BGE 103 II 120 S. 120
A.- Durch Vertrag vom 17. Februar 1971 verpflichtete sich Dörig, als Reisender in die Dienste der Polytechna AG zu treten, deren technische Artikel er vertreiben sollte. Dazu gehörten insbesondere Treibriemen, Transport- und Förderbänder, Wanderbandagen und Trommelmotoren. Die Parteien vereinbarten, dass Dörig nach Auflösung des Dienstverhältnisses für die Dauer von fünf Jahren weder im eigenen
BGE 103 II 120 S. 121
Namen ein Konkurrenzgeschäft betreiben noch sonst in irgend einer Weise der Polytechna AG Konkurrenz machen dürfe. Das Verbot erstreckte sich auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Falls Dörig es verletzte, sollte die Polytechna AG Fr. 5'000.-- Konventionalstrafe, Schadenersatz sowie jederzeit die Aufhebung des vertragswidrigen Zustandes verlangen können. Die Firma Ernst Siegling in Hannover ist ebenfalls auf dem Gebiet der Antriebs- und Fördertechnik tätig. Sie liess ihre Produkte während über 25 Jahren durch die Polytechna AG in der Schweiz vertreiben. Im Jahre 1975 brach sie diese Beziehungen ab und gründete hier eine eigene Verkaufsgesellschaft mit Sitz im Mumpf. Am 29. Januar 1976 kündigte Dörig sein Dienstverhältnis mit der Polytechna AG auf Ende April 1976. Er beabsichtigte, eine Stelle bei der "Siegling (Schweiz) AG" anzunehmen. Am 2. Februar 1976 wurde er deswegen von der Polytechna AG fristlos entlassen. Nach eigenen Angaben ist er seit 1. Mai 1976 Angestellter der Konkurrenzfirma.
B.- Am 28. Juni 1976 klagte die Polytechna AG beim Bezirksgericht Zürich gegen Dörig. Sie stellte die Begehren, dem Beklagten jede Tätigkeit für die Firma Siegling in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein während drei Jahren zu verbieten und ihn zur Zahlung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu verurteilen. Gleichzeitig ersuchte sie das Gericht, das mit der Klage verlangte Verbot einstweilen als vorsorgliche Massnahme im Sinne von § 131 ZPO zu erlassen. Diesem Gesuch wurde am 1. September 1976 entsprochen.
Der Beklagte rekurrierte an das Obergericht des Kantons Zürich, dem er beantragte, den Entscheid über die vorsorgliche Massnahme aufzuheben oder das Verbot von einer Sicherstellung durch die Klägerin abhängig zu machen. Das Obergericht hiess den Rekurs am 11. Oktober 1976 dahin gut, dass es die Klägerin verpflichtete, innert 10 Tagen Fr. 10'000.-- Sicherheit zu leisten. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach. Am 26. Oktober 1976 bestätigte das Obergericht den Entscheid des Bezirksgerichtes über die vorsorgliche Massnahme, die es auf die Dauer des Prozesses beschränkte.
Der Beklagte zog den Streit über die Massnahme an das Kassationsgericht des Kantons Zürich weiter, das seine Nichtigkeitsbeschwerde
BGE 103 II 120 S. 122
mit Beschluss von 21. Dezember 1976 abwies, soweit es darauf eintreten konnte.
C.- Der Beklagte hat gegen diesen Beschluss staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, ihn wegen Verletzung von Art. 4
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht hat Entscheide über vorsorgliche Massnahmen wiederholt als Endentscheide im Sinne von Art. 87
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2. Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht vor, bei der Ermittlung des Tatbestandes und der Auslegung von Art. 340b Abs. 3
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 340b - 1 Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen. |
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1 | Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen. |
2 | Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig. |
3 | Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. |
BGE 103 II 120 S. 123
die fristlose Entlassung sei berechtigt gewesen und habe deshalb nicht zum Hinfall des Konkurrenzverbotes gemäss Art. 340c Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 340c - 1 Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten. |
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1 | Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten. |
2 | Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 340c - 1 Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten. |
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1 | Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten. |
2 | Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 340b - 1 Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen. |
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1 | Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen. |
2 | Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig. |
3 | Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 340a - 1 Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten. |
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1 | Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten. |
2 | Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; er hat dabei eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen. |
BGE 103 II 120 S. 124
angerufenen BGE 91 II 382 ergibt, nach kantonalem Verfahrensrecht, dessen Anwendung das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin bloss unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüfen kann (vgl. ferner BGE 97 I 486 /7, BGE 97 II 190 mit Hinweisen, BGE 88 I 13 /14).
3. Eine weitergehende Prüfung ist auch bei Bundesrecht ausgeschlossen, wenn die Beschwerde sich, wie hier, gegen den Entscheid einer kantonalen Kassationsinstanz richtet, deren Kognitionsbefugnis sich auf die Verletzung klaren Rechts beschränkte (§ 344 Ziff. 9 zürch. ZPO). Bezirksgericht und Obergericht erblickten die Rechtfertigung im Sinne von Art. 340b Abs. 3
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 340b - 1 Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen. |
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1 | Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen. |
2 | Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig. |
3 | Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 340b - 1 Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen. |
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1 | Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen. |
2 | Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig. |
3 | Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 359 - 1 Durch den Normalarbeitsvertrag werden für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt. |
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1 | Durch den Normalarbeitsvertrag werden für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt. |
2 | Für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer im Hausdienst haben die Kantone Normalarbeitsverträge zu erlassen, die namentlich die Arbeits- und Ruhezeit ordnen und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer regeln. |
3 | Artikel 358 ist auf den Normalarbeitsvertrag sinngemäss anwendbar. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 340b - 1 Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen. |
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1 | Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen. |
2 | Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig. |
3 | Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. |
BGE 103 II 120 S. 125
welches das Konkurrenzverbot rechtfertigt. Der Beschwerdeführer verneint dies, weil er nach Abbruch der geschäftlichen Beziehungen zwischen der Firma Siegling und der Polytechna AG angeblich mit einer Kündigung rechnen und sich nach einer neuen Stelle umsehen musste. Zur Begründung bringt er eine Reihe von Tatsachen vor, die neu und daher nicht zu hören sind (BGE 90 I 158 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere von den Behauptungen, die Beschwerdegegnerin habe schon 1975 Mitarbeiter entlassen, ihre Verhandlungen mit der Firma Leder & Co. seien gescheitert, es habe keine Aussicht auf einen Vertrieb anderer Produkte bestanden, weshalb man im Betrieb sehr unsicher geworden sei. Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass seine bisherige Stellung als gefährdet erscheinen konnte, als die Firma Siegling ihre Lieferungen an die Beschwerdegegnerin einstellte. Selbst wenn diese mit einem Ersatzlieferanten rechnete, blieb offen, ob der Beschwerdeführer andere Produkte ebenso erfolgreich vertreiben könne. Angesichts der Konjunkturlage war zudem nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin den Geschäftszweig "Antriebs- und Fördertechnik" aufgeben und die darin beschäftigten Mitarbeiter entlassen könnte, mag sie diese auch beschwichtigt haben. Auch versteht sich, dass der Beschwerdeführer daran interessiert war, weiterhin die ihm vertrauten und von ihm offenbar als hochwertig beurteilten Siegling-Produkte zu vertreiben, ebenso dass er deswegen seine Zukunft bei der Beschwerdegegnerin als unsicher, bei der Konkurrenzfirma dagegen als erfolgversprechend ansah. Gleichwohl lässt sich nicht sagen, die kantonalen Behörden hätten ihr Ermessen offensichtlich überschritten, weil sie ein einstweiliges Arbeitsverbot auch nach dem Verhalten des Beschwerdeführers für gerechtfertigt hielten. Von Ermessensmissbrauch kann umsoweniger die Rede sein, als das Gesetz sich darüber ausschweigt, welches Gewicht dem Verhalten des Arbeitnehmers zukommen muss, um die Einhaltung des Konkurrenzverbotes zu rechtfertigen.
4. Das ist auch der Rüge entgegenzuhalten, das Kassationsgericht habe willkürlich eine die Konventionalstrafe weit übersteigende Schädigungsmöglichkeit angenommen und übersehen, dass die verbotene Tätigkeit den Betrieb des Arbeitgebers in seiner Existenz gefährden müsse, um das
BGE 103 II 120 S. 126
Verbot zu rechtfertigen. Gewiss kommt es nach der vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsprechung der Zürcher Gerichte (ZR 68/1969 N. 87, 69/1970 Nr. 100) nicht bloss auf das Verhältnis zwischen Konventionalstrafe und Schaden an, sondern setzt das Interesse des Arbeitgebers an der Einhaltung des Verbotes einen Sachverhalt voraus, der es als offenbar unbillig erscheinen liesse, den Dienstherrn auf den Weg der Schadenersatzklage zu verweisen. Richtig ist ferner, dass verschiedene Autoren die Schädigungsmöglichkeit nur für beachtlich halten, wenn das Gedeihen oder die Existenz des Betriebes gefährdet ist (OSER/SCHÖNENBERGER, N. 6 zu Art. 359
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 359 - 1 Durch den Normalarbeitsvertrag werden für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt. |
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1 | Durch den Normalarbeitsvertrag werden für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt. |
2 | Für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer im Hausdienst haben die Kantone Normalarbeitsverträge zu erlassen, die namentlich die Arbeits- und Ruhezeit ordnen und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer regeln. |
3 | Artikel 358 ist auf den Normalarbeitsvertrag sinngemäss anwendbar. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 340b - 1 Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen. |
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1 | Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen. |
2 | Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig. |
3 | Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. |
BGE 103 II 120 S. 127
nicht preisgeben wollte, setzten den Beschwerdeführer aber in die Lage, ihr ernsthafte geschäftliche Schwierigkeiten zu bereiten, als er zur Konkurrenzfirma übertrat. Sie sind deshalb auch ein gewichtiges Indiz dafür, dass er sie durch deren Verwertung erheblich schädigen konnte. Zu Bedenken besteht umsoweniger Anlass, als es um eine vorsorgliche Verfügung geht, die abgeändert und der Entwicklung des Hauptprozesses angepasst werden kann. Dies gilt auch für die Sicherstellung durch die Beschwerdegegnerin.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.