S. 383 / Nr. 59 Organisation der Bundesrechtspflege (d)

BGE 71 I 383

59. Auszug aus dem Urteil vom 3. Dezember 1945 i.S. Schweizerische Vereinigung
zur Wahrung der Gebirgsinteressen gegen Vorstand der Schweizerischen
Vereinigung zur Wahrung der Gebirgsinteressen und Konsorten und Obergericht
des Kantons Luzern.

Regeste:
Voraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde:
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Verfügung, die für die Dauer eines
Prozesses getroffen wird (Erw. 1).
Nichteintreten auf die von einem Verein erhobene Beschwerde, weil die Wahl des
für ihn handelnden Vorstandes nichtig ist (Erw. 2).
Juristische Personen:
Wann sind gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
juristischer Personen nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig? (Erw. 2).

Seite: 384
Conditions du recours de droit public:
Recevabilité du recours contre une mesure prise pour la durée d'un procès
(consid. 1).
Irrecevabilité d'un recours formé par une association, motif pris de ce que
l'élection du comité qui la représente est nulle (consid. 2).
Personnes morales:
Quand les décisions illégales ou contraires aux statuts prises par l'assemblée
générale d'une personne morale sont-elles non seulement annulables, mais
nulles? (consid. 2).
Presupposti del ricorso di diritto pubblico:
Ricevibilità del ricorso diretto contro una misura presa per la durata d'un
processo (consid. 1).
Irricevibilità d'un ricorso interposto da un'associazione, pel motivo che la
nomina del comitato che la rappresenta é nulla (consid. 2).
Persone giuridiche:
Quando sono non soltanto annullabili, ma nulle le decisioni illegali o
contrarie agli statuti prese dall'assemblea generale d'una persona giuridica?
(consid. 2).

A. ­ Die Schweizerische Vereinigung zur Wahrung der Gebirgsinteressen
(Schewag) ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. ZGB mit Sitz in Luzern. Er
bezweckt die Wahrung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und
geistigen Interessen der schweizerischen Gebirgsbevölkerung und hat am 20.
September 1937 die der Aufsicht des Bundes unterstellte Stiftung «Schweiz.
Gebirgshilfe-Fonds» mit einem Vermögen von Fr. 612637.80 errichtet. Nach § 8
der Vereinsstatuten vom 21. Juni 1934 /4. Mai 1938 ist der auf drei Jahre zu
wählende Vorstand der Schewag gleichzeitig Stiftungsrat für den
Gebirgshilfe-Fonds. Neben dem Vorstand sieht § 11 der Vereinsstatuten eine
Geschäftsstelle vor, die unter Aufsicht des Präsidenten steht und die
laufenden Geschäfte sowie das Kassawesen von Verein und Stiftung besorgt. Mit
der Leitung der Geschäftsstelle wurde X. in Luzern betraut.
Am 10. März 1945 beschloss der in der Mitgliederversammlung vom 4. Oktober
1942 gewählte Vorstand der Schewag und Stiftungsrat des Gebirgshilfe-Fonds
einstimmig, das Vertragsverhältnis mit X. auf Ende Mai 1945 aufzulösen und ihn
sofort in seinen Funktionen als Geschäftsleiter einzustellen, was ihm am 27.
März 1945

Seite: 385
schriftlich mitgeteilt wurde. Inzwischen hatte X. zusammen mit zwei
Mitgliedern einer Spezialkommission, angeblich auf Verlangen von mehr als
einem Fünftel der Vereinsmitglieder, am 13. März 1945 eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung auf den 25. März 1945 nach Brig einberufen. Diese
Versammlung, von der die Vorstandsmitglieder fernblieben, wurde zunächst von
X., dann von dem zum Tagespräsidenten gewählten N. geleitet. Sie beschloss die
Revision der Vereins- und Stiftungsstatuten und wählte einen neuen Vorstand,
der den X. wieder in seine Funktionen eingesetzt und auf weitere drei Jahre
bestätigt haben soll.
Am 29. März 1945 reichte Rechtsanwalt Dr. Hochstrasser namens des bisherigen
Vorstandes der Schewag und zehn seiner Mitglieder beim Friedensrichteramt
Luzern Klage gegen die Schewag ein mit dem Begehren um Nichtig-, eventuell
Ungültigerklärung aller von der gesetz- und statutenwidrig einberufenen
Generalversammlung vom 25. März 1945 gefassten Beschlüsse. Gleichzeitig
ersuchte Dr. Hochstrasser unter Hinweis auf diese Klage den
Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Stadt um Bestimmung eines Prozessbeistandes
für die Schewag, da der im Amte befindliche, rechtmässig gewählte Vorstand mit
allen seinen Mitgliedern als Kläger gegen sie auftrete.
Mit Entscheid vom 23. April 1945 entsprach der Amtsgerichtspräsident diesem
Begehren nach Analogie von Art. 706 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
1    Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2    Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:
1  unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
2  in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
3  eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
4  die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.561
5    Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.
und Art. 891 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 891 - 1 Die Verwaltung und jeder Genossenschafter können von der Generalversammlung oder in der Urabstimmung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Genossenschaft anfechten. Ist die Verwaltung Klägerin, so bestimmt das Gericht einen Vertreter für die Genossenschaft.
1    Die Verwaltung und jeder Genossenschafter können von der Generalversammlung oder in der Urabstimmung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Genossenschaft anfechten. Ist die Verwaltung Klägerin, so bestimmt das Gericht einen Vertreter für die Genossenschaft.
2    Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Beschlussfassung angehoben wird.
3    Das Urteil, das einen Beschluss aufhebt, wirkt für und gegen alle Genossenschafter.
OR gestützt auf
§ 1 EG z. revOR und ernannte Franz Wismer, Direktor der Schweiz. Volksbank in
Luzern, zum Vertreter der Schewag für die Dauer des gegen sie angehobenen
Anfechtungsprozesses.
Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Dr. Risi namens der Schewag
Beschwerde, eventuell Rekurs.
Durch Urteil vom 13. Juni 1945 trat das Obergericht des Kantons Luzern auf den
Rekurs nicht ein und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B. ­ Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde

Seite: 386
beantragt Dr. Risi namens der Schewag, die Entscheide des
Amtsgerichtspräsidenten vom 23. April 1945 und des Obergerichts vom 13. Juni
1945 seien wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. (Willkür) aufzuheben.
Die auf Ersuchen des Instruktionsrichters vorgelegte Prozessvollmacht der
Schewag an Dr. Risi ist unterzeichnet von X., Leiter der Geschäftsstelle, und
vier Mitgliedern des am 25. März 1945 gewählten neuen Vorstandes.
C. ­ Der bisherige Vorstand der Schewag und seine Mitglieder beantragen
Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell deren Abweisung. Nichteintreten
wird deshalb beantragt, weil die besondere Voraussetzung des Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG für
die Zulässigkeit der Willkürbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht
erfüllt sei.
Das Obergericht des Kantons Luzern schliesst sich den Anträgen der
Beschwerdebeklagten an.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten aus folgenden
Erwägungen:
1. ­ In Bestätigung der bisherigen Praxis (vgl. BGE 68 I 168 mit Zitaten)
bestimmt Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG, dass die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV gegen Zwischenentscheide nur zulässig sei, wenn sie für den
Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Hier
wurde der Schewag nicht im Verlaufe eines Prozesses, sondern zum voraus für
dessen Dauer ein Vertreter bestellt. Ob diese Massnahme einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG darstellt, kann dahingestellt
bleiben, da sie jedenfalls einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge
hat, d.h. einen Nachteil, der auch durch ein dem Betroffenen günstiges
Endurteil nicht mehr oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 68 I
168
). Ein solcher Nachteil liegt nämlich nach der Praxis stets vor, wenn eine
Anordnung lediglich für die Dauer des Prozessverfahrens getroffen wird, also
mit dem Endurteil dahinfällt und deshalb mit

Seite: 387
diesem nicht mehr angefochten werden kann (nicht veröffentlichte Urteile des
Bundesgerichts vom 6. März 1944 i.S. Rousier, vom 20. März 1944 i.S. Keller,
vom 25. Juni 1945 i.S. Ingold, vom 13. September 1945 i.S. Weibel und vom 8.
November 1945 i.S. Suter). Das Eintreten auf die Beschwerde kann daher nicht
aus dem von den Beschwerdebeklagten angeführten Grunde abgelehnt werden.
2. ­ Fraglich und von Amtes wegen zu prüfen ist dagegen, ob der an der
ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 25. März 1945 bestellte Vorstand
und der von diesem offenbar wieder eingesetzte Geschäftsführer X. befugt sind,
die Schewag zu vertreten und Dr. Risi zur Erhebung der vorliegenden
staatsrechtlichen Beschwerde zu ermächtigen. Es stellt sich deshalb die Frage,
ob die Beschlüsse jener Versammlung und insbesondere die Wahl eines neuen
Vorstandes nichtig oder bloss anfechtbar sind. Über diese zivilrechtliche
Vorfrage ist gemäss Art. 96 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG im vorliegenden Verfahren zu
entscheiden.
ZGB und OR erklären gesetz- und statutenwidrige Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen einer Körperschaft ausdrücklich nur als anfechtbar
(Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB, Art. 706 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
1    Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2    Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:
1  unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
2  in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
3  eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
4  die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.561
5    Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.
, 808 Abs. 6
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 808 - Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen.
und 891 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 891 - 1 Die Verwaltung und jeder Genossenschafter können von der Generalversammlung oder in der Urabstimmung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Genossenschaft anfechten. Ist die Verwaltung Klägerin, so bestimmt das Gericht einen Vertreter für die Genossenschaft.
1    Die Verwaltung und jeder Genossenschafter können von der Generalversammlung oder in der Urabstimmung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Genossenschaft anfechten. Ist die Verwaltung Klägerin, so bestimmt das Gericht einen Vertreter für die Genossenschaft.
2    Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Beschlussfassung angehoben wird.
3    Das Urteil, das einen Beschluss aufhebt, wirkt für und gegen alle Genossenschafter.
OR). Indessen nehmen
Rechtsprechung und Lehre übereinstimmend an, dass es auch nichtige Beschlüsse
gebe, die als solche überhaupt nicht zu beachten sind und auf die sich die
gesetzlichen Anfechtungsfristen nicht beziehen (vgl. BGE 64 II 152 Erw. 2, 67
I 347
, 67 II 175; EGGER, N. 8 - 14 zu Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB; WIELAND, Handelsrecht Bd.
II S. 102 ff).
a) Als nichtig zu behandeln sind vor allem solche Willensäusserungen von
Körperschaftsmitgliedern, die wegen formeller Mängel nicht als Beschlüsse von
Mitgliederversammlungen gelten können; denn blosse Anfechtbarkeit setzt
voraus, dass überhaupt ein solcher Beschluss vorliegt (vgl. EGGER, a.a.O. N.
9). So sind, da die Aktionäre ihr Stimmrecht nur in der Generalversammlung
ausüben können, Zirkulationsbeschlüsse selbst dann nichtig, wenn sie von
sämtlichen Aktionären einstimmig gefasst werden

Seite: 388
(BGE 67 I 346 Erw. 3). Kein bloss anfechtbarer Beschluss liegt sodann vor,
wenn die Mitgliederversammlung von einer nach Gesetz oder Statuten hiezu nicht
zuständigen Person einberufen wurde (EGGER a.a.O. N. 9; WIELAND, Handelsrecht
Bd. II S. 103 Anm. 43; HUECK, Anfechtung oder Nichtigkeit von
Generalversammlungsbeschlüssen S. 31 ff. insb. Anm. 4). So verhält es sich
aber mit der ausserordentlichen Mitgliederversammlung der Schewag vom 25. März
1945. Da die Statuten über die Einberufung der Mitgliederversammlung nichts
bestimmen, ist hiezu nach Art. 64 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 64 - 1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
1    Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
2    Sie wird vom Vorstand einberufen.
3    Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
ZGB der Vorstand zuständig. Der
Leiter der Geschäftsstelle ist hiezu nicht befugt; § 11 der Statuten, wo seine
Aufgaben umschrieben sind, begründet keine derartige Kompetenz. Auch die
jahrelange Praxis, auf die sich X. in seiner Bestätigung vom 23. April 1945
beruft, gibt ihm diese Befugnis nicht. Handelte er doch dabei entweder im
Auftrag oder mit nachträglicher Genehmigung des nach Gesetz und Statuten
einzig zuständigen Vorstandes. Hier aber erfolgte die Einberufung
unbestrittenermassen gegen den Willen des Vorstandes. Dieser hat sie auch
nicht etwa nachträglich genehmigt, denn seine Mitglieder sind an der
Versammlung nicht erschienen; deren Leitung besorgte gesetz- und
statutenwidrig zuerst der Geschäftsleiter und nachher ein Tagespräsident an
Stelle des Vereinspräsidenten als des nach § 6 der Statuten rechtmässigen
Leiters.
Schliesslich kann der Geschäftsleiter die Befugnis zur Einberufung auch nicht
gestützt auf Art. 64 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 64 - 1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
1    Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
2    Sie wird vom Vorstand einberufen.
3    Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
ZGB daraus ableiten, dass mehr als ein Fünftel der
Mitglieder ein dahingehendes Begehren stellten. Dadurch wird die gesetzliche
Zuständigkeit des Vorstandes nicht ausgeschaltet; weigert sich dieser, einem
solchen Begehren zu entsprechen, so bleibt der betreffenden Mitgliedergruppe
nichts anderes übrig, als ihr Recht durch Klage durchzusetzen (EGGER N. 10 zu
Art. 64
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 64 - 1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
1    Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
2    Sie wird vom Vorstand einberufen.
3    Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
ZGB).
Dass die zwei Mitglieder einer Spezialkommission, welche die Einladung zur
Mitgliederversammlung vom

Seite: 389
25. März 1945 mitunterzeichnet haben, ebensowenig wie der Geschäftsleiter zur
Einberufung zuständig waren, ist ohne weiteres klar.
b) Die Wahl des neuen Vorstandes ist übrigens ein nicht nur aus formellen
Gründen, sondern auch seinem Inhalt nach nichtiger Vereinsbeschluss. Der in
der ordentlichen Jahresversammlung der Schewag vom 4. Oktober 1942 bestellte
Vorstand war gemäss § 8 Abs. 3 der Statuten auf 3 Jahre gewählt. Seine
Amtsdauer lief somit erst am 4. Oktober 1945 ab. Wäre sie, wie Dr. Risi in der
Eingabe an den Amtsgerichtspräsidenten vom 20. April 1945 unter Hinweis auf §
12 der Statuten behauptete, schon Ende Dezember 1944 abgelaufen, so hätte sie
statutenwidrig weniger als drei Jahre betragen; auch wäre nicht verständlich,
weshalb in der Generalversammlung vom 30. Dezember 1944 kein neuer Vorstand
gewählt worden ist.
Stand aber der am 4. Oktober 1942 gewählte Vorstand am 25. März 1945 noch im
Amte, so konnte, solange er nicht abberufen war, von der auf diesen Tag
einberufenen Mitgliederversammlung kein neuer Vorstand gewählt werden, ansonst
zwei Vorstände nebeneinander beständen und es ungewiss wäre, welcher der
beiden zur rechtmässigen Vertretung des Vereins befugt ist. Und zwar würde
dieser unhaltbare Rechtszustand bei blosser Anfechtbarkeit der zweiten Wahl
und Versäumnis der Anfechtungsfrist des Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB bis zum Ablauf der
Amtsdauer des zuerst gewählten Vorstandes dauern. Das widerspräche der
Grundordnung des Vereinsrechts und zwingt zum Schluss, dass die Wahl eines
zweiten Vorstandes während der Amtsdauer und ohne Abberufung des rechtmässig
gewählten Vorstandes nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig ist.
c) Die Nichtigkeit der an der Mitgliederversammlung vom 25. März 1945
erfolgten Vorstandswahl hat zur Folge, dass auch die durch diesen Vorstand
beschlossene Wiedereinsetzung des vom rechtmässigen Vorstand abgesetzten
Geschäftsleiters X. nichtig ist. Demnach ist keiner der

Seite: 390
Unterzeichner der Vollmacht des Dr. Risi zur Vertretung der Schewag befugt.
Auf die von diesem namens der Schewag eingereichte staatsrechtliche Beschwerde
kann daher nicht eingetreten werden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 I 383
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 03. Dezember 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 I 383
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Voraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde:Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Verfügung...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 87  96
OR: 706 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
1    Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2    Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:
1  unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
2  in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
3  eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
4  die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.561
5    Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.
808 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 808 - Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen.
891
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 891 - 1 Die Verwaltung und jeder Genossenschafter können von der Generalversammlung oder in der Urabstimmung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Genossenschaft anfechten. Ist die Verwaltung Klägerin, so bestimmt das Gericht einen Vertreter für die Genossenschaft.
1    Die Verwaltung und jeder Genossenschafter können von der Generalversammlung oder in der Urabstimmung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Genossenschaft anfechten. Ist die Verwaltung Klägerin, so bestimmt das Gericht einen Vertreter für die Genossenschaft.
2    Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Beschlussfassung angehoben wird.
3    Das Urteil, das einen Beschluss aufhebt, wirkt für und gegen alle Genossenschafter.
ZGB: 60 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
64 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 64 - 1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
1    Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
2    Sie wird vom Vorstand einberufen.
3    Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
BGE Register
64-II-150 • 67-I-342 • 67-II-167 • 68-I-165 • 71-I-383
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorstand • nichtigkeit • staatsrechtliche beschwerde • dauer • leiter • zwischenentscheid • amtsdauer • entscheid • rechtsanwalt • einstimmigkeit • juristische person • weiler • stiftung • stiftungsrat • bundesgericht • funktion • einladung • stelle • bewilligung oder genehmigung • bundesrechtspflegegesetz
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