103 Ib 82
16. Urteil des Kassationshofes vom 20. Juni 1977 i.S. Widmer gegen Jugendstaatsanwalt des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 93bis Abs. 2
und Art. 93ter Abs. 2
StGB.
- Jugendliche, die zur Durchführung einer Erziehungsmassnahme gestützt auf Art. 93bis Abs. 2
StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen wurden, sich aber der Anstaltsdisziplin beharrlich widersetzen, dürfen bis zur Schaffung einer geschlossenen Arbeitserziehungsanstalt in analoger Anwendung des Art. 100bis Ziff. 4
StGB in eine Strafanstalt versetzt werden.
Regeste (fr):
- Art. 93bis al. 2 et art. 93ter al. 2 CP.
- En vertu d'une application par analogie de l'art. 100bis ch. 4 CP, aussi longtemps qu'il n'existe pas d'établissement fermé d'éducation au travail, les adolescents qui ont été placés dans une maison d'éducation pour subir une mesure de placement au sens de l'art. 93bis al. 2 CP et qui enfreignent obstinément la discipline de l'établissement peuvent être tranférés dans un établissement pénitentiaire.
Regesto (it):
- Art. 93bis cpv. 2 e 3, art. 93ter cpv. 2 CP.
- Fino a che non esista uno stabilimento chiuso di educazione al lavoro, gli adolescenti collocati in una casa di educazione al lavoro per subirvi una misura educativa ai sensi dell'art. 93bis cpv. 2 CP e che vi trasgrediscano ostinatamente la disciplina della casa, possono essere trasferiti, in applicazione analogica dell'art. 100bis n. 4 CP, in uno stabilimento penitenziario.
Sachverhalt ab Seite 83
BGE 103 Ib 82 S. 83
Widmer war vom Obergericht des Kantons Zürich am 5. Juli 1976 der wiederholten und fortgesetzten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 91 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
|
a | der Verweis; |
b | der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; |
c | die Busse; sowie |
d | der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. |



SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
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a | der Verweis; |
b | der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; |
c | die Busse; sowie |
d | der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. |



SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
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a | der Verweis; |
b | der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; |
c | die Busse; sowie |
d | der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. |
BGE 103 Ib 82 S. 84
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur gegen Verfügungen letzter Instanzen der Kantone zulässig (Art. 98 lit. g

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
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a | der Verweis; |
b | der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; |
c | die Busse; sowie |
d | der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. |
2. Jugendliche, die nach Art. 91

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
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a | der Verweis; |
b | der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; |
c | die Busse; sowie |
d | der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. |


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d | der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. |


BGE 103 Ib 82 S. 85
in eine Nacherziehungsanstalt und damit auch in die Strafanstalt grundsätzlich aus.
3. Das vom Gesetzgeber mit der Teilrevision des StGB vom 18. März 1971 angestrebte Ziel, besondere Jugendanstalten zu errichten, um zu verhindern, dass Massnahmen an Jugendlichen in Strafanstalten vollzogen werden, konnte jedoch bis anhin nicht verwirklicht werden. Deshalb wird Art. 93ter Abs. 2


SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
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a | der Verweis; |
b | der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; |
c | die Busse; sowie |
d | der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. |

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BGE 103 Ib 82 S. 86
Erziehungsheim erforderte. Vielmehr drängt sich die Anwendung von Art. 100bis Ziff. 4 auf. Die Durchführung der Erziehungsmassnahme in einer Arbeitserziehungsanstalt ist nur an Jugendlichen möglich, die bereits das 17. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 93bis

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b | der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; |
c | die Busse; sowie |
d | der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. |

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a | der Verweis; |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 94 - Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung. |
4. Der Beschwerdeführer, der sich bereits im Erziehungsheim als untragbar erwies und deshalb in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen wurde, ist dort dreimal entwichen, zuletzt in der Absicht, sich ins Ausland abzusetzen. Er hat sich damit der Anstaltsdisziplin beharrlich widersetzt. Die Voraussetzungen für seine Versetzung in die Strafanstalt sind daher gemäss Art. 100bis Ziff. 4

Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.