und Art. 93ter Abs. 2
StGB.
StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen wurden, sich aber der Anstaltsdisziplin beharrlich widersetzen, dürfen bis zur Schaffung einer geschlossenen Arbeitserziehungsanstalt in analoger Anwendung des Art. 100bis Ziff. 4
StGB in eine Strafanstalt versetzt werden.
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt. Dort entwich er dreimal, zuletzt in der Absicht, sich ins Ausland abzusetzen, worauf die Jugendanwaltschaft am 18. Februar 1977 gestützt auf Art. 93ter Abs. 2
StGB und Art. 7
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
StGB sei weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn anwendbar. Die Versetzung des Jugendlichen in die Arbeitserziehungsanstalt stelle gegenüber der Einweisung in ein Erziehungsheim an sich schon eine Verschärfung der Massnahme dar. Für ausserordentlich schwer erziehbare Jugendliche sei die Arbeitserziehungsanstalt ebensogut geeignet wie die in Art. 93ter Abs. 2
StGB genannte Anstalt für Nacherziehung, weshalb auch die Übergangsbestimmung des Art. 7
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen worden sind und sich als ausserordentlich schwer erziehbar erweisen, können gemäss Art. 93ter Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
StGB vor, dass Jugendliche, die sich in einem Erziehungsheim als untragbar erweisen, aber nicht in ein Therapieheim gehören, in eine Anstalt für Nacherziehung versetzt werden können. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass Art. 93ter Abs. 2
StGB die Versetzung eines schwer erziehbaren Jugendlichen in eine Anstalt für Nacherziehung nur zulässt, wenn er sich in einem Erziehungsheim befindet; die Versetzung aus einer Arbeitserziehungsanstalt in eine Nacherziehungsanstalt wird dagegen nicht vorgesehen. Der Wortlaut entspricht offenbar auch dem Sinn der Bestimmung. In die Anstalt für Nacherziehung sollen besonders schwierige Jugendliche eingewiesen werden, die keiner heilpädagogischen Betreuung und keiner psychiatrischen Untersuchung oder Behandlung in einem Therapieheim bedürfen, aber wegen ihrer Disziplinlosigkeit oder Renitenz eine strenge Nacherziehung in einer geschlossenen Anstalt nötig haben (Botschaft, BBl 1965 I 593; Sten.Bull. StR 1967 S. 74). Die Nichterwähnung der Arbeitserziehungsanstalt ist in der Tat damit zu erklären, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die der Anstalt für Nacherziehung zugedachte Aufgabe könne ebensogut in einer Arbeitserziehungsanstalt erfüllt werden. Diese wird somit der Anstalt für Nacherziehung praktisch gleichgestellt (BOEHLEN, Kommentar zum Schweizerischen Jugendstrafrecht, N. 9 in fine zu Art. 93ter und N. 3 letzter Absatz zu Art. 93bis). Art. 93ter Abs. 2 schliesst demnach die disziplinarische Versetzung eines Jugendlichen aus der Arbeitserziehungsanstalt
StGB in der Verordnung 1 zum StGB im Sinne einer Übergangslösung dahin ergänzt, dass Jugendliche, die sich in einem Erziehungsheim als untragbar erweisen, bis zur Schaffung einer Anstalt für Nacherziehung in die Strafanstalt eingewiesen werden können (Art. 7
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
StGB die vollziehende Behörde, einen in die Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene Eingewiesenen, der sich der Anstaltsdisziplin beharrlich widersetzt oder sich gegenüber Erziehungsmethoden der Anstalt als unzugänglich erweist, bis zur Errichtung einer geschlossenen Arbeitserziehungsanstalt in eine Strafanstalt zu versetzen (vgl. Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1971, Abschnitt III Ziff. 2). Wenn aber das Gesetz es erlaubt, Jugendliche, die sich in einem Erziehungsheim als untragbar erweisen, und junge Erwachsene, die sich in einer offenen Arbeitserziehungsanstalt nicht halten, bis zur Schaffung geschlossener Sonderanstalten in die Strafanstalt zu versetzen, so muss die gleiche Übergangslösung ebenso gegenüber Jugendlichen zulässig sein, die sich dem Vollzug der Erziehungsmassnahme in einer offenen Arbeitserziehungsanstalt widersetzen. Im letztern Fall eine Ausnahme zu machen, wäre widersprüchlich und mit dem Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts nicht vereinbar. Es versteht sich, dass die Versetzung von Jugendlichen aus der Arbeitserziehungsanstalt in die Strafanstalt nicht aufgrund von Art. 93ter Abs. 2 vorzunehmen ist, der nach seinem Wortlaut vorerst die unzweckmässige Rückversetzung in ein
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 94 - 1 Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde der verurteilten Person für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung. |
StGB gegeben, so dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt.