103 Ia 63
14. Auszug aus dem Urteil vom 6. Mai 1977 i.S. Munizipalgemeinde Ritzingen gegen Staatsrat des Kantons Wallis
Regeste (de):
- Art. 88 OG.
- Die Gemeinde ist nicht legitimiert, staatsrechtliche Beschwerde zu erheben gegen einen kantonalen Entscheid, mit dem der Betrag festgesetzt wird, den sie an die Kosten einer Zivilschutzbaute zu leisten hat.
Regeste (fr):
- Art. 88 OJ.
- La Commune n'a pas qualité pour agir par la voie du recours de droit public contre une décision cantonale fixant le montant de sa participation aux frais d'une construction destinée à la protection civile.
Regesto (it):
- Art. 88 OG.
- Il Comune non è legittimato a proporre ricorso di diritto pubblico contro una decisione cantonale che determina l'ammontare della sua partecipazione alle spese di una costruzione destinata alla protezione civile.
Sachverhalt ab Seite 63
BGE 103 Ia 63 S. 63
Im Neubau des Spitals von Brig wurde nach Massgabe des Bundesgesetzes über bauliche Massnahmen im Zivilschutz eine geschützte Operationsstelle eingerichtet. Der Staatsrat des Kantons Wallis beschloss am 10. Dezember 1976, die nach Abzug der Bundes- und der kantonalen Subvention verbleibenden 17,5% der Baukosten dieser Operationsstelle auf die interessierten Gemeinden im Verhältnis zur Einwohnerzahl aufzuteilen. Demgemäss wurde die Gemeinde Ritzingen mit 0,07% der Gesamtkosten oder Fr. 1'120.-- belastet. Dagegen erhob der Gemeinderat namens der Munizipalgemeinde "Einsprache" an das Bundesgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Staatsrat anzuweisen, eine neue Kostenverteilung vorzunehmen, die nicht nur der Bevölkerungszahl, sondern auch der finanziellen Lage der Gemeinden Rechnung trage. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verteilung der Kosten ausschliesslich nach der Bevölkerungszahl verletze Art. 8 Absatz 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über bauliche Massnahmen im Zivilschutz.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist nach der Umschreibung ihrer
BGE 103 Ia 63 S. 64
Voraussetzungen in Verfassung (Art. 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |