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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 113 Berufliche Vorsorge [1]* |
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| Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. | ||||||
| Er beachtet dabei folgende Grundsätze: | ||||||
| Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. | ||||||
| Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. | ||||||
| Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. | ||||||
| Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. | ||||||
| Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. | ||||||
| Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. | ||||||
OG) ein Rechtsbehelf zum Schutze der natürlichen und juristischen Personen gegen Übergriffe der Staatsgewalt. Öffentlichrechtliche Korporationen können staatliche Akte, die sie in ihrer Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt berühren, nicht unter Berufung auf verfassungsmässig gewährleistete Individualrechte anfechten. Eine Ausnahme gilt, wenn sich solche Korporationen, namentlich Gemeinden, gegen eine Verletzung ihrer allenfalls gewährleisteten Autonomie oder ihres Bestandes zur Wehr setzen wollen (BGE 100 Ia 90 E. 1a, 202 E. 1; BGE 99 Ia 110 E. 1 mit Hinweisen). Weiter sind die öffentlichrechtlichen Korporationen zur staatsrechtlichen Beschwerde allgemein dann legitimiert, wenn sie sich auf dem Boden des Privatrechtes bewegen oder sonstwie (z.B. als Steuer- oder Gebührenpflichtige) als dem Bürger gleichgeordnete Rechtssubjekte auftreten und durch den angefochtenen staatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen werden (BGE 99 Ia 110 E. 1, 756 E. b; BGE 96 I 329 E. 1, 467 E. 2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Falle trifft weder die eine noch die andere dieser Voraussetzungen zu. Die Autonomie oder der Bestand der Gemeinde Ritzingen werden durch den angefochtenen Entscheid des Staatsrates nicht berührt; die Gemeinde macht dies selbst nicht geltend. Sie wird aber auch nicht wie ein Privater davon betroffen. Es geht nicht darum, dass sie etwa als Grundeigentümerin Steuern oder Gebühren entrichten müsste, sondern sie wird als Trägerin hoheitlicher Gewalt für Beiträge an eine Massnahme des baulichen Zivilschutzes belangt. In solchen Fällen besteht nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes für die Gemeinde keine Möglichkeit, sich mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen Verfügungen einer kantonalen Behörde zur Wehr zu setzen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.