96 I 324
53. Urteil vom 1. Juli 1970 i.S. Burgergemeinde Saas-Grund und Konsorten gegen Kraftwerke Mattmark AG und Staatsrat des Kantons Wallis
Regeste (de):
- Entschädigung für die Lieferung von Trinkwasser; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde; Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Willkür.
- Legitimation der öffentlich-rechtlichen Körperschaften im allgemeinen (Erw. 1).
- Ist eine Genossenschaft, die im Kanton Wallis eine Quelle gefasst hat und eine Ortschaft mit Trinkwasser versorgt, eine juristische Person des Privatrechts (Art. 828 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701
1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 2 Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig. - Ist die Munizipalgemeinde zur Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Eigentumsverhältnisse an Quellen, die vor der Schaffung der Munizipalgemeinde den Walliser Burgergemeinden gehörten (Erw. 5).
Regeste (fr):
- Indemnité pour la fourniture d'eau potable; qualité pour former un recours de droit public; violation du droit d'être entendu, arbitraire.
- Qualité pour recourir des corporations de droit public en général (consid. 1).
- Une société coopérative qui, dans le canton du Valais, a capté une source et alimente une localité en eau potable, est-elle une personne morale de droit privé (art. 828 ss. CO) ou une corporation de droit public? (consid. 3).
- Une commune municipale a-t-elle qualité pour invoquer la violation de l'art. 4 Cst. lorsque l'objet de l'arrêt attaqué n'est pas son patrimoine administratif en tant que tel, mais l'indemnité à payer pour son utilisation? (consid. 4).
- Droit de propriété sur des sources qui appartenaient aux communes bourgeoises valaisannes avant la création des communes munipales (consid. 5).
Regesto (it):
- Indennità per la fornitura di acqua potabile; veste per interporre un ricorso di diritto pubblico; violazione del diritto d'essere sentito; arbitrio.
- Veste delle corporazioni di diritto pubblico in generale (consid. 1).
- Una società cooperativa che, nel canton Vallese, ha captato una sorgente e fornisce acqua potabile ad una località è una persona giuridica di diritto privato (art. 828 e segg. CO) oppure una corporazione di diritto pubblico? (consid. 3).
- Un comune politico ha veste per invocare la violazione dell'art. 4 CF quando l'oggetto della decisione impugnata non è il suo patrimonio amministrativo come tale, ma l'indennità da pagare per la sua utilizzazione? (consid. 4).
- Diritto di proprietà su sorgenti che appartenevano ai comuni patriziali vallesani prima della creazione dei comuni politici (consid. 5).
Sachverhalt ab Seite 325
BGE 96 I 324 S. 325
A.- Art. 4 Abs. 1 und 2 des Walliser Gesetzes vom 2. Februar 1961 "über die Bodenverbesserungen und andere Massnahmen zu Gunsten der Landwirtschaft" hat folgenden Wortlaut: "Eigentümer von Werken, die zu einer mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bodenverbesserung gehören, haben den Anschluss weiterer solcher Unternehmen zu dulden, wenn er nach den natürlichen und technischen Verhältnissen möglich und zweckmässig ist. Der Staatsrat entscheidet über den Anschluss. Er setzt hiefür eine angemessene Vergütung fest, sofern sich eine solche rechtfertigt."
B.- Als Folge der Einrichtungsarbeiten für das Kraftwerk Mattmark, vermutlich im Zusammenhang mit der Erstellung des Druckstollens im Abschnitt Bidermatten - Saas-Fee, versiegte im Herbst 1961 die der Wassergenossenschaft Dorf, Saas-Grund, gehörende Quelle Nr. 041. Diese lieferte vor Beginn der Arbeiten durchschnittlich 2 l/Sek. und versorgte einen Teil des Dorfes Saas-Grund. Zur Sicherstellung der
BGE 96 I 324 S. 326
Wasserversorgung erhielt die Kraftwerke Mattmark AG die Erlaubnis, die betroffenen Leitungen vorläufig aus der Quelle Nr. 207 (Eigentümer: Ludwig Zurbriggen) zu speisen. Die Kraftwerke Mattmark AG bemühte sich in der Folge vergeblich um den Erwerb einer geeigneten Ersatzquelle. Sie wandte sich deshalb an die Trinkwassergenossenschaft Trift, die eine angeblich im Eigentum der Burgergemeinde Saas-Grund stehende Quelle gefasst hat und einen andern Dorfteil mit Trinkwasser versorgt; sie stellte das Begehren, es sei ihr zu gestatten, die Leitungen der Wassergenossenschaft Dorf gegen angemessene Entschädigung an das Netz der Trinkwassergenossenschaft Trift anzuschliessen. Nach längeren Auseinandersetzungen erklärte sich diese bereit, den Anschluss provisorisch bis zum 15. Juni 1967 zu gestatten. In der Folge konnten sich die Parteien über die von der Kraftwerke Mattmark AG zu leistende Entschädigung nicht einigen. Zu Beginn des Winters 1967/68 teilte die Trinkwassergenossenschaft Trift der Unternehmung mit, sie sei nicht mehr in der Lage, die Wassergenossenschaft Dorf weiterhin zu beliefern. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1967 gelangte die Kraftwerke Mattmark AG deshalb an das Departement des Innern des Kantons Wallis mit dem Begehren, die Gemeinde Saas-Grund sei gestützt auf das Enteignungsgesetz sowie auf Art. 4 des Bodenverbesserungsgesetzes vom 2. Februar 1961 zu verpflichten, der Wassergenossenschaft Dorf die benötigte Trinkwassermenge von 2 l/Sek. zu liefern; weiter sei die Trinkwassergenossenschaft Trift zu verhalten, der Gemeinde Saas-Grund für die Durchleitung des Wassers ihre Leitungen zur Verfügung zu stellen und den Anschluss an die Anlagen der Wassergenossenschaft Dorf aufrechtzuerhalten. Die Gesuchstellerin erklärte sich bereit, hiefür eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Das Departement des Innern stellte das Gesuch sowohl der Gemeinde Saas-Grund als auch der Trinkwassergenossenschaft Trift zur Vernehmlassung zu. Da innert Frist keine Antworten eingingen, fällte der Staatsrat des Kantons Wallis am 12. Januar 1968 folgenden Entscheid: "1. Das Begehren der Kraftwerke Mattmark AG wird mit den Verflichtungen, die sich daraus für die Gemeinde und die Trinkwassergenossenschaft Triftalp ergeben, angenommen. 2. Falls keine Einigung zustande kommt, werden die von der erwähnten Genossenschaft [richtig: Gesellschaft] der Gemeinde
BGE 96 I 324 S. 327
Saas-Grund und der Trinkwassergenossenschaft zu entrichtenden Entschädigungen vom Staatsrat auf Grund eines Expertengutachtens festgesetzt." In der Begründung seines Beschlusses wies der Staatsrat darauf hin, dass die Gemeinde Saas-Grund selbst Trinkwasser gefasst habe, dass diese Fassung jedoch aus unbekannten Gründen nicht an das Netz der Trinkwassergenossenschaft Trift angeschlossen worden sei, so dass das Wasser unbenutzt in den Bach fliesse. Dieses Trinkwasser sei demnach verfügbar und könne der Trinkwassergenossenschaft Dorf ohne weiteres zur Verfügung gestellt werden, zumal eine Verbindung zwischen den beiden Leitungsnetzen bestehe. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 29. Januar 1968 eröffnet; er wurde von den Beteiligten nicht angefochten.
C.- In der Entschädigungsfrage konnte in der Folge keine Einigung erzielt werden. Mit Beschluss vom 9. April 1968 beauftragte der Staatsrat deshalb die Herren Hans Bloetzer, Ing. agr., Visp, und Pius Werner, Grossrat in Naters, mit der Erstellung eines Gutachtens. Da die Kraftwerke Mattmark AG gegen die Person des Experten Bloetzer Einwendungen erhoben hatte, bestimmte der Staatsrat am 11. Dezember 1968 Karl Zumtaugwald, Direktor der kantonalen landw. Schule Oberwallis, Visp, zum zweiten Sachverständigen. In ihrem Bericht vom 18. Juli 1969 empfahlen die beiden Experten, folgende Entschädigungen zuzusprechen: - Fr. 5'000.-- an die Burgergemeinde Saas-Grund für die Abgabe von 1,5 l/Sek. in Trift; - Fr. 15'000.-- an die Gemeinde Saas-Grund für die Benutzung der Installationen; - Fr. 7'000.-- an die Trinkwassergenossenschaft Trift für die Benutzung der Einrichtungen. Der Staatsrat des Kantons Wallis schloss sich diesen Empfehlungen an und fasste am 12. September 1969 einen entsprechenden Beschluss.
D.- Die Burgergemeinde und die Munizipalgemeinde Saas-Grund sowie die Trinkwassergenossenschaft Trift führen gemeinsam staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der Beschluss des Staatsrates vom 12. September 1969 sei aufzuheben. Die Trinkwassergenossenschaft rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, der angefochtene Entscheid beruhe auf dem vorausgegangenen Staatsratsbeschluss vom 12. Januar
BGE 96 I 324 S. 328
1968, der ihr nie gehörig eröffnet worden sei; eine Rechtsverweigerung sei zudem darin zu erblicken, dass ihr das Sachverständigengutachten vom 18. Juli 1969 nicht zur Vernehmlassung zugestellt worden sei. Die Burgergemeinde Saas-Grund macht geltend, sie sei im bisherigen Verfahren gar nicht Partei gewesen, da sich das Begehren der Kraftwerke Mattmark AG lediglich an die Munizipalgemeinde gerichtet habe; dass ihr der Staatsrat nicht Gelegenheit gegeben habe, zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen, stelle deshalb eine Gehörsverweigerung dar. Sie führt weiter aus, Art. 4 des Bodenverbesserungsgesetzes vom 2. Februar 1961 hätte in ihrem Fall gar nicht angewendet werden dürfen, da sie nicht Eigentümerin des betroffenen Werkes, sondern lediglich Quelleneigentümerin sei; die Festsetzung der Entschädigung sei willkürlich, da sie nicht nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes erfolgt sei. Die Munizipalgemeinde Saas-Grund rügt schliesslich ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
E.- Die Kraftwerke Mattmark AG beantragt in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der Staatsrat des Kantons Wallis schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach der Umschreibung ihrer Voraussetzungen in Verfassung (Art. 113 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
BGE 96 I 324 S. 329
(BGE 95 I 46), insbesondere wenn Gegenstände des Finanzvermögens betroffen werden (BGE 90 I 337). Wie das Bundesgericht indessen in seinem Urteil vom 3. Juni 1970 i.S. Commune de Lutry erkannt hat, ist die Gemeinde nicht legitimiert, allein gestützt auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
2. Die Trinkwassergenossenschaft Trift rügt in erster Linie, der Staatsratsbeschluss vom 12. Januar 1968 (Verpflichtung zur Abgabe von Trinkwasser), der dem angefochtenen Beschluss vom 12. September 1969 (Festsetzung der Entschädigungssummen) zugrunde liegt, sei ihr nicht gültig eröffnet worden; sie erblickt darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Welcher Formmangel der Mitteilung anhaften soll, wird indessen in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt. Da die Beschwerdebegründung insoweit den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 96 I 324 S. 330
über das Verwaltungsverfahren vor dem Staatsrat (Walliser Gesetzessammlung Nr. 353), wonach die Verfügung dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen ist.
3. Die Trinkwassergenossenschaft wirft dem Staatsrat weiter vor, er habe ihr das Gutachten der Experten Werner und Zumtaugwald vom 18. Juli 1969 nicht zur Vernehmlassung zugestellt und sich damit einer Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
|
1 | Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
2 | Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig. |
IR 0.631.252.934.951.1 Notenaustausch vom 1. Dezember 1971 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Châtelard (Wallis) Wallis Art. 1 - 1. Es werden in Châterlard auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet, und zwar einerseits an der Forclaz-Strasse in unmittelbarer Nähe der Grenze, andererseits im Bahnhof Châterlard. |
|
1 | Es werden in Châterlard auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet, und zwar einerseits an der Forclaz-Strasse in unmittelbarer Nähe der Grenze, andererseits im Bahnhof Châterlard. |
2 | Die schweizerische und die französische Grenzabfertigung des Verkehrs auf der Strasse und auf der Eisenbahnlinie, die Vallorcine mit Châterlard verbinden, finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
|
1 | Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
2 | Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
|
1 | Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
2 | Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
|
1 | Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
2 | Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften. |
3 | Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. |
BGE 96 I 324 S. 331
über das öffentliche Gesundheitswesen vom 18. November 1961 verpflichtet, "die auf ihrem Gebiete gelegenen Wohnsiedlungen mit Trinkwasser in einer für den normalen Bedarf der öffentlichen Dienste und der Wohnbevölkerung ausreichenden Menge zu versorgen". Ob die Trinkwassergenossenschaft Trift eine juristische Person des Privatrechts oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, mag indessen - gleich wie die damit verbundene Frage nach ihrer Beschwerdelegitimation - offen bleiben, denn ihre Beschwerde ist unbegründet. Der Staatsrat hat sich im angefochtenen Entscheid auf Art. 4 des Gesetzes über die Bodenverbesserungen und andere Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft vom 2. Februar 1961 gestützt; danach ist er berechtigt, über einen Werkanschluss zu entscheiden und eine angemessene Vergütung festzusetzen. Nach welchen Kriterien die Entschädigung zu bemessen ist, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt, und es finden sich darin auch keine Bestimmungen über das Verfahren; der Staatsrat wird insbesondere nicht ausdrücklich verpflichtet, in jedem Fall ein Sachverständigengutachten einzuholen. - Der Staatsrat gab der Trinkwassergenossenschaft Trift vom Begehren der Kraftwerke Mattmark AG vom 11. Dezember 1967 Kenntnis und setzte ihr eine Antwortfrist von 15 Tagen. Die Genossenschaft erhob gegen den Werkanschluss keine Einwendungen. Mit Rücksicht darauf verpflichtete sie der Staatsrat in seinem Beschluss vom 12. Januar 1968, ihre Anlagen zur Durchleitung der benötigten Wassermenge zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig kündigte er an, er werde aufgrund eines Expertengutachtens über die von der Kraftwerke Mattmark AG zu entrichtende Entschädigung entscheiden, falls hierüber keine Einigung erzielt werden könne. Dieser Beschluss wurde von den Beteiligten nicht angefochten. Da sich die Parteien in der Folge über die Höhe der Entschädigung nicht einigen konnten, ernannte der Staatsrat zwei Sachverständige, die Herren Werner und Zumtaugwald. Diese luden die Vertreter der Parteien zu einer Besprechung ein; die Vertreter der Trinkwassergenossenschaft Trift, Benjamin Anthamatten und Josef Venetz, hatten am 11. Juni 1969 Gelegenheit, den Experten ihren Standpunkt darzulegen und insbesondere zum Gutachten Rudaz vom 19. Dezember 1966 Stellung zu nehmen, auf welches die Kraftwerke Mattmark AG ihr Angebot stützte und auf welches die Sachverständigen in ihrem Bericht vom 18. Juli 1969 ausdrücklich
BGE 96 I 324 S. 332
Bezug nehmen. Da die Experten zu annähernd gleichen Ergebnissen gelangten wie seinerzeit Herr Ing. Rudaz, machte sich der Staatsrat als Verwaltungsbehörde keiner Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
5. Die Burgergemeinde Saas-Grund macht geltend, sie sei Eigentümerin der Quelle "Egge", welche das Verteilungsnetz der Trinkwassergenossenschaft Trift speist. Sie rügt in dieser Eigenschaft ebenfalls eine Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 96 I 324 S. 333
bisherigen Verfahren gar nicht Partei gewesen, da sich das Begehren der Kraftwerke Mattmark AG lediglich an die Munizipalgemeinde gerichtet habe; dass ihr der Staatsrat nicht Gelegenheit gegeben habe, zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen, stelle demnach eine Gehörsverweigerung dar. Im übrigen rügt sie als willkürlich, dass die Entschädigung nicht im Enteignungsverfahren, sondern nach Massgabe von Art. 4 des Gesetzes über die Bodenverbesserungen vom 2. Februar 1961 festgesetzt worden ist. Gemäss Art. 2 lit. a des Gesetzes vom 27. November 1877 "bezeichnend die zum öffentlichen Dienste der Gemeinden bestimmten Burgergüter" (Walliser Gesetzessammlung Nr. 2221) gehören die Quellen zum Burgereigentum, welches zum "öffentlichen Dienst" der Gemeinde bestimmt ist und seiner Zweckbestimmung nicht entzogen werden darf. Demgegenüber bestimmt Art. 3 dieses Gesetzes: "Alles burgerliche Eigenthum, welches im Art. 2 nicht vorgesehen ist, bleibt Eigenthum der Burgerschaft". Das erwähnte Gesetz aus dem Jahre 1877 unterscheidet demnach zwischen dem gewöhnlichen Burgereigentum, das in der freien Verfügungsgewalt der Burger steht, und dem Burgervermögen, das öffentlichen Zwecken dient. Nach Art. 71 der Walliser Kantonsverfassung vom 8. März 1907 ist indessen das Burgervermögen, "welches vor der Organisation der Munizipalgemeinde eine öffentliche Bestimmung hatte", auf die Munizipalgemeinde übergegangen; die Verfassungsbestimmung sieht vor, dass die betroffenen Teile des Burgervermögens "durch das Gesetz" bestimmt werden. Darin liegt offensichtlich eine Verweisung auf das erwähnte Gesetz aus dem Jahre 1877. Es ist daher fraglich, ob die Burgergemeinde Saas-Grund nach geltendem Recht als Quelleneigentümerin betrachtet werden kann. Mit Rücksicht darauf kann dem Staatsrat jedenfalls keine Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 96 I 324 S. 334
Gesetzes vom 1. Juli 1938 betreffend die Wahlen und Abstimmungen (Walliser Gesetzessammlung Nr. 51) der Gemeinderat die Amtsverrichtungen des Burgerrats ausübt, wenn in einer Ortschaft kein solcher besteht. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis dafür, dass im vorliegenden Fall ein "getrennter Burgerrat" im Sinne dieser Bestimmung in Erscheinung getreten wäre. Der von der Burgergemeinde Saas-Grund erhobene Vorwurf der Gehörsverweigerung erweist sich daher als unbegründet und verstösst nach den gesamten Umständen gegen Treu und Glauben. Dass die Entschädigungssumme nicht im Enteignungsverfahren, sondern gestützt auf Art. 4 des Gesetzes über die Bodenverbesserungen festgesetzt worden ist, stellt schliesslich ebenfalls keine Verfassungsverletzung dar, da - wie bereits erwähnt - zweifelhaft ist, ob der Burgergemeinde Saas-Grund ein derartiger Anspruch überhaupt zugestanden hätte. Es lässt sich ohne Willkür annehmen, die Entschädigung sei der Burgergemeinde bloss aus Gefälligkeit zugesprochen worden, zumal die Summe nach dem Gesetz der Munizipalgemeinde hätte ausgerichtet werden müssen (Beschwerdeantwort des Staatsrats S. 3/4). Dass die Munizipalgemeinde den Zuspruch einer Entschädigung an die Burgergemeinde nicht beanstandet, stellt im übrigen einen weiteren Hinweis dafür dar, dass die Burgerschaft und die Munizipalgemeinde ihre Interessen während des ganzen Verfahrens gemeinsam gewahrt haben. - Da sich die Beschwerde der Burgergemeinde als unbegründet erweist und abgewiesen werden muss, braucht über ihre Beschwerdelegitimation ebenfalls nicht entschieden zu werden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.