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BGE-103-IA-288 - 1977-09-21 - BGE - Verfassungsrecht - Art. 2 ÜbBest. BV; erbrechtlicher...
Urteilskopf

103 Ia 288

49. Auszug aus dem Urteil vom 21. September 1977 i.S. Walder und Meier gegen Kanton Zürich
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 288

BGE 103 Ia 288 S. 288

Gemäss Art. 472
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 472 [1]  
  1.   Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn:
1.   das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder
2.   die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
  2.   In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.
  3.   Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
ZGB sind die Kantone befugt, für die Beerbung ihrer Angehörigen, die in ihrem Gebiete den letzten Wohnsitz gehabt haben, den Pflichtteilsanspruch der Geschwister entweder aufzuheben oder ihn auf die Nachkommen der Geschwister auszudehnen. Der Kanton Zürich hatte bis anhin von diesem Vorbehalt keinen Gebrauch gemacht, so dass dort die Regelung des ZGB galt. Demnach stand den Geschwistern ein Pflichtteil in der Höhe eines Viertels des gesetzlichen Erbanspruches zu, wogegen die Nachkommen der Geschwister keinen Pflichtteilsschutz genossen.

BGE 103 Ia 288 S. 289

In der Volksabstimmung vom 13. März 1977 nahmen die Stimmberechtigten des Kantons Zürich eine Initiative auf Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) durch folgende Bestimmung an: "§ 124a.
Geschwister eines Erblassers, der im Kanton Zürich heimatberechtigt war und im Kanton Zürich seinen letzten Wohnsitz hatte, haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der Zürcher, der ausserhalb seines Kantons Wohnsitz hat, ist berechtigt, die Erbfolge in seinen Nachlass dem Recht des Heimatkantons zu unterstellen." Am 21. April 1977 erhoben Max Walder und Karl Meier staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 2
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 472 [1]  
  1.   Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn:
1.   das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder
2.   die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
  2.   In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.
  3.   Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
ÜbBest. BV. Zur Begründung machen sie im wesentlichen geltend, Art. 472
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 472 [1]  
  1.   Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn:
1.   das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder
2.   die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
  2.   In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.
  3.   Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
ZGB enthalte lediglich die einmalige, nur im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des ZGB ausübbare Ermächtigung, eine im Sinne des bis anhin im Kanton geltenden Rechtes liegende Regelung beizubehalten.

Erwägungen


Aus den Erwägungen:


2. a) Die Frage, ob ein Kanton berechtigt sei, nachträglich vom Pflichtteilsrecht gemäss Art. 471
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 471 [1]  
  Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
ZGB abzuweichen und auf Grund von Art. 472
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 472 [1]  
  1.   Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn:
1.   das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder
2.   die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
  2.   In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.
  3.   Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
ZGB zu einer der dort vorgesehenen beiden anderen Wahlmöglichkeiten überzugehen (Aufhebung des Pflichtteils der Geschwister oder Ausdehnung des Pflichtteilsschutzes auf die Nachkommen der Geschwister), hat sich bis heute nie gestellt. Wohl sind nicht sämtliche Kantone bei dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZGB gewählten System geblieben, doch bedeuteten die im Kanton Appenzell Ausserrhoden im Jahre 1969, im Kanton Luzern im Jahre 1975 und im Kanton Glarus im Jahre 1977 erfolgten Gesetzesänderungen ein Aufgeben des Pflichtteilsschutzes der Nachkommen von Geschwistern und damit eine Angleichung des kantonalen Rechtes an die subsidiäre Regelung des Bundesrechtes. Der Fall des Kantons Zürich ist somit der erste, in dem über die Zulässigkeit eines nachträglichen Abweichens von der Lösung des ZGB zu befinden ist. b) Zunächst spricht der Wortlaut von Art. 472
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 472 [1]  
  1.   Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn:
1.   das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder
2.   die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
  2.   In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.
  3.   Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
ZGB zugunsten der Zulässigkeit einer nachträglichen, von derjenigen

BGE 103 Ia 288 S. 290


des Art. 471
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 471 [1]  
  Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
ZGB abweichenden Rechtsgestaltung durch die Kantone. Er besagt, die Kantone seien befugt, für die Beerbung ihrer Angehörigen, die in ihrem Gebiete den letzten Wohnsitz gehabt hätten, den Pflichtteilsanspruch der Geschwister entweder aufzuheben oder ihn auf die Nachkommen der Geschwister auszudehnen. Wenn im Gesetz von einer "Befugnis" die Rede ist, so kann diese nach üblichem Sprachgebrauch jederzeit ausgeübt werden, sofern nicht ausdrücklich eine gesetzliche Verwirkungsfrist vorgesehen ist. Hier fehlt im Text jeder Anhaltspunkt für die von den Beschwerdeführern behauptete Einschränkung der Befugnis in zeitlicher Hinsicht. Eine derart wesentliche Einschränkung hätte indessen im Gesetzestext ihren Ausdruck finden müssen. Mit dem an sich zutreffenden Argument, Vorbehalte seien einschränkend auszulegen, lässt sich dagegen nicht aufkommen. Was die Beschwerdeführer behaupten, würde eine Ausnahme vom Vorbehalt darstellen, die nicht vermutet werden darf. c) Die Beschwerdeführer berufen sich für ihre abweichende Auffassung vorwiegend auf die Entstehungsgeschichte der Norm. Das Bundesgericht hat wiederholt erkannt, dass das Gesetz in erster Linie aus sich selbst, d.h. nach seinem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie nach den ihm zugrunde liegenden Wertungen auszulegen ist (BGE 100 II 57; BGE 98 Ia 593). Die Vorarbeiten sind weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar entscheidend; insbesondere sind Äusserungen von Stellen oder Personen, die bei der Vorbereitung mitwirkten, nicht massgebend, wenn sie im Gesetzestext nicht zum Ausdruck kommen (BGE 98 Ib 380). Das gilt selbst für Äusserungen, die unwidersprochen geblieben sind (BGE BGE 98 Ia 184). Hingegen können die Gesetzesmaterialien bei unklaren oder unvollständigen Bestimmungen ein Hilfsmittel sein, den Sinn einer Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden (BGE 100 II 57 mit Hinweisen), sofern die Materialien eine klare Antwort geben (BGE 101 Ib 240; 92 I 309). Sie sind aber umso weniger zu beachten, je weiter die Gesetzesentstehung zeitlich zurückliegt (BGE 88 I 157; BGE 87 III 94). Die vom Beschwerdeführer behauptete Einschränkung hat im Gesetzestext selber keinen Ausdruck gefunden. Aus dem Wortlaut und Wortsinn ist gegenteils zu entnehmen, dass die Kantone ohne Einhaltung einer bestimmten Frist befugt sein sollen, von der Regelung des ZGB abzuweichen. Da das

BGE 103 Ia 288 S. 291


Gesetz bezüglich des aufgeworfenen Problems weder unklar noch unvollständig ist, bleibt kein Raum für eine Berücksichtigung der Materialien. Die Entstehungsgeschichte der Bestimmung liegt im weiteren bereits über 65 Jahre zurück, so dass sie auch aus diesem Grund kaum mehr beachtlich ist. Aber selbst wenn der Sinn nicht aus der Bestimmung selbst geklärt werden könnte, so dürfte die Entstehungsgeschichte nur dann bei der Auslegung mitberücksichtigt werden, wenn sie über die Absichten des Gesetzgebers zuverlässig Aufschluss zu geben vermöchte (BGE 98 Ib 380). Das ist vorliegend nicht der Fall. Jedenfalls kann ihr nichts zugunsten der Beschwerdeführer entnommen werden, denn von einer zeitlichen Beschränkung des in Art. 472
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 472 [1]  
  1.   Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn:
1.   das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder
2.   die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
  2.   In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.
  3.   Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
ZGB enthaltenen Vorbehalts war im Verlaufe der Entstehungsgeschichte nie die Rede. Keiner der Antragsteller oder Berichterstatter vertrat die Ansicht, dass die in Art. 472
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 472 [1]  
  1.   Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn:
1.   das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder
2.   die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
  2.   In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.
  3.   Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
umschriebene Befugnis der Kantone, eine vom ZGB abweichende Form des Pflichtteilsschutzes zu wählen, nur im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des ZGB und später nicht mehr ausgeübt werden dürfe. Der Umstand, dass in der ursprünglichen Fassung von Art. 472
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 472 [1]  
  1.   Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn:
1.   das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder
2.   die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
  2.   In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.
  3.   Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
ZGB ausdrücklich stand, die Kantone könnten eine vom ZGB abweichende Regelung der Pflichtteilsberechtigung "in ihren Einführungsgesetzen" vorsehen, und dass die drei Worte "in ihren Einführungsgesetzen" erst von der Redaktionskommission gestrichen wurden, spricht nicht für die Auffassung der Beschwerdeführer. Wären sie entsprechend den ursprünglichen Beschlüssen beider Räte im Differenzenbereinigungsverfahren stehen geblieben, so würde dies nicht bedeuten, dass ihnen ein zeitlicher Sinn beizumessen sei, d.h. dass die Abweichung von der Regelung des ZGB nur bei der Schaffung, nicht aber durch eine spätere Änderung des Einführungsgesetzes erfolgen dürfe. Im übrigen ist anzunehmen, dass die Redaktionskommission die Wendung nur deshalb gestrichen hat, weil die Verweisung auf die Einführungsgesetze nicht notwendig war und demgemäss auch andernorts im Zusammenhang mit Vorbehalten des Gesetzes zugunsten des kantonalen Rechtes nicht vorkommt (vgl. etwa Art. 349
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 472 [1]  
  1.   Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn:
1.   das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder
2.   die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
  2.   In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.
  3.   Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
, 361
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 361  
  1.   Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
  2.   Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
  3.   Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
, 466
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 466 [1]  
  Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122153Art. 1; BBl 1979 II 1191).
, 553
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 553  
  1.   Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1.   ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2.   ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3.   einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4.   ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist. [1]
  2.   Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
  3.   Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
, 609
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 609  
  1.   Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
  2.   Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.
, 664
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 664  
  1.   Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
  2.   An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum.
  3.   Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.
, 688
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 688  
  Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
, 695
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 695  
  Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über die Befugnis des Grundeigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, sowie über das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg u. dgl. nähere Vorschriften aufzustellen.
, 709
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 709  
  Den Kantonen bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, in welchem Umfange Quellen, Brunnen und Bäche, die sich in Privateigentum befinden, auch von den Nachbarn und von andern Personen zum Wasserholen, Tränken u. dgl. benutzt werden dürfen.
, 740
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 740  
  Der Inhalt der Wegrechte, wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Zelgweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungsrechte, Tränkerechte, Wässerungsrechte u. dgl. wird, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt.
, 795
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 795  
  1.   Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken in beliebiger Weise festgesetzt werden.
  2.   Die kantonale Gesetzgebung kann den Höchstbetrag des Zinsfusses bestimmen, der für Forderungen zulässig ist, für die ein Grundstück zu Pfand gesetzt wird.
, 796
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 796  
  1.   Das Grundpfand wird nur auf Grundstücke errichtet, die in das Grundbuch aufgenommen sind.
  2.   Die Kantone sind befugt, die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden, von Allmenden oder Weiden, die sich im Eigentum von Körperschaften befinden, sowie von damit verbundenen Nutzungsrechten besonderen Vorschriften zu unterstellen oder sie zu untersagen.
, 843
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 843  
  Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet.
ZGB und Memorial des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Kantone vom 24. Juli 1908, BBl 1908/IV, S. 505 und 520; ferner M. JAGMETTI, Vorbehaltenes kantonales Privatrecht, in: Schweizerisches Privatrecht I,

BGE 103 Ia 288 S. 292


S. 254). Auch die Betonung der allgemeinen Leitlinie der Rechtsvereinheitlichung beim Erlass des ZGB hilft den Beschwerdeführern nicht, denn eben in der Frage des Pflichtteilsanspruchs der Geschwister musste auf die Vereinheitlichung verzichtet werden, und zwar ohne bestimmte zeitliche Begrenzung. Der Zweck von Art. 474
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 474  
  1.   Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers.
  2.   Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen.
ZGB besteht jedenfalls nicht darin, den Kantonen die Beibehaltung ihres bisherigen Systems zu ermöglichen; vielmehr wurden ihnen an Stelle der früher geltenden, von Kanton zu Kanton verschiedenen Regelungen nur deren drei zur Wahl freigestellt, nämlich diejenige gemäss Art. 471
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 471 [1]  
  Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
ZGB und die beiden in Art. 472
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Art. 472 [1]  
  1.   Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn:
1.   das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder
2.   die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
  2.   In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.
  3.   Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
ZGB vorgesehenen Varianten. Die ratio legis lag allein in referendumspolitischen Rücksichten - man befürchtete, dass das ganze Gesetzeswerk ob dieser Frage scheitern könnte -, so dass ihr für die Auslegung des Textes nichts abzugewinnen ist (vgl. hierzu Votum HUBER im Nationalrat, Sten.Bull. N. 1907 S. 296 ff. und HOFFMANN im Ständerat, Sten.Bull. S 1907 S. 302 ff.; ferner Kommentar TUOR, 2. Auflage, N. 1 zu Art. 472; GUISAN, La réserve des héritiers collatéraux de la deuxième parentèle, in: ZSR 49/1930 S. 315; ÄBLI, der Pflichtteil der Geschwister und ihrer Nachkommen im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1940 S. 13/14). Wenn in der Beschwerde weiter auf die grosse Durchmischung der Bevölkerung der Kantone hingewiesen wird, die es als stossend erscheinen lasse, heute eine neue kantonale Norm zu schaffen, die nur für einen kleinen Teil der Kantonseinwohner gelte, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Problem schon bei der Schaffung von Art. 472
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 472 [1]  
  1.   Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn:
1.   das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder
2.   die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
  2.   In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.
  3.   Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
ZGB bestand und erkannt worden war, wie sich eindeutig aus dem Referat EUGEN HUBERS vom 13. Dezember 1905 im Nationalrat ergibt (Sten.Bull. 1905 S. 1356). Da sich das Parlament schliesslich in Kenntnis der Nachteile doch für eine differenzierende Lösung entschlossen hat, dürfen heute diese nämlichen Gründe nicht ins Feld geführt werden, um einen Kanton daran zu hindern, in Ausübung seiner gesetzlichen Befugnis vom subsidiären Recht des ZGB abzuweichen. Bei dieser Sachlage muss es beim klaren Wortsinn dieser Bestimmung sein Bewenden haben. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
103 IA 288 21. September 1977 31. Dezember 1977 Bundesgericht 103 IA 288 BGE - Verfassungsrecht

Gegenstand Art. 2 ÜbBest. BV; erbrechtlicher...

Gesetzesregister
BV ÜbBest 2ZGB 349 ZGB 361
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 361  
  1.   Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
  2.   Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
  3.   Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
ZGB 466
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 466 [1]  
  Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122153Art. 1; BBl 1979 II 1191).
ZGB 471
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 471 [1]  
  Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
ZGB 472
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 472 [1]  
  1.   Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn:
1.   das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder
2.   die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
  2.   In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.
  3.   Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
ZGB 474
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 474  
  1.   Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers.
  2.   Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen.
ZGB 553
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 553  
  1.   Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1.   ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2.   ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3.   einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4.   ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist. [1]
  2.   Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
  3.   Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
ZGB 609
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 609  
  1.   Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
  2.   Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.
ZGB 664
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 664  
  1.   Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
  2.   An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum.
  3.   Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.
ZGB 688
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 688  
  Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB 695
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 695  
  Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über die Befugnis des Grundeigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, sowie über das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg u. dgl. nähere Vorschriften aufzustellen.
ZGB 709
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 709  
  Den Kantonen bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, in welchem Umfange Quellen, Brunnen und Bäche, die sich in Privateigentum befinden, auch von den Nachbarn und von andern Personen zum Wasserholen, Tränken u. dgl. benutzt werden dürfen.
ZGB 740
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 740  
  Der Inhalt der Wegrechte, wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Zelgweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungsrechte, Tränkerechte, Wässerungsrechte u. dgl. wird, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt.
ZGB 795
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 795  
  1.   Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken in beliebiger Weise festgesetzt werden.
  2.   Die kantonale Gesetzgebung kann den Höchstbetrag des Zinsfusses bestimmen, der für Forderungen zulässig ist, für die ein Grundstück zu Pfand gesetzt wird.
ZGB 796
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 796  
  1.   Das Grundpfand wird nur auf Grundstücke errichtet, die in das Grundbuch aufgenommen sind.
  2.   Die Kantone sind befugt, die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden, von Allmenden oder Weiden, die sich im Eigentum von Körperschaften befinden, sowie von damit verbundenen Nutzungsrechten besonderen Vorschriften zu unterstellen oder sie zu untersagen.
ZGB 843
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 843  
  Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet.
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