98 Ib 375
55. Auszug aus dem Urteil vom 13. Oktober 1972 i.S. Econ Bank AG gegen Eidg. Bankenkommission.
Regeste (de):
- Art. 3bis Abs. 1 lit. b
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 3bis - 1 Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45
1 Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 a von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen; b von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt; c ... 1bis Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die FINMA die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.48 2 Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen. 3 Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.49 a natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen; b juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind. - Die Lautverbindung "Econ" stellt eine reine Phantasiebezeichnung dar und bildet deshalb eine zulässige Firma für eine ausländisch beherrschte Bank.
Regeste (fr):
- Art. 3bis al. 1 lit. b LB; exigences en matière de raison sociale d'une banque en mains étrangères.
- La combinaison phonétique "Econ" est une désignation de pure fantaisie et peut dès lors être admise comme raison sociale d'une banque en mains étrangères.
Regesto (it):
- Art. 3bis cpv. 1 lett. b LBCR; esigenze in materia di ditta d'una banca in mano straniera.
- La combinazione fonetica "Econ" è una designazione di pura fantasia e può quindi essere ammessa come ditta d'una banca in mano straniera.
Sachverhalt ab Seite 375
BGE 98 Ib 375 S. 375
A.- Am 5. Juni 1970 wurde in Zürich die "Econ Finanz AG" mit einem Aktienkapital von Fr. 2 000 000.--
BGE 98 Ib 375 S. 376
gegründet (SHAB Nr. 140 vom 19. Juni 1970, S. 1411). Dabei wurde das Aktienkapital in 20 000 Inhaberaktien zu Fr. 100.-- eingeteilt, welche sich zu 55% in schweizerischen und zu 45% in deutschen Händen befanden. Im Zusammenhang mit einer Statutenänderung vom 20. November 1970 wählte die Gesellschaft die Firma "Econ Bank AG". Hierauf teilte ihr die Eidg. Bankenkommission (EBK) am 7. Dezember 1970 mit, dass die Gesellschaft die gesetzlichen Anforderungen erfülle, "um als Bank im Handelsregister eingetragen zu werden". In der Folge wurde die erwähnte Statutenänderung veröffentlicht (SHAB Nr. 33 von 10. Februar 1971, S. 327). Gestützt auf eine weitere Statutenänderung vom 24. Februar 1971 (SHAB Nr. 73 vom 17. März 1971, S. 731) wurde das Aktienkapital neu aufgeteilt in 700 Inhaberaktien zu Fr. 1000.-- und 13 000 Namenaktien zu Fr. 100.--. Am 8. Juni 1971 wurden die Statuten ein drittes Mal abgeändert (SHAB Nr. 141 vom 21. Juni 1971, S. 1524), wobei - das Aktienkapital auf Fr. 3 000 000.-- erhöht,
- zusätzliche 1000 Inhaberaktien zu Fr. 1000.-- ausgegeben und - den 13 000 Namenaktien zu Fr. 100.-- die gleiche Stimmkraft gegeben wurde wie den Inhaberaktien zu Fr. 1000.--. Damit sank die Stimmkraft der 1700 Inhaberaktien zu Fr. 1000.-- (im Besitz deutscher Staatsangehöriger) auf 11,6%, während jene der 13 000 Namenaktien zu Fr. 100.-- (in schweizerischen Händen) auf 88,4% stieg. Am 24. Juni 1971 machte die EBK die Econ Bank AG gestützt auf den Bundesbeschluss vom 21. März 1969 über die Bewilligungspflicht für ausländisch beherrschte Banken (BB 1969, AS 1969, S. 442) darauf aufmerksam, dass eine Bewilligung im Sinne von Art. 3 dieses Erlasses einzuholen sei, weil die Bank kapitalmässig von Ausländern beherrscht werde (Art. 1 Abs. 2 BB 1969).
B.- Am 1. Juli 1971 trat das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 11. März 1971 in Kraft. Mit diesem Erlass wurde der erwähnte BB 1969 aufgehoben (III, Ziff. 4, AS 1971, S. 823), wobei dessen Inhalt jedoch im wesentlichen in Art. 3bis
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 3bis - 1 Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
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1 | Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
a | von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen; |
b | von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt; |
c | ... |
1bis | Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die FINMA die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.48 |
2 | Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen. |
3 | Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.49 |
a | natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen; |
b | juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind. |
BGE 98 Ib 375 S. 377
"1 Die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung eines Sitzes, einer Zweigniederlassung oder einer Agentur einer ausländischen oder ausländisch beherrschten Bank und die Bewilligung zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank ist zusätzlich von folgenden Bedingungen abhängig zu machen: a) von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die ausländischen Gründer oder die sie beherrschenden natürlichen oder juristischen Personen ihren Wohnsitz oder Sitz haben; b) von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt; c) von der Bestätigung der Nationalbank, dass ihr die Bank die zum Schutze der schweizerischen Kredit- und Währungspolitik erforderlichen Zusicherungen abgegeben hat. 2 Die Bank hat der Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen. 3 Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Gesellschaftskapitals oder der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben. ..."
C.- Mit Schreiben vom 21. Dezember 1971 führte die EBK aus, die Firmenbezeichnung "Econ Bank" entspreche den Anforderungen von Art. 3bis Abs. 1 lit. b
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 3bis - 1 Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
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1 | Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
a | von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen; |
b | von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt; |
c | ... |
1bis | Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die FINMA die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.48 |
2 | Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen. |
3 | Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.49 |
a | natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen; |
b | juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind. |
BGE 98 Ib 375 S. 378
D.- Die Econ Bank AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen: "1. Es sei die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 13. März 1972 in Sachen Econ Bank AG aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die zusätzliche Bewilligung zum Geschäftsbetrieb gemäss Art. 3bis und Art. 3ter Abs. 1 des BG über die Banken und Sparkassen zu erteilen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die Führung der Firmenbezeichnung "Econ Bank AG" weiterhin zu gestatten." Die Beschwerdebegründung ergibt sich, soweit wesentlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
E.- Die EBK beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. (Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.)
2. Nach Art. 3bis
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 3bis - 1 Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
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1 | Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
a | von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen; |
b | von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt; |
c | ... |
1bis | Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die FINMA die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.48 |
2 | Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen. |
3 | Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.49 |
a | natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen; |
b | juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind. |
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 3bis - 1 Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
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1 | Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
a | von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen; |
b | von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt; |
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1bis | Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die FINMA die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.48 |
2 | Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen. |
3 | Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.49 |
a | natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen; |
b | juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind. |
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 3bis - 1 Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
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1 | Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
a | von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen; |
b | von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt; |
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1bis | Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die FINMA die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.48 |
2 | Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen. |
3 | Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.49 |
a | natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen; |
b | juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind. |
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 3bis - 1 Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
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1 | Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
a | von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen; |
b | von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt; |
c | ... |
1bis | Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die FINMA die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.48 |
2 | Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen. |
3 | Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.49 |
a | natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen; |
b | juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind. |
BGE 98 Ib 375 S. 379
ob sie auf einen solchen "schliessen lässt", wie die EBK annimmt.
3. Die Vorschrift von Art. 3bis Abs. 1 lit. b
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 3bis - 1 Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
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1 | Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
a | von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen; |
b | von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt; |
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1bis | Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die FINMA die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.48 |
2 | Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen. |
3 | Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.49 |
a | natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen; |
b | juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. |
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1 | Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. |
2 | Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen. |
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 3bis - 1 Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
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a | von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen; |
b | von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt; |
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2 | Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen. |
3 | Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.49 |
a | natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen; |
b | juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind. |
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 3bis - 1 Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
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1 | Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
a | von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen; |
b | von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt; |
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1bis | Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die FINMA die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.48 |
2 | Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen. |
3 | Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.49 |
a | natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen; |
b | juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind. |
BGE 98 Ib 375 S. 380
"Economia", "Economics", "Econometrics" u.a.m. In der Erweiterung zu "economic" oder "économique" kommt ihr indessen ein Sinngehalt zu, der dem Bestandteil "econ" für sich allein nicht zugeschrieben werden kann. "Econ" bedeutet für sich allein nichts, sondern stellt eine reine Phantasiebezeichnung dar. Als Firma für eine Bank ist sie deshalb neutral; sie lässt nach dem Gesagten keinerlei Rückschlüsse auf einen schweizerischen Charakter zu und entspricht mithin den Anforderungen von Art. 3bis Abs. 1 lit. b
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 3bis - 1 Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
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1 | Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
a | von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen; |
b | von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt; |
c | ... |
1bis | Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die FINMA die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.48 |
2 | Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen. |
3 | Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.49 |
a | natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen; |
b | juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind. |
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 3ter - 1 Banken, die nach ihrer Gründung ausländisch beherrscht werden, bedürfen einer zusätzlichen Bewilligung gemäss Artikel 3bis. |
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1 | Banken, die nach ihrer Gründung ausländisch beherrscht werden, bedürfen einer zusätzlichen Bewilligung gemäss Artikel 3bis. |
2 | Eine neue Zusatzbewilligung ist nötig, wenn bei einer ausländisch beherrschten Bank Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen wechseln.51 |
3 | Die Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank haben der FINMA alle Tatsachen zu melden, die auf eine ausländische Beherrschung der Bank oder auf einen Wechsel von Ausländern mit qualifizierten Beteiligungen schliessen lassen.52 |
4. Die EBK hat unter Hinweis auf die Materialien zu Art. 3bis Abs. 1 lit. b
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 3bis - 1 Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
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1 | Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
a | von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen; |
b | von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt; |
c | ... |
1bis | Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die FINMA die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.48 |
2 | Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen. |
3 | Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.49 |
a | natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen; |
b | juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind. |
BGE 98 Ib 375 S. 381
des Pays-Bas SA) oder eine unzweifelhaft ausländische Bezeichnung (z.B. Wozchod Bank) geschehen. Wenn aber der Hauptteil der gewählten Firma nicht klar auf den ausländischen Charakter der Bank hinweist, indem er z.B. schweizerische Familiennamen verwendet oder lediglich auf den internationalen Geschäftskreis der Bank hinweist, dann wird es nötig sein, in einem Zusatz die ausländische Beherrschung zum Ausdruck zu bringen (z.B. "Ausländische Bank", "Bank mit massgebendem ausländischen Einfluss")." Die beantragte Fassung stiess im Ständerat auf Widerstand, da Vergeltungsmassnahmen des Auslandes befürchtet wurden (Votum Bolla, StenB Ständerat, 1968, S. 334). In der Folge überwand der Ständerat indessen diese Bedenken und stimmte dem Bundesrat zu (StenB a.a.O., S. 338). Die nationalrätliche Kommission änderte jedoch die bundesrätliche Fassung ab und umschrieb die Bedingung negativ: "..., die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist." Der deutschsprachige Berichterstatter (Nationalrat Welter) bezeichnete diese Formulierung als "mildere Fassung", der französichsprachige (Nationalrat Copt) als "assouplissement" und "adoucissement" (StenB Nationalrat 1969, S. 17). Als Beispiel nannte Nationalrat Copt in diesem Zusammenhang die Firma "Dupont & Cie", die nach Auffassung der Kommission zulässig sei, während sie es nach dem Vorschlag des Bundesrats nicht gewesen wäre (StenB a.a.O., S. 18). In der Folge stimmte der Rat dem Kommissionsentwurf zu. Im Differenzbereinigungsverfahren empfahl die ständerätliche Kommission Zustimmung zur Fassung des Nationalrats (StenB Ständerat 1969, S. 49). Ständerat Borel widersetzte sich diesem Antrag und regte an, auch solche Firmenbezeichnungen für unzulässig zu erklären, die auf einen schweizerischen Charakter der Bank "schliessen lassen" (StenB a.a.O., S. 50). Diesem Vorschlag stimmte der Ständerat sogleich ohne weitere Diskussion mit 24 gegen 11 Stimmen zu, obwohl Bundesrat Celio die Auffassung vertrat, die vom Nationalrat beschlossene negative Formulierung bedeute mit oder ohne den von Ständerat Borel vorgeschlagenem Zusatz das gleiche (StenB a.a.O., S. 50). In der Folge schloss sich der Nationalrat dem Beschluss des Ständerates (Fassung nach Antrag Borel) an (StenB Nationalrat 1969, S. 159).
Bei der Revision des BankG wurde die Frage der Firmenbezeichnung ausländisch beherrschter Banken nochmals erörtert. Der Bundesrat verwies in seiner Botschaft vom 13. Mai 1970
BGE 98 Ib 375 S. 382
auf seine im Jahre 1968 gestellten Anträge und hob hervor, dass die nunmehr vorgeschlagene Formulierung mit jener von Art. 1 Abs. 1 lit. b BB 1969 übereinstimme, weil die Bundesversammlung bei der Beratung dieses Erlasses vor Jahresfrist bekanntlich eine "mildere Formulierung bevorzugt" habe (BBl 1970 I, S. 1153/4). Die ständerätliche Kommission trat jedoch für eine strengere Ordnung ein. Ihr Berichterstatter (Ständerat Clerc) beanstandete, dass eine ausländisch beherrschte Bank nach dem bundesrätlichen Entwurf ohne weiteres die Firmenbezeichnung "Banque de dépôt et de crédit" wählen könnte und führt aus: "La commission... préfère que la raison sociale fasse clairement apparaître le caractère étranger de la banque" (StenB Ständerat 1970, S. 297 und 307). Der Ständerat und die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission stimmten in der Folge einem entsprechenden Abänderungsantrag zu (StenB Ständerat 1970, S. 308 oben; StenB Nationalrat 1970, S. 764/5). Der Nationalrat beschloss jedoch mit 56 gegen 46 Stimmen Festhalten am Antrag des Bundesrats (StenB Nationalrat 1970, S. 766). Hierauf erklärte sich der Ständerat im Differenzbereinigungsverfahren ebenfalls damit einverstanden (StenB 1970 Ständerat, S. 465), so dass Art. 3bis Abs. 1 lit. b
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 3bis - 1 Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
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1 | Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
a | von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen; |
b | von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt; |
c | ... |
1bis | Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die FINMA die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.48 |
2 | Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen. |
3 | Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.49 |
a | natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen; |
b | juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind. |
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 3bis - 1 Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
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1 | Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:45 |
a | von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen; |
b | von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt; |
c | ... |
1bis | Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die FINMA die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.48 |
2 | Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen. |
3 | Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.49 |
a | natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen; |
b | juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Eidg. Bankenkommission zurückgewiesen.