101 IV 47
13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. April 1975 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.
Regeste (de):
- Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- 1. Ob die angedrohten Nachteile "ernstliche" sind, entscheidet sich nach einem objektiven Massstab (Erw. 2a).
- 2. Rechtswidrigkeit der Nötigung (Erw. 2b).
- 3. Begriff der Mittäterschaft (Erw. 3).
- 4. Der Mittäter, der einen anderen zur gemeinsamen Tat anstiftet, ist nur wegen Mittäterschaft, nicht auch wegen Anstiftung strafbar (Erw. 4).
Regeste (fr):
- Art. 181 CP, contrainte.
- l. Savoir si le dommage dont il est fait menace est "sérieux" se détermine en fonction de critères objectifs (consid. 2a).
- 2. Illicéité de la contrainte (consid. 2b).
- 3. Définition du coauteur (consid. 3).
- 4. Celui qui incite autrui à commettre une infraction en commun est punissable en qualité de coauteur exclusivement et non comme instigateur (consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 181 CP, coazione.
- 1. Se il danno minacciato sia "grave" si determina in base a criteri obiettivi (consid. 2a).
- 2. Illegittimità della coazione (consid. 2b).
- 3. Nozione di correità (consid. 3).
- 4. Chi induce un terzo a commettere congiuntamente un reato è punibile soltanto come correo e non anche come istigatore (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 47
BGE 101 IV 47 S. 47
A.- Am 21. August 1973 veranlasste X. seinen Sohn Y. und Z., am Abend in seinem Personenwagen mit ihm nach Schaffhausen zu fahren. Dort forderten sie den kaufmännischen Lehrling B. zur Mitfahrt auf und führten ihn zwischen 20 und 21 Uhr zum Parkplatz Schaaren bei Wilisdorf (Kt. Thurgau). Während der Fahrt versuchten sie, den Lehrling durch Einschüchterungen zu nötigen, Y. Fr. 1'650.-- in den folgenden Tagen zu übergeben. B. gab zuerst nach, orientierte aber am nächsten Tag die Polizei.
B.- Mit Urteil vom 30. Oktober 1974 sprach das Bezirksgericht Arbon X. des vollendeten Versuchs der Nötigung und der Anstiftung dazu sowie weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 20 Monaten. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 4. Februar 1975 die Berufung des Verurteilten ab.
BGE 101 IV 47 S. 48
C.- X. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Verurteilung wegen vollendeten Versuchs der Nötigung sowie der Anstiftung dazu aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. Eine Bestrafung wegen vollendeten Nötigungsversuchs gemäss Art. 181
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
BGE 101 IV 47 S. 49
b) Zur Frage der Rechtswidrigkeit hat der Kassationshof wiederholt erklärt, dass eine Nötigung strafbar sei, sofern der damit verfolgte Zweck oder das dazu verwendete Mittel gegen die Rechtsordnung oder die guten Sitten verstosse (BGE 96 IV 60 E. 1, BGE 101 IV 43 E. 1). Die Einschüchterungsversuche mit dem Dolch anlässlich der gemeinsamen Autofahrt enthielten zweifellos eine Drohung mit einem rechtswidrigen Mittel im Sinne der Rechtsprechung und stellen somit einen rechtswidrigen Nötigungsversuch dar. Aber auch die Äusserungen gegenüber B., man werde ihn wegen Handels mit 2 kg Haschisch "hochfliegen" lassen, falls er die Forderung von Fr. 1'650.-- nicht anerkenne, erfüllen den Tatbestand des Nötigungsversuchs. Zwar ist die Androhung einer Strafanzeige an sich kein unerlaubtes Mittel, und auch der verfolgte Zweck - nämlich die Anerkennung einer Forderung - verstösst an sich nicht gegen die Rechtsordnung (BGE 87 IV 14). Ein Verstoss gegen die Rechtsordnung ist aber gegeben, sobald die Verknüpfung zwischen dem zulässigen Mittel und dem erlaubten Zweck sich als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig darstellt (STRATENWERTH, a.a.O., S. 92 und V. SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Auflage, N. 629a). Demzufolge hat der Kassationshof seit jeher die Drohung mit einer Strafanzeige dann als rechtswidrig betrachtet, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und dem Gegenstand des gestellten Begehrens ein sachlicher Zusammenhang fehlt (BGE 87 IV 14 und BGE 96 IV 60 ff.).
3. Ferner macht X. geltend, er habe mit seinem Sohn und Z. zusammen lediglich bei B. dessen Schuld eintreiben wollen. Die als Nötigung qualifizierten Handlungen seien im wesentlichen von Z. ausgeführt worden. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, durch Unterlassung mitgewirkt zu haben, komme ihm die erforderliche Garantenstellung nicht zu. Ebenso fehle der entscheidende Nötigungsvorsatz völlig. Mit diesen Ausführungen bestreitet X. sinngemäss seine Mittäterschaft, insbesondere den entsprechenden Vorsatz.
Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit einem andern Täter zusammenwirkt (BGE 98 IV 259 E. 5 mit Verweisungen; ferner
BGE 101 IV 47 S. 50
BGE 99 IV 85 und BGE 100 IV 1). Welchen Vorsatz ein Täter hatte, ist eine Frage des inneren Tatbestandes. Die von der Vorinstanz darüber getroffenen Feststellungen sind für den Kassationshof verbindlich und können nicht mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4. Begründet ist dagegen die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Anstiftung zum Nötigungsversuch richtet. a) Die Verurteilung wegen Anstiftung wird von der Vorinstanz ausschliesslich auf folgende Aussagen des Beschwerdeführers gestützt: "Ich schlug vor, man könnte nach Schaffhausen fahren und von B. das Geld verlangen, Z. erwähnte, er komme mit, er wisse schon wie man das Bürschli unter Druck setzen könne. Ich war einverstanden. Ich dachte mir, da kann er zeigen, was er kann." Ob diese Äusserungen für eine Bestrafung gemäss Art. 24
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
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1 | Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
2 | Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. |
b) Nach der Praxis des Bundesgerichtes geht die Teilnahme (einschliesslich Anstiftung) in der Täterschaft auf (BGE 100 IV 2 ff. E. 5). Ein Täter kann also nicht auch noch wegen
BGE 101 IV 47 S. 51
Anstiftung eines Mittäters zum gemeinsamen Delikt bestraft werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er bereits im Zeitpunkt der Anstiftung massgeblich an der Planung, Vorbereitung oder Ausführung der Tat beteiligt war. Die Beschwerdegegnerin kritisiert diese Rechtsprechung mit der Behauptung, dass die Korruptionstheorie den schweizerischen Grundprinzipien eines Schuldstrafrechtes wesentlich besser entspreche als die vom Bundesgericht vertretene Auffassung. Dieser Einwand ist jedoch verfehlt. In BGE 100 IV 2 ff. wurde ausführlich dargelegt, dass der Strafgrund der Teilnahme - namentlich auch der Anstiftung - in der Mitwirkung an dem vom Täter begangenen Unrecht liegt. Das ergibt sich aus dem in Art. 26
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
BGE 101 IV 47 S. 52
damit sie in diesem Punkt den Beschwerdeführer freispreche und sich erneut zum Strafmass äussere. Dabei steht es ihr frei, die Einwirkung des Beschwerdeführers auf Z., die im angefochtenen Urteil gesondert als Anstiftung erfasst worden ist, nunmehr bei der Strafzumessung für die Nötigung als zusätzliche Belastung zu berücksichtigen. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde muss somit nicht auch zu einer Minderung der Strafe führen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Februar 1975 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.