Zurück zur Suche

BGE-101-IV-278


Urteilskopf

101 IV 278

63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Oktober 1975 i.S. Feller gegen Staatsanwalt für das Oberwallis.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 278

BGE 101 IV 278 S. 278

Aus den Erwägungen:

2. b) Nach Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Daraus hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 81 IV 240, BGE 91 IV 7, BGE 95 IV 71) gefolgert, es genüge, dass ein Schriftstück zum Beweis bestimmt sei, geeignet dazu müsse es nicht sein. Unter Beweiseignung wurde jedoch lediglich die Tauglichkeit verstanden, überhaupt (allein oder zusammen mit andern Urkunden) Beweismittel
BGE 101 IV 278 S. 279

zum Nachweis des dargestellten Sachverhaltes zu sein; ob die Schrift im konkreten Fall glaubwürdig, also beweiskräftig sei, hängt von den Umständen des Einzelfalles und der Beweiswürdigung ab, berührt aber ihren Urkundencharakter nicht (z.B. BGE 81 IV 240 /41). Ein Teil der Literatur (in BGE 95 IV 71 erwähnt) sieht hingegen in der Beweiseignung eine Eigenschaft, die allen Urkunden zukommen müsse. Die alternative Formel "oder" in Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
StGB würde demnach besagen, dass nicht nur die sog. Absichtsurkunden, d.h. Urkunden, die zu Beweiszwecken geschaffen wurden, sondern auch sog. Zufallsurkunden, d.h. schriftliche Äusserungen, die erst nachträglich Beweisbedeutung erlangen und nicht schon zu Beweiszwecken geschaffen wurden, Urkunden seien. Die Urkunde ist geschützt, weil sie ein Beweismittel ist. Mittel zum Beweis kann aber nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Nur ihres Beweiswertes willen werden die Urkunden strafrechtlich geschützt. Wer in einem Schriftstück das Bestehen oder Nichtbestehen einer rechtserheblichen Tatsache als wahr hinstellen will, und mag er das noch so sehr beteuern, kann diesem Schriftstück noch nicht den Charakter einer Urkunde verleihen, ebenso wenig wie entsprechende Beteuerungen von Parteien vor Gericht als solche Beweismittel sind. Zum Willen der Partei, mit einer schriftlichen Erklärung Beweis zu schaffen, muss als weiteres Element hinzukommen, dass dieser schriftlichen Bescheinigung durch Gesetz oder Verkehrsübung Beweiseignung zuerkannt wird. Das trifft für Quittungen zu. Wenn nicht schon nach Gesetz (Art. 88
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 88 - 1 Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern.
OR), besitzen sie jedenfalls nach der Verkehrsübung Beweiskraft, sobald sie in die Hand des Schuldners gelangt sind.
101 IV 278 10. Oktober 1975 31. Dezember 1976 Bundesgericht 101 IV 278 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 110 Ziff. 5 StGB. 1. Die Beweisbestimmung allein macht ein Schriftstück nicht zur Urkunde; es muss überdies nach Gesetz

Gesetzesregister
OR 88
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 88 - 1 Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern.
StGB 110
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
BGE Register