BGE-101-IV-278
Urteilskopf
101 IV 278
63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Oktober 1975 i.S. Feller gegen Staatsanwalt für das Oberwallis.
Regeste (de):
- Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
- 1. Die Beweisbestimmung allein macht ein Schriftstück nicht zur Urkunde; es muss überdies nach Gesetz oder Verkehrsübung zum Beweis geeignet sein.
- 2. Quittungen sind Urkunden, sobald sie an den Schuldner gelangt sind.
Regeste (fr):
- Art. 110 ch. 5 CP.
- 1. Le seul fait qu'un écrit soit destiné à servir de preuve ne suffit pas à en faire un titre; il faut en outre qu'il y soit propre en vertu de la loi ou des usages commerciaux.
- 2. Les quittances sont des titres, dès lors qu'elles ont été remises au débiteur.
Regesto (it):
- Art. 110 n. 5 CP.
- 1. La sola circostanza che uno scritto sia destinato a servire come prova non ne fa ancora un documento, occorrendo che esso sia anche a ciò atto secondo la legge o gli usi commerciali.
- 2. Le quietanze sono documenti dal momento in cui sono pervenute al debitore.
Erwägungen ab Seite 278
BGE 101 IV 278 S. 278
Aus den Erwägungen:
2. b) Nach Art. 110 Ziff. 5

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
BGE 101 IV 278 S. 279
zum Nachweis des dargestellten Sachverhaltes zu sein; ob die Schrift im konkreten Fall glaubwürdig, also beweiskräftig sei, hängt von den Umständen des Einzelfalles und der Beweiswürdigung ab, berührt aber ihren Urkundencharakter nicht (z.B. BGE 81 IV 240 /41). Ein Teil der Literatur (in BGE 95 IV 71 erwähnt) sieht hingegen in der Beweiseignung eine Eigenschaft, die allen Urkunden zukommen müsse. Die alternative Formel "oder" in Art. 110 Ziff. 5

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 88 - 1 Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern. |
Gesetzesregister
OR 88
StGB 110
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 88 - 1 Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
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