101 III 92
20. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. März 1975 i.S. W. Schmid & Co. gegen Bank in Kriegstetten
Regeste (de):
- Anfechtungsklage nach Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. 2 Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.520 - Ist die Anfechtbarkeit zu bejahen, wenn einer der Gläubiger dem Schuldner gegen die Abtretung bestimmter Forderungen Kredit gewährt und zwar bis zu 70% der jeweils abgetretenen Guthaben?
Regeste (fr):
- Action révocatoire selon l'art. 288 LP.
- L'action révocatoire doit-elle être admise lorsqu'un des créanciers consent au débiteur un crédit contre la cession de certaines créances, à concurrence de 70% de leur valeur nominale?
Regesto (it):
- Azione revocatoria dell'art. 288 LEF.
- Revocabilità nel caso in cui un creditore ha accordato un credito al debitore, contro cessione di determinati crediti per un importo pari al 70% del loro valore nominale?
Sachverhalt ab Seite 93
BGE 101 III 92 S. 93
A.- Die Bank in Kriegstetten schloss am 22. Februar 1965 mit der Firma E. Zimmermann & Söhne AG einen "Kreditvertrag mit Sicherungszession" ab. Darin vereinbarten die Parteien, dass der fraglichen Firma gegen Abtretung einzelner, bereits entstandener und in besondern Abtretungserklärungen genau zu bezeichnender Forderungen Kredit bis zu 70% der jeweils abgetretenen Guthaben gewährt werde. In der Folge trat die Kreditnehmerin der Bank bis zum Februar 1966 einzelne Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 275'077.69 ab und beanspruchte dafür Kredite von insgesamt Fr. 217'313.60. Am 17. März 1966 wurde über die Firma E. Zimmermann & Söhne AG der Konkurs eröffnet. In diesem Zeitpunkt belief sich das Guthaben der Bank auf Fr. 23'710.--. Durch nachträgliche Eingänge zedierter Debitorenforderungen reduzierte sich das Guthaben im Laufe des Konkursverfahrens auf Fr. 7'297.60. Mit diesem Betrag wurde die Bank in Kriegstetten in der fünften Klasse kolloziert.
B.- Die Firma W. Schmid & Co., die im Konkurs der Firma E. Zimmermann § Söhne AG mit einer Forderung von Fr. 9'291.-- ebenfalls in der fünften Klasse kolloziert ist, liess sich am 21. Februar 1968 allfällige Anfechtungsansprüche gegen die Bank in Kriegstetten abtreten. Sie erhob am 27. Juni 1968 gegen die fragliche Bank Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.506 |
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1 | Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.506 |
2 | Zur Anfechtung sind berechtigt:507 |
1 | jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; |
2 | die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. |
3 | Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht509 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.510 |
4 | Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.511 |
C.- Die Klägerin führt Berufung an das Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil vom 10. September 1974 aufzuheben und die Sache zur Aktenergänzung und neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt das angefochtene Urteil.
BGE 101 III 92 S. 94
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. a) Objektive Voraussetzung der hier allein in Betracht kommenden Anfechtungsklage nach Art. 288
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
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1 | Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
2 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.520 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
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1 | Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
2 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.520 |
BGE 101 III 92 S. 95
nur bis zu 70% ihres Nominalwertes belehnt werden sollten und, wie die Klägerin geltend macht, der gewährte Kredit in Wirklichkeit meist unter dieser Limite lag, vermag an der Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen nichts zu ändern. Anfechtbar wären diese Rechtshandlungen nur dann, wenn die Beklagte die die erforderliche Deckung übersteigenden Sicherheiten dazu verwendet hätte, andere, nicht gesicherte (z.B. früher gewährte) Kredite abzudecken. Das war indessen nicht der Fall. Hätte die Beklagte aus den durchgeführten Zessionen mehr Zahlungen erhalten, als zur Begleichung der gewährten Kredite erforderlich gewesen wäre, so hätte sie den Mehrbetrag an die Gemeinschuldnerin bzw. nach Konkurseröffnung an die Konkursmasse herausgeben müssen. In Wirklichkeit erhielt die Beklagte aus den Zessionen nicht einmal volle Deckung für die gewährten Kredite. Sie konnte die ihr abgetretenen Debitorenguthaben offenbar zum Teil nicht realisieren, weil sie von der Gemeinschuldnerin direkt eingezogen worden waren oder von den Debitoren ganz oder teilweise bestritten wurden. Daraus folgt, dass keine Überdeckung vorlag und dass andere Gläubiger durch die der Beklagten von der Gemeinschuldnerin geleistete Sicherheit gar nicht geschädigt werden konnten. Unter diesen Umständen wäre die Kreditgewährung nur anfechtbar, wenn die Firma E. Zimmermann & Söhne AG die von der Beklagten erhaltenen Kredite zum Schaden anderer Gläubiger verwendet hätte und wenn diese Absicht der Beklagten bei der Kreditgewährung erkennbar gewesen wäre. Weder das eine noch das andere ist im vorliegenden Falle nachgewiesen. Die blosse Tatsache, dass die Gemeinschuldnerin die erhaltenen Kredite dafür verwendete, "andere Löcher zu stopfen", wie im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt wird, genügt für die Begründung der Anfechtbarkeit keineswegs; denn es ist zulässig, einem Schuldner, der ersichtlich mit Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen hat, die Weiterführung seiner Geschäftstätigkeit durch Kreditgewährung gegen Sicherheit zu ermöglichen (BGE 79 III 175). Nur wenn der Kreditgeber weiss oder bei gehöriger Aufmerksamkeit wissen muss, dass der Konkurs des Schuldners unmittelbar bevorsteht und die von ihm gewährten Kredite nur noch dazu dienen können, einzelne Gläubiger gegenüber andern zu bevorzugen, oder dass der Schuldner die erhaltenen Mittel zu seinem persönlichen
BGE 101 III 92 S. 96
Vorteil, insbesondere etwa für eine Flucht, verwenden will, ist ein Kreditgeschäft, wie es hier getätigt wurde, nach Art. 288
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
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1 | Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
2 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.520 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
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1 | Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
2 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.520 |