Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2D 12/2014

Urteil vom 31. Oktober 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
vom 20. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 9. Mai 1956) reiste im Jahre 1999 zusammen mit ihrem 1990 geborenen Sohn B.________ aus Montenegro in die Schweiz ein zu ihrem hier niedergelassenen Ehemann, mit dem sie bereits seit 1978 verheiratet war. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, während der Sohn B.________ in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen wurde. Die Ehe wurde am 27. August 2001 geschieden, wobei B.________ unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurde. Deren Aufenthaltsbewilligung wurde zum Verbleib beim niedergelassenen minderjährigen Kind verlängert, zuletzt bis zum 18. Mai 2012.

A.b. Seit dem 7. Dezember 2001 wurde A.________ von der Sozialhilfe unterstützt, bis Juli 2012 mit insgesamt Fr. 237'515.80. Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 wurde sie deshalb ausländerrechtlich verwarnt.

A.c. Mit Verfügung vom 21. August 2012 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz.

B.

Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden abgewiesen (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 24. Juni 2013; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2013).

C.

A.________ erhebt mit Eingabe vom 24. Februar 2014 "Beschwerde" an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts, mithin die Wegweisungsverfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei die Vorinstanz anzuhalten, über die Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden.
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 27. Februar 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration beantragen Abweisung der Beschwerde, die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG). Eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, sofern die Voraussetzungen des zutreffenden Rechtsmittels erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat "Beschwerde" eingereicht; sie geht davon aus, dass es sich um eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde handelt, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 unzulässig sei. Nach diesen Bestimmungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, sowie betreffend die Wegweisung. Ein gesetzlicher Anspruch auf die beantragte Aufenthaltsbewilligung besteht offensichtlich nicht, insbesondere auch nicht nach Art. 50
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG, da das eheliche Zusammenleben mit dem Ehemann in der Schweiz weniger als drei Jahre gedauert hat und auch keine wichtigen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
bzw. Abs. 2 AuG geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich allerdings auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, was - sofern in vertretbarer Weise geltend gemacht - zur Zulässigkeit der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen würde (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3. S. 500 f.). Da sie sich aber in der Sache einzig auf verfassungsmässige Rechte (Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
und 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV, Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, Art. 17
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 17 - (1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
UNO-Pakt II) beruft, deren Verletzung in gleicher Weise im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wie einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), und da die Begründungs- bzw. Rügeanforderungen diesbezüglich in beiden Rechtsmitteln dieselben sind (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
und Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG), kann offen bleiben, welches das zutreffende Rechtsmittel ist.

2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
bzw. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
bzw. 118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Solche Rügen sind klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 I 138 E. 3.8 S. 144; 138 I 171 E 1.4 S. 176; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; Urteil 2C 814/2013 vom 3. März 2014 E. 1.6.2). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde darzutun ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 139 II 373 E. 1.6 S. 378; 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.; 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226).

3.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Privatsphäre (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV, Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, Art. 17 Uno-Pakt II).

3.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zusammenlebens mit ihrer Familie (zwei volljährige Söhne, Ehefrau des älteren Sohnes sowie Enkelkind) und namentlich aufgrund ihrer emotional besonders engen Verbindung zu ihrem jüngeren Sohn B.________ auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berufen könne. Doch sei der Eingriff in das Privatleben gestützt auf Art. 62 lit. e
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG aufgrund der dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit gerechtfertigt.

3.2. Ob sich die Beschwerdeführerin wirklich auf den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens berufen kann, ist für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, sofern sich zeigt, dass die Voraussetzungen für eine Einschränkung dieses Anspruchs erfüllt sind.

3.3. Nach Art. 62 lit. e
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen (bzw. verweigern), wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dieser Widerrufs- bzw. Verweigerungsgrund kann auch Einschränkungen eines aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK abgeleiteten Aufenthaltsrechts rechtfertigen (Urteil des EGMR Hasanbasic g. Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59; BGE 139 I 330 E. 4.2 S. 341 f.; Urteile 2C 674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.3; 2C 508/2009 vom 20. Mai 2010 E. 4.2).

3.4. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Ob eine solche vorliegt, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung beim Ausländer abgestellt werden. Die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit fällt in Betracht, wenn eine Person bisher hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteile 2C 780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1; 2C 1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3; 2C 358/2011 vom 28. November 2011 E. 3.3; je mit Hinweisen).

3.5. Die Vorinstanz hat festgestellt und erwogen, die Beschwerdeführerin habe von Dezember 2001 bis April 2009 Fr. 170'421.-- an Sozialhilfe bezogen, was am 29. Juli 2009 zu einer migrationsrechtlichen Verwarnung geführt habe. Trotzdem hätten sich ihre Sozialhilfebezüge bis zum Juli 2012 auf insgesamt Fr. 236'515.80 erhöht. Die behauptete, seit kurzem ausgeübte Teilzeiterwerbstätigkeit sei unbelegt und unglaubhaft. Zwar habe die Beschwerdeführerin ab November 2012 keine Sozialhilfe mehr bezogen, da sie jetzt bei ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter wohne, welche für ihren Lebensunterhalt aufkämen. Dieser Verzicht sei aber während des hängigen Rekursverfahrens und damit offenkundig unter dem Druck der drohenden Wegweisung erfolgt. Dafür spreche auch, dass die Dreizimmerwohnung, in der die Beschwerdeführerin mit Söhnen, Schwiegertochter und Enkel lebe, überbelegt sei und in Zukunft eine teurere Wohnung notwendig werde. Sohn und Schwiegertochter würden gemeinsam Fr. 5'900.-- pro Monat verdienen und seien längerfristig nicht in der Lage, für sämtliche Auslagen der Beschwerdeführerin aufzukommen. Die von ihnen unterzeichnete Zahlungsverpflichtung entfalte nur eine beschränkte rechtliche Wirkung. Zudem wäre die Beschwerdeführerin in
der Lage gewesen, nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auszuüben, doch habe sie sich nicht ernsthaft um eine Beschäftigung bemüht. Es bestehe damit die ernsthafte Gefahr, dass sie in Zukunft erneut auf Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen sein werde. Die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von 43 Jahren in die Schweiz eingereist und habe den grössten Teil ihres Lebens in Montenegro verbracht, wo auch zwei Brüder und eine Schwester lebten; sie reise einmal jährlich nach Montenegro und sei mit den Gebräuchen der Heimat nach wie vor vertraut. Demgegenüber sei sie in der Schweiz weder beruflich noch sozial integriert und kenne ausser ihren nächsten Verwandten niemanden. Eine Rückkehr nach Montenegro sei ihr daher zumutbar.

3.6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Gefahr, dass sie erneut materielle Hilfe werde beziehen müssen, bestehe nicht. Dies ist - anders als etwa das Fehlen einer bisherigen Erwerbstätigkeit oder das Fehlen eines ernsthaften Bemühens um eine solche - eine frei überprüfbare Rechtsfrage; es ist aber aufgrund des durch die Vorinstanz - grundsätzlich verbindlich (vorne E. 2) - festgestellten Sachverhalts zu beantworten, ob der Tatbestand von Art. 62 lit. e Aug erfüllt ist. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, diese Feststellungen (vorne E. 3.5) in Frage zu stellen: Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Erklärungen von Personen, welche sich bereit erklären, für jegliche inskünftig anfallenden finanziellen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin zu bürgen, erfüllen offensichtlich die Formvorschriften einer Bürgschaft (Art. 493
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
1    Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
2    Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
3    Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
4    Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.
5    Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.
6    Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.
7    Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken.
OR) nicht und sind deshalb rechtlich nicht durchsetzbar. Das Vorbringen, sie habe sich durchaus um Arbeit bemüht, substantiiert die Beschwerdeführerin nicht. Insgesamt sind die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
bzw. 118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG, vorne E. 2).

3.7. Auf dieser sachverhaltlichen Grundlage erweist sich der angefochtene Entscheid auch in rechtlicher Hinsicht als zutreffend:

3.7.1. Vorab vermag das Argument, die Beschwerdeführerin habe seit November 2012 den Tatbeweis erbracht, dass sie auf Sozialhilfe verzichtet habe, die vorinstanzliche Würdigung nicht in Frage zu stellen, dies sei unter dem Eindruck der drohenden Wegweisung erfolgt.

3.7.2. Sodann erfüllen die während rund 11 Jahren aufgelaufenen Sozialhilfekosten von fast 240'000 Franken sogar die Voraussetzungen eines dauerhaften und erheblichen Angewiesenseins auf Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG (vgl. Urteil 2C 1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2) und umso mehr die weniger strengen (zit. Urteil 2C 1228/2012 E. 2.2) Voraussetzungen von Art. 62 lit. e
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG.

3.7.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei unfreiwillig in die Situation gekommen, weil sie nach der Scheidung ein minderjähriges Kind habe betreuen müssen. Nur die Situation als alleinerziehende Mutter habe sie zum Bezug von Sozialhilfe gezwungen. Indessen war der jüngste Sohn bei der Scheidung bereits elf Jahre alt.

Im bereits genannten Urteil 2C 1228/2012 (E. 5.3 und 5.4) hat das Bundesgericht ausländerrechtlich die sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Betrachtungsweise beigezogen und erwogen, auch einer alleinerziehenden Mutter könne etwa nach dem 3. Altersjahr des Kindes grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Gleichzeitig hat das Bundesgericht ausgeführt, entscheidwesentlich im Rahmen von Art. 62 lit. e
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG könne darüber hinaus auch sein, mit welchen Fremdbetreuungskosten der alleinerziehende Elternteil zu rechnen habe, wenn die Migrationsbehörden von ihm verlangten, sich zwecks Nichtwiderruf bzw. zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen. Massgebend ist jedenfalls die konkrete Situation (Erwerbs- bzw. Betreuungsmöglichkeiten) des Alleinerziehenden, und für die Auslegung von Art. 62 lit. e
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AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG ist nicht die scheidungsrechtliche Praxis anzuwenden, welche nach einer lebensprägenden Ehe bei einer Mutter, die sich bisher dem Haushalt und der Kindererziehung gewidmet hat, als Richtlinie die Neu-Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst nach dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes als zumutbar erachtet (BGE 138 III 97 E. 3.2 S. 102; 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109; 115 II 6 E. 3c S.
6).

Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführerin angesichts des Alters ihres Kindes (11 Jahre) zumindest eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar gewesen. Sie hat sich aber nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auch nach längerer Zeit nicht ernsthaft um Aufnahme einer Arbeit bemüht, selbst dann nicht, als sie im Juli 2009 deswegen verwarnt wurde und der Sohn bereits volljährig war. Die Argumentation, sie habe nur wegen der Erziehungspflichten nicht gearbeitet, kann daher nicht überzeugen.

3.7.4. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, wenn sie ausgewiesen werde, wäre sie nicht mehr in der Lage, die bezogene materielle Hilfe zurückzubezahlen, während diese Möglichkeit immer noch bestehe, wenn sie in der Schweiz bleibe. Nachdem aber die Gefahr einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit besteht (vorne E. 3.5 und 3.6), bestehen keine ernsthaften Aussichten, dass sie die aufgelaufenen Sozialhilfebeiträge jemals zurückbezahlen könnte, auch wenn sie in der Schweiz verbliebe.

3.7.5. Gegen die Zumutbarkeit der Rückreise nach Montenegro bringt die Beschwerdeführerin hauptsächlich vor, ihre dort lebenden Verwandten seien nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Das ist indessen auch nicht erforderlich: Als erwachsene und gesundheitlich gemäss Feststellung der Vorinstanz nicht in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkte Frau kann sie für sich selber sorgen, wie alle anderen gesunden Erwachsenen, die in Montenegro leben. Soweit die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen die Beschwerdeführerin hier finanziell unterstützen, ist dies zudem auch möglich, wenn sie in Montenegro lebt.

3.7.6. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an einer Vermeidung einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand das Interesse der Beschwerdeführerin am Zusammenleben mit ihren erwachsenen Familienmitgliedern und ihrem Enkel, zumal die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mit einer Einreisesperre gleichzusetzen ist und besuchsweise Kontakte nach wie vor möglich bleiben.

4.

Zu Unrecht beruft sich die Beschwerdeführerin sodann auf Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV: Aus dieser Bestimmung ergibt sich ein Anspruch auf Nothilfe, und zwar selbst für Personen, die sich ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten (BGE 135 I 119 E. 5.3; 131 I 166 E. 3.1). Umgekehrt lassen sich aber daraus, dass jemand Sozialhilfe bezogen hat, keine Rechtsansprüche auf Aufenthalt ableiten.

5.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2D_12/2014
Date : 31. Oktober 2014
Published : 18. November 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Aufenthaltsbewilligung


Legislation register
AuG: 50  62  63
BGG: 29  66  95  97  99  105  106  116  117  118
BV: 12  13
EMRK: 8
OR: 493
SR 0.103.2: 17
BGE-register
115-II-6 • 122-II-1 • 131-I-166 • 134-V-223 • 135-I-119 • 135-III-397 • 136-II-177 • 136-III-123 • 137-III-102 • 137-IV-1 • 137-V-57 • 138-I-171 • 138-I-274 • 138-III-97 • 139-I-138 • 139-I-330 • 139-II-373 • 139-II-404 • 139-III-120
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2C_1228/2012 • 2C_358/2011 • 2C_508/2009 • 2C_674/2013 • 2C_780/2013 • 2C_814/2013 • 2D_12/2014
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