Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D 99/2009

Urteil vom 31. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________ und Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki,
Beschwerdeführer,

gegen

1. S.________,
2. U.________ und V.________,
3. T.________,
alle vertreten der Rechtsanwalt Hermann Just,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Besitzesschutz,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Einzelrichter in Zivilsachen, vom 20. März 2009.

Sachverhalt:

A.
S.________, T.________ sowie U.________ und V.________ sind die Eigentümer der Grundstücke A.________-GBB-2, -3 bzw. -4. X.________ und Y.________ sind die Miteigentümer der benachbarten Parzelle Nr. 1. Im Grundbuch ist zu deren Lasten und zu Gunsten der Nrn. 2, 3 und 4 ein Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen, welches die Grundstücke mit dem öffentlichen Strassennetz (Mittelweg) verbindet. Das Wegrecht ist seit Jahren Streitobjekt zwischen den Parteien.

B.
Mit Gesuch vom 14. August 2008 verlangten S.________, T.________ sowie U.________ und V.________, X.________ und Y.________ sei zu verbieten, auf der rechtskräftig festgestellten Servitutsfläche bauliche Änderungen vorzunehmen, insbesondere Steine zu deponieren, und es sei ihnen zu verbieten, Zubringern und Besuchern das Befahren und Betreten der Servitutsfläche zu untersagen.

Mit weiterem Gesuch vom 21. August 2008 verlangten S.________, T.________ sowie U.________ und V.________, X.________ und Y.________ sei zu verbieten, die Grundstücke Nrn. 2, 3 und 4 zu betreten und die bestehende Pflästerung und Pflanzen zu entfernen.

Mit Amtsbefehl vom 21. August 2008 erliess der Kreispräsident I.________ eine diesen Begehren entsprechende Verfügung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts Graubünden mit Verfügung vom 20. März 2009 mit einer kleinen Ausnahme (Streichen eines Satzes im erstinstanzlichen Dispositiv) ab.

C.
Gegen diese Verfügung haben X.________ und Y.________ am 17. Juli 2009 subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit dem Begehren um deren Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über ein Ersuchen um Besitzesschutz, mithin eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Mangels Erreichen des erforderlichen Streitwertes (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben, dafür aber die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

Mit dieser kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254), während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers zu schildern und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
Die kantonalen Instanzen haben im Wesentlichen darauf abgestützt, dass die Beschwerdeführer in der Vergangenheit nichts unversucht liessen, um die Beschwerdegegner in der Ausübung der Dienstbarkeit zu behindern und die ihres Erachtens richtige Lage und Ausdehnung der Dienstbarkeit durch Deponieren von Gegenständen zu erreichen, und dass sie in den zahlreichen Verfahren der letzten zehn Jahre auch nie die Urheberschaft dieser eigenmächtigen Vorkehrungen bestritten hätten. Nunmehr sei dies plötzlich der Fall; indes könne im Rahmen der seit Jahren bestehenden Streitigkeiten niemand anderes als die Beschwerdeführer ein Interesse an der Störung haben. An einem Augenschein, dem die Beschwerdeführer ferngeblieben seien, habe der Kreispräsident festgestellt, dass sich die gepflanzte Thuja-Hecke und die angebrachte zweite Lage der Univerbundsteine sowie die darauf aufgestellten Gegenstände in der Servitutsfläche befänden und die Durchfahrt behinderten. Diese beiden Massnahmen bildeten zusammen eine Einheit und wiesen auf die Urheberschaft der Beschwerdeführer hin; als Dienstbarkeitsbelastete könnten sie aber ohnehin unabhängig von der Urheberschaft zur Beseitigung aufgefordert werden.

Mit Bezug auf die Beseitigung der bestehenden Pflästerung und Pflanzen auf den Parzellen der Beschwerdegegner hat das Kantonsgericht erwogen, die Beschwerdeführer hätten durch ihren Anwalt mit Brief vom 28. Juli 2008 androhen lassen, falls T.________ die Verbundsteine nicht innert 10 Tagen selbst entferne, würde dies auf seine Kosten veranlasst; in einem nächsten Brief vom 13. August 2008 sei ein "entsprechendes Handeln" durch die Klientschaft angedroht worden. Wären damit nur rechtliche Schritte gemeint gewesen, hätte der Rechtsanwalt dies zweifellos in diesem Sinn klar formuliert. Aufgrund des Wortlautes und der jahrelangen Streitigkeiten hätten die Beschwerdegegner ernsthaft damit rechnen müssen, dass die Beschwerdeführer eigenmächtig Pflästerung und Pflanzen entfernen würden, womit auch die Unterlassungsklage gerechtfertigt sei.

3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die seit Jahren bestehende Auseinandersetzung sei der Öffentlichkeit weit über die Gemeinde A.________ hinaus bekannt. Angesichts dieser Tatsache liege es auf der Hand, dass Drittpersonen, welche entweder die Parteien ärgern oder aber insbesondere den Beschwerdeführern schaden wollten, die entsprechenden Handlungen vorgenommen hätten. Sie selbst hätten sich lediglich mit rechtlichen Mitteln für den Grenzverlauf gewehrt, was legitim sei; es gebe keine Beweismittel, welche der Untermauerung der vom Kantonsgericht getroffenen Annahme dienen könnten. Im Übrigen liste das Kantonsgericht die einzelnen Verfahrensnummern der angeblich sie betreffenden Verfahren gar nicht auf, und auch die Erlassdaten der angesprochenen zahlreichen Amtsbefehlsentscheide seien nicht genannt, weshalb deren Erwähnung eine aktenwidrige Annahme sei. Mit den in den Briefen angedrohten Schritten seien selbstverständlich nur solche im Rahmen der Rechtsordnung gemeint gewesen, zumal die Briefe an den Gegenanwalt gerichtet gewesen seien. Im Übrigen hätten sie im kantonalen Verfahren eine Fotodokumentation vorgelegt, welche Förster G.________ bzw. Chauffeur H.________ beim Herausreissen von Univerbundsteinen zeige. Damit hätten
sie klar aufgezeigt, wie es ihrer Meinung nach zu den relevanten Störungshandlungen gekommen sei. Ihnen gegenüber habe aber nie etwas bewiesen werden können und das Kantonsgericht habe mit dem blossen Verweis auf die Gerichtsnotorietät der Störungen Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verletzt.

4.
Die Beschwerdeführer zählen zwar in abstrakter Weise verschiedene Verfassungsbestimmungen auf (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV), die nach ihrer Meinung angeblich verletzt sind, stellen aber weitestgehend keinen Bezug zwischen den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und konkreten Verfassungsrügen (d.h. einzelnen und genau substanziierten Verfassungsverletzungen) her, sondern schildern einfach die Dinge aus eigener Sicht und bestreiten im Wesentlichen ihre Urheberschaft, was ungenügend ist (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Ohnehin sind die gesuchten Ausführungen und Erklärungen der Beschwerdeführer appellatorischer Natur; damit lässt sind keine Verfassungsverletzung mit Bezug auf die beweiswürdigende Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts, niemand anderes als die Beschwerdeführer könnten als Störer in Betracht kommen, dartun (125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

5.
Mangelt es der Beschwerde an der für Verfassungsrügen notwendigen Begründung, ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Einzelrichter in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_99/2009
Date : 31. August 2009
Published : 18. September 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Besitzesschutz


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