Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2007.6

Entscheid vom 31. August 2007 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft,

Gesuchstellerin

gegen

A.,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

Sachverhalt:

A. Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen B. und Mitbeteiligte wegen gewerbsmässigen Betrugs, ev. Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Geldwäscherei (Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
, ev. 138, 158 und 305bis StGB) wurden gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. März 2007 am Domizil sowie am Arbeitsplatz von B. bei der Versicherungs-Gesellschaft A. eine Durchsuchung vorgenommen und diverse Gegenstände und Unterlagen sichergestellt (act. 1.1 und 1.2).

B. Mit Gesuch vom 29. Juni 2007 beantragt die Bundesanwaltschaft, die am 6. März 2007 sichergestellten bzw. eingereichten Datenträger der A. seien zu entsiegeln und ihr zur Durchsuchung zu übergeben, unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (act. 1).

Die A. beantragt mit Gesuchsantwort vom 23. Juli 2007, vor der Entsiegelung sei von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter Einräumung der Mitwirkungsgelegenheit eine Triage durchzuführen; dabei seien sämtliche von der Bundesanwaltschaft im Verfahren gegen B. nicht zwingend und unmittelbar benötigten Unterlagen und Daten auszuscheiden und ihr zurückzugeben bzw. unwiederbringlich zu löschen, eventualiter unter Siegelung zu belassen (act. 5).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu werten ist (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f. N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).

1.2 Das vorliegende Gesuch betrifft Unterlagen, welche bei der Gesuchsgegnerin am Arbeitsplatz des Beschuldigten B. („Büro B.“) sichergestellt (vor allem Computer-Hardware) bzw. im Anschluss an die Durchsuchung von der Gesuchsgegnerin in elektronischer Form in einem versiegelten Umschlag eingereicht wurden (Serverdaten des E-Mail-Verkehrs und des persönlichen Laufwerks des Beschuldigten) und gegen deren Durchsuchung die Gesuchsgegnerin bei der Hausdurchsuchung vom 6. März 2007 Einsprache erhob; der ebenfalls anwesende Beschuldigte erhob hingegen keine Einsprache gegen die Durchsuchung (act. 1.2 – 1.4, 1.6). Aufgrund der arbeitsrechtlichen Herausgabepflicht des Beschuldigten gegenüber der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 321b Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321b - 1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
1    Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
2    Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.
OR, welche sich auch auf das erstreckt, was der Arbeitnehmer in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit hervorbringt, ist die Gesuchsgegnerin bezüglich der Daten des E-Mail-Verkehrs und des persönlichen Laufwerks des Beschuldigten als Inhaberin dieser (elektronischen) Unterlagen zu betrachten, da der Arbeitnehmer die tatsächliche Gewalt daran nicht als (unselbständiger) Besitzer, sondern nur als Besitzdiener für den Träger der Arbeitsorganisation ausübt (Portmann, Basler Kommentar, 4. Aufl., N. 3 f. zu Art. 321b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321b - 1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
1    Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
2    Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.
OR). Demzufolge kommt der Arbeitgeberin auch diesbezüglich ein Einspracherecht zu. Da rechtsgültig Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen erhoben wurde, ist auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten.

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321b - 1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
1    Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
2    Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.
BStP) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321b - 1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
1    Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
2    Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.
BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321b - 1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
1    Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
2    Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.
BStP; vgl. zum Ganzen TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).

3.2 Die Gesuchstellerin führt seit Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen C. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell der Veruntreuung, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei (Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
, eventuell 138, 251 und 305bis StGB). Im März 2006 dehnte sie dieses mit Bezug auf die eingangs genannten Anschuldigungen (Sachverhalt lit. A) auf B. aus (act. 1 S. 2). Vom 6. bis 19. März 2007 setzte sie B. – sowie erneut auch C. nach dessen Haftentlassung im April 2005 – in Untersuchungshaft. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde die Verdachtslage gegen C. von der Beschwerdekammer wiederholt geprüft und ein hinreichender Tatverdacht stets bestätigt, dies letztmals mit Entscheid vom 23. Juli 2007 (TPF BE.2007.4 und 5 E. 3 sowie dort zitierte Entscheide). C. wird demnach verdächtigt, zusammen mit Dritten – darunter B. als mutmasslich engstem Mitarbeiter von C. in der D. AG – potentielle Investoren arglistig über Erfolgsaussichten von Investments, welche mit seinem Handelssystem bewirtschaftet wurden, getäuscht und sich dadurch bereichert zu haben. Weiter besteht der Verdacht, dass ein beträchtlicher Teil der akquirierten Gelder in andere Investments als die angepriesenen angelegt oder von den Beschuldigten direkt zur eigenen Bereicherung zweckentfremdet worden sind. Auf Grund der bisherigen Ermittlungen bestand seit längerer Zeit der Verdacht, dass C. und evtl. auch andere Mitbeschuldigte wesentliche Beweismittel und Vermögenswerte vor den Strafverfolgungsbehörden verheimlichten. Erhärtet wurde dieser Verdacht durch das Auffinden eines bis dahin unbekannten versteckten Büroraumes am früheren Domizil von C. In der Folge wurden u.a. gegen C. verschiedene Überwachungsmassnahmen angeordnet. Auf Grund der hieraus gewonnenen Erkenntnisse besteht der dringende Verdacht, dass Gelder aus dem mutmasslich betrügerischen Anlagesystem von C. noch vorhanden und durch diesen oder durch Mitbeschuldigte verheimlicht worden sind bzw. immer noch verheimlicht werden. Die Ausführungen im Entsiegelungsgesuch zur Rolle von B. und zum aktuellen Erkenntnisstand, welche von der Gesuchsgegnerin grundsätzlich nicht bestritten werden, stützen den Tatverdacht zusätzlich. Nach dem Gesagten besteht gegen B. in Bezug auf die eingangs erwähnten Delikte ein hinreichender Tatverdacht.

4.

4.1 Nachdem anlässlich einer zweiten Hausdurchsuchung am Arbeitsplatz des Beschuldigten vom 12. März 2007 diverse Gegenstände sichergestellt wurden, welche dessen Funktion als Präsident und Kassier beim Verein E. und damit nicht eine Tätigkeit für die Gesuchsgegnerin betreffen (act. 1.5), kann angenommen werden, dass der Beschuldigte die elektronischen Kommunikationsmittel, den Internetzugang und elektronische Datenträger bei der Gesuchsgegnerin für seine Tätigkeit bei der D. AG benützte. Mithin ist anzunehmen, dass sich unter den sichergestellten Unterlagen solche befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.

4.2 Die Gesuchsgegnerin macht nicht geltend, dass sich unter den sichergestellten Unterlagen solche befinden, welche Personen betreffen, denen gemäss Art. 77
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321b - 1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
1    Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
2    Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.
BStP ein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt und deren Berufsgeheimnis bei der Durchsuchung der Unterlagen zu wahren wäre (Art. 69 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321b - 1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
1    Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
2    Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.
BStP). Eine Triage bzw. Entsiegelung und Durchsuchung durch die Beschwerdekammer in Anwesenheit der Gesuchsgegnerin ist daher nicht erforderlich (TPF BE.2007.4 und 5 vom 23. Juli 2007 E. 4.4). Die Gesuchsgegnerin macht sodann keine Geschäftsgeheimnisse namhaft, deren Schutz höher zu gewichten wäre als das Interesse der Strafverfolgungsbehörde an der Aufklärung der angesichts der mutmasslich sehr hohen Deliktssumme schwerwiegenden Straftaten. Nachdem nicht sämtliche Geschäftsunterlagen der Gesuchsgegnerin von der Massnahme (mit)be­troffen sind, sondern lediglich die im Büro eines einzelnen Mitarbeiters befindlichen bzw. die diesem zugänglichen elektronischen Dokumente, erweist sich die Durchsuchung ohne weiteres als verhältnismässig.

4.3 Die Durchsuchung der in Frage stehenden Unterlagen ist somit zulässig und von der Untersuchungsbehörde selbst vorzunehmen, wobei sie unter grösster Schonung der Privat- bzw. Geschäftsgeheimnisse durchzuführen ist (Art. 69 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321b - 1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
1    Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
2    Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.
BStP; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 354 N. 22). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin verliert der Inhaber nach erhobener Einsprache nicht das Recht auf Teilnahme an der Durchsuchung (vgl. Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/ Basel 2006, N. 908). Offensichtlich einzig Geschäftsbelange der Gesuchsgegnerin betreffende bzw. in keinem Zusammenhang mit der Strafuntersuchung stehende Dokumente sind anlässlich der Durchsuchung auszuscheiden und dem Inhaber zurückzugeben; diese dürfen nicht für Ermittlungszwecke verwendet werden. Die Gesuchstellerin hat sich denn auch im Entsiegelungsgesuch in diesem Sinne geäussert (act. 1 S. 4 f.). Über die zu den Akten des Ermittlungsverfahrens zu nehmenden Unterlagen ist sodann eine förmliche Beschlagnahmeverfügung zu erlassen (Art. 65 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP), welche mittels Beschwerde angefochten werden kann (Art. 105bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Art. 214
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP). Dieses gesetzlich vorgezeichnete Vorgehen trägt den Interessen der Gesuchsgegnerin hinreichend Rechnung.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die bei der Gesuchsgegnerin am 6. März 2007 sichergestellten bzw. von dieser eingereichten Unterlagen im Beisein der Gesuchsgegnerin oder von deren Vertreter zu entsiegeln und zu durchsuchen. Der förmliche Antrag auf Übergabe der zu durchsuchenden Datenträger an die Gesuchstellerin ist hingegen obsolet, da diese aufgrund des Durchsuchungsbefehls vom 1. März 2007 und dessen Vollzug durch die Bundeskriminalpolizei bzw. der Einreichung weiterer Unterlagen durch die Gesuchsgegnerin bereits im Besitze der zu durchsuchenden Unterlagen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Es wird keine Parteientschädigung an die obsiegende Gesuchstellerin ausgerichtet (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 6. März 2007 bei der Gesuchsgegnerin sichergestellten bzw. von dieser eingereichten Unterlagen in Gegenwart der Gesuchsgegnerin oder von deren Vertreter zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 3. September 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft

- A.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BE.2007.6
Date : 31. August 2007
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2007 96
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)


Legislation register
BGG: 66  68  103
BStP: 65  69  77  105bis  214  245
OR: 321b
SGG: 28
StGB: 146
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