Tribunal federal
{T 0/2}
7B.67/2003 /min
Urteil vom 31. Juli 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
F.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel,
gegen
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht), Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. März 2003.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In der vom Kanton Basel-Landschaft (Bau- und Umweltschutzdirektion) gegen die F.________ AG eingeleiteten Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungsamt T.________ am 5. Dezember 2002 einen Verlustschein gemäss Art. 115
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149. |
|
1 | War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149. |
2 | War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen. |
3 | Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.239 |
Der Kanton Basel-Landschaft verlangte die Aufhebung des Pfändungsverlustscheins und den Erlass einer Konkursandrohung mit der Begründung, es handle sich bei der gegen die F.________ AG in Betreibung gesetzten Forderung aus Ersatzvornahme nicht um einen im öffentlichen Recht begründeten Anspruch.
Das Betreibungsamt hob am 18. Dezember 2002 die Pfändung von Amtes wegen auf, erklärte den Verlustschein als nichtig und kündigte für den Fall der Anerkennung durch die Beteiligten die Ausstellung einer Konkursandrohung an. Am 10. Januar 2003 erliess es eine Konkursandrohung, die der F.________ AG am 27. Januar 2003 zugestellt wurde.
Die von der F.________ AG gegen die Konkursandrohung erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft am 4. März 2003 ab.
Diesen Entscheid nahm die F.________ AG am 10. März 2003 in Empfang. Mit einer vom 20. März 2003 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Durch Präsidialverfügung vom 25. März 2003 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Der Beschwerdegegner (Kanton Basel-Landschaft) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Betreibungsamt T.________ hat sich nicht vernehmen lassen.
2.
Die Verfügung vom 18. Dezember 2002, worin das Betreibungsamt die Pfändung aufhob, den Verlustschein als nichtig erklärte und den Erlass einer Konkursandrohung ankündigte, blieb offensichtlich unangefochten. Dieser Umstand ist hier indessen nicht näher zu erörtern: Wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses anstatt der Pfändung fortgesetzt, ist die Konkursandrohung nämlich ohnehin nichtig (BGE 120 III 105 E. 1 S. 106), was die erkennende Kammer jederzeit von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 22 Abs. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest. |
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1 | Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest. |
2 | Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu. |
3.
Gemäss Art. 43 Ziff. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
|
1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
3.1 Der Gläubiger (Kanton Basel-Landschaft) ist hier eine öffentlichrechtliche Körperschaft. Die erste der beiden genannten Voraussetzungen ist mithin ohne weiteres erfüllt.
3.2 Charakteristisch für eine als öffentlichrechtlich im Sinne von Art. 43 Ziff. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
3.2.1 Zu beurteilen ist, ob die gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzten Kosten für Räumungsarbeiten samt Transport als im öffentlichen Recht begründete Leistungen unter Art. 43 Ziff. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
3.2.2 Auf Grund des Gesagten ist der strittige Anspruch entgegen der Auffassung der Vorinstanz als öffentlichrechtliche Forderung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
Anordnung begründete Forderung von Anfang an direkt eine Geldleistung zum Gegenstand hatte.
4.
Für die vom Kanton Basel-Landschaft gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzte Forderung ist der Konkurs mithin ausgeschlossen. In Gutheissung der Beschwerde ist die vom Betreibungsamt T.________ am 10. Januar 2003 erlassene Konkursandrohung daher aufzuheben.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vom Betreibungsamt T.________ am 10. Januar 2003 gegen die Beschwerdeführerin erlassene Konkursandrohung aufgehoben.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Kanton Basel-Landschaft, Bau- und Umweltschutzdirektion), dem Betreibungsamt T.________ und der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: