Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 460/2023
Urteil vom 31. Mai 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
gesetzlich vertreten durch ihren Vater B.A.________,
und dieser vertreten durch Fabrizio Keller und/oder Cristina Keller,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Volksschule und Sport,
Quaderstrasse 17, 7000 Chur.
Gegenstand
Sonderschulung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 11. Juli 2023 (U 23 24).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (geb. 2010) besuchte im Schuljahr 2022/2023 die 6. Klasse der Regelschule in U.________ und wurde integrativ sonderbeschult. Am 18. Januar 2023 beantragte der Schulpsychologische Dienst dem Amt für Volksschule und Sport des Kantons Graubünden die separative Sonderbeschulung von A.A.________ ab dem Beginn der Oberstufe im Schuljahr 2023/2024, was dieses am 14. März 2023 antragsgemäss verfügte. Dagegen erhoben die Eltern von A.A.________ als deren gesetzliche Vertreter am 27. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Ihr Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das Verwaltungsgericht am 27. April 2023 ab.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 leitete der Instruktionsrichter die Duplik des Amtes für Volksschule an die Eltern von A.A.________ weiter. Darin hielt er fest, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde. Die Verfügung wurde den Eltern der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2023 zugestellt.
Am 29. Juni 2023 forderte das Verwaltungsgericht die Eltern von A.A.________ auf, das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege bis 10. Juli 2023 einzureichen. Es wies darauf hin, dass die Frist nicht erstreckbar sei.
Mit Poststempel vom 10. Juli 2023 reichten die Eltern von A.A.________ eine Eingabe ein. Darin stellten sie einerseits in Bezug auf das Schreiben vom 28. Juni 2023 ein Gesuch um Einräumung einer Frist zur Geltendmachung des freigestellten Replikrechts bis 20. Juli 2023 und reichten andererseits in Beantwortung des Schreibens vom 29. Juni 2023 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein. Die entsprechende Eingabe ging am 12. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht ein.
B.b. Mit Urteil vom 11. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, erhob keine Gerichtskosten und sprach keine Parteientschädigung zu. In der Urteilsbegründung wird der Erhalt der Eingabe vom 10. Juli 2023 quittiert. Sowohl das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege als auch das als Fristerstreckungsgesuch entgegengenommene Gesuch betreffend Replikrecht werden darin als innert Frist eingereicht bestätigt. Gemäss Urteilsbegründung wurde die beantragte Fristerstreckung betreffend Replikrecht infolge nicht näherer Begründung und angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens durch den Instruktionsrichter nicht gewährt.
C.
Mit Eingabe vom 30. August 2023 reichte A.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), gesetzlich vertreten durch ihren Vater, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Sie beantragt die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Urteils wegen gravierender Fehler, eventualiter dessen Aufhebung. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Das Amt für Volksschule und Sport beantragt in seiner Vernehmlassung sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Ferner reicht es das Beratungsprotokoll in der Sache U 23 24 vom 11. Juli 2023 zu den Akten.
Gestützt auf die Vernehmlassungen hält die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen und Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.2. Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2023 handelt es sich um einen kantonalen letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Für die hilfsweise erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt bei dieser Ausgangslage kein Raum (Art. 113

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
1.3. Als Inhaber der elterlichen Sorge steht dem Vater der Beschwerdeführerin die Vertretung seiner Tochter von Gesetzes wegen zu (Art. 304 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.412 |
|
1 | Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.412 |
2 | Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.413 |
3 | Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.414 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
3.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht der separativen Sonderschule zugeteilt wurde. Die Beschwerdeführerin macht jedoch vorab geltend, dass Verfahrensgarantien nicht eingehalten wurden. Sie rügt namentlich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
4.
Die Beschwerdeführerin macht zum einen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern und erhebliche Beweise beibringen zu können (BGE 144 I 11 E. 5.3). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteil 5A 665/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.2.1.1).
Setzt das Gericht der Partei eine Frist, entscheidet aber noch während laufender Frist, so läuft die vorweggenommene Erledigung auf eine unzulässige Verkürzung der gerichtlich angesetzten Frist hinaus und verletzt damit das rechtliche Gehör. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht nicht bereit ist, die Sache gestützt auf die form- und fristgerecht erfolgte Eingabe - im Rahmen des geltenden Prozessrechts - neu zu beurteilen (vgl. Urteil 8C 287/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 5.1.1 sowie Urteil 5A 665/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.2.1.2 betreffend gesetzlicher Frist).
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden [VRG/GR, BR 370.100] ist eine Frist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wurde. Fristen können aus zureichenden Gründen in der Regel einmal erstreckt werden (Art. 9 Abs. 2 VRG/GR). Voraussetzung ist, dass es sich weder um eine Rechtsmittel- noch um eine ausdrücklich als peremptorisch bezeichnete Frist handelt (Art. 9 Abs. 1 VRG/GR). Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden (Art. 9 Abs. 2 VRG/GR). Die Regelung entspricht der Fristenregelung auf Bundesebene (vgl. Art. 47 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. |
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1 | Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. |
2 | Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
1bis | Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56 |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. |
3 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 22 - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. |
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1 | Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. |
2 | Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. |
4.2.2. Entscheidendes Kriterium für die Rechtzeitigkeit einer schriftlichen Eingabe ist nicht das Eintreffen der Eingabe am letzten Tag der Frist beim Gericht (sog. Empfangsprinzip), sondern deren Übergabe an die Schweizerische Post (sog. Expeditionsprinzip). Die Frist darf bis zur letzten Minute des Tages ausgeschöpft werden. Die Absenderin trägt jedoch die Beweislast für die rechtzeitige Aufgabe. Der Beweis wird in der Regel mit dem Poststempel bzw. der Quittung aus dem MyPost24-Automaten erbracht (BGE 147 IV 526 E. 3.1; 145 V 90 E. 6.1.1; 142 V 389 E. 2.2; Urteile 2C 104/2024 vom 12. März 2024 E. 3.1; 5A 972/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.2).
4.3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege und der entsprechenden Beilagen bis 10. Juli 2023 gesetzt. Die Beschwerdeführerin hatte somit bis 23:59 Uhr am 10. Juli 2023 Zeit, um ihre Eingabe der schweizerischen Post zu übergeben. Es gibt keine Vorschrift, die die Beschwerdeführerin verpflichtet hätte, ihre Versandart so zu wählen, dass die Eingabe am nächsten Tag zugestellt wird. Bei dieser Sach- und Rechtslage riskiert das Gericht regelmässig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch einen zu frühen Entscheid, wenn es direkt am Tag nach Fristablauf entscheidet, zumal auch Eingaben mit der Versandart B-Post fristwahrend sind.
4.4. Dieser Fall ist vorliegend eingetreten, als die Vorinstanz das Urteil am 11. Juli 2023, mithin einen Tag nach Ablauf der Frist, gefällt hat. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe rechtzeitig abgegeben, indem sie sie kurz vor Mitternacht des 10. Juli 2023 am MyPost24-Automat abgab. Die Eingabe ging zwar erst am 12. Juli 2023 ein, war aufgrund der Aufgabe am 10. Juli 2023 aber fristgerecht. Die Beschwerdeführerin durfte davon ausgehen, dass die Vorinstanz die von ihr selbst gesetzte, mithin gerichtliche Frist abwartet und ihre fristgerecht eingereichte Eingabe berücksichtigt. Die Vorinstanz hat somit, indem sie bereits einen Tag nach Fristablauf das Urteil fällte, die von ihr selbst gesetzte Frist unzulässig verkürzt. Sie hat damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (vgl. Urteil 4D 31/2021 vom 6. Juni 2022 E. 2.2).
Ob dasselbe gilt für das von der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gleichzeitig eingereichte Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Ausübung des freigestellten Replikrechts, kann an dieser Stelle offen bleiben.
4.5. Allerdings ist das rechtliche Gehör nur dann tatsächlich verletzt, wenn das Gericht nicht bereit ist, die Sache gestützt auf die form- und fristgerecht erfolgte Eingabe - im Rahmen des geltenden Prozessrechts - neu zu beurteilen (vorstehend E. 4.1). Dies ist im Rahmen der zweiten Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass das am 11. Juli 2023 gefällte Urteil nichts enthalten könne, was dem Gericht erst nach dem Urteilsspruch zur Kenntnis gelangt sei. Ansonsten hätte der Instruktionsrichter ein einzelrichterliches Urteil gefällt, aber auf dem Rubrum vorgetäuscht, das Urteil sei in ordentlicher Dreierbesetzung erfolgt. Indem der Instruktionsrichter nach Urteilsfällung allein über das nachträglich, aber rechtzeitig eingegangene Fristerstreckungsgesuch entschieden habe, habe er dem Spruchkörper wesentliche Akten vorenthalten. Die Beschwerdeführerin rügt damit sinngemäss die unrichtige Zusammensetzung des Spruchkörpers (Art. 30 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
5.1.
5.1.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
5.1.2. Für die Frage des Zeitpunktes der ordentlichen Besetzung ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Urteil gefällt wird (Urteil 5A 523/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Entscheid ist in jenem Zeitpunkt gefällt, in dem die Urteilsberatung mit einem Urteilsspruch abgeschlossen ist (vgl. 148 III 322 E. 3.7; 142 III 695 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.5 f.; Urteile 4A 642/2014 vom 29. April 2015 E. 3.6.1; 2C 349/2012 vom 18. März 2013 E. 3.1).
5.1.3. Nicht nur das Dispositiv, sondern auch die Begründung eines Entscheids muss der Meinung der Mehrheit des Spruchkörpers entsprechen (BGE 138 V 154 E. 3.4). Damit dies sichergestellt ist, müssen die beteiligten Richterinnen und Richter von der Urteilsbegründung Kenntnis nehmen und Änderungsanträge stellen können (BGE 138 V 154 E. 3.5). Sollen in die Urteilsbegründung Erwägungen aufgenommen werden, die vom Urteilsentwurf bzw. dem Beratungsergebnis abweichen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Spruchkörpers einzuholen (vgl. BERTSCHI, in: Griffel (Hrsg.), VRG Kommentar [ZH], N 15 zu § 38). Ferner müssen allen Mitgliedern des Spruchkörpers die vollständigen Verfahrensakten bekannt sein, da sie andernfalls keine Möglichkeit haben, diese in die Entscheidfindung mit einzubeziehen (vgl. Urteil 4A 642/2014 vom 29. April 2015 E. 3.6.1).
5.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 43 Abs. 1 VRG/GR, Art. 18 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz des Kantons Graubünden [GOG/GR, BR 173.000]). Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung müssen die Gerichte vollzählig besetzt sein (Art. 10 Abs. 1 GOG/GR). Das Verwaltungsgericht fällt sein Urteil in der Regel ohne Gerichtsverhandlung aufgrund der Akten (Art. 44 VRG/GR). Gemäss Art. 9 Abs. 1 GOG/GR leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen. Bis zum Entscheid bedeutet dabei bis zum Endentscheid, der das Verfahren abschliesst (vgl. Art. 22 Abs. 1 VRG/GR; Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
5.3. Der vorsitzende Richter des vorinstanzlichen Verfahrens, der gleichzeitig als Instruktionsrichter des Verfahrens amtete, führt in seiner Vernehmlassung aus, dass abweichend von der Urteilsberatung am 11. Juli 2023 einzig der "Einschub" betreffend der am 12. Juli 2023 eingegangenen Eingabe erfolgte. Die Abweisung des darin (fristgerecht) gestellten Fristerstreckungsgesuchs habe er im Rahmen seiner Funktion als Instruktionsrichter in einzelrichterlicher Zuständigkeit behandeln dürfen und dies im pflichtgemässen Ermessen getan. Aus dem Urteil ergebe sich denn auch explizit, dass der Entscheid über das Fristerstreckungsgesuch in instruktionsrichterlicher Kompetenz ergangen sei und dass nach dem 11. Juli 2023 keine Handlungen des Spruchkörpers bzw. des Gerichts erfolgt seien.
5.4. Aus dem dem Bundesgericht vorliegenden Beratungsprotokoll ergibt sich, dass die Beratung in der Sache U 23 24 in Anwesenheit von Verwaltungsrichter Paganini und Verwaltungsrichterin Brun unter Vorsitz des Verwaltungsrichters Audétat und unter Mitwirkung der Aktuarin Kuster am 11. Juli 2023 stattgefunden hat. Die Beratung war um 10:40 Uhr beendet, nachdem der Entscheid getroffen worden war. Das angefochtene Urteil datiert vom 11. Juli 2023 und ist gemäss Rubrum in Dreierbesetzung unter Mitwirkung der Aktuarin ergangen. Die Besetzung des Spruchkörpers war am 11. Juli 2023 sowohl bei der Beratung als auch bei der Entscheidfällung mit drei Verwaltungsrichterinnen bzw. -richtern (vgl. vorstehend E. 5.2) korrekt und vollständig.
5.5. In der Urteilsbegründung finden sich nun aber Passagen, die auf die am 12. Juli 2023 eingegangene Eingabe der Beschwerdeführerin Bezug nehmen (angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziffer 12, E. 1.3). In diesen erklärt der Instruktionsrichter das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2023, mit welchem sie um Fristansetzung zur Geltendmachung der freigestellten Replik ersuchte, als innert Frist eingegangen und nahm es als Fristerstreckungsgesuch entgegen. Da die Beschwerdeführerin das Gesuch indessen nicht näher begründet habe, schützte der Instruktionsrichter - auch angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens - die Fristerstreckung nicht.
Diese Erwägungen arbeitete der Instruktionsrichter nach Erhalt des Schreibens vom 10. Juli 2023 am 12. Juli 2023 in die Urteilsbegründung ein. Die anderen Mitglieder des Spruchkörpers hatten weder Kenntnis von der nach dem 11. Juli 2023 eingegangen Eingabe noch von dem Entscheid über die Abweisung oder die entsprechende Begründungsanpassung. Der Instruktionsrichter bringt in seiner Vernehmlassung explizit vor, dass nach dem 11. Juli 2023 keine Handlungen des Gerichts bzw. des Spruchkörpers mehr stattgefunden hätten. Überdies war auch er es, der das Urteil als verfahrensleitender Richter schliesslich unterzeichnete.
5.6. Bei den nachträglichen Änderungen handelt es sich nicht nur um solche rein redaktioneller Natur oder von nur untergeordneter Bedeutung. Auch handelt es sich bei der Datierung des Urteils nicht um einen bloss redaktionellen Fehler, der weder Einfluss auf Urteilsdispositiv noch Begründung hat, und berichtigt werden dürfte (vgl. Urteil 1C 610/2014 vom 24. Juli 2015 E. 2). Vielmehr handelt es sich um Änderungen materieller Tragweite.
5.7. Die Urteilsbegründung nach der Urteilsberatung materiell abzuändern, ohne die nach der Urteilsberatung eingegangene, aber berücksichtigte Parteieingabe und die gestützt darauf zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergänzte Urteilsbegründung allen Mitgliedern des Spruchkörpers zur Kenntnis zu bringen und ihre Zustimmung einzuholen, erweist sich als Verletzung von Art. 30 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
5.8. Nachdem der Entscheid in Dreierbesetzung ergehen musste, der Vorsitzende jedoch nach der Urteilsberatung wesentliche Änderungen ohne Mitwirkung der beiden anderen Mitglieder des Spruchkörpers in die Urteilsbegründung aufnahm, ist der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgesehenen Besetzung ergangen. Damit verletzt die ungerechtfertigte Unterbesetzung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein ordnungsgemäss besetztes Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
6.
6.1. Nach dem Gesagten ist die nachträgliche Berücksichtigung der zuvor nicht abgewarteten Eingabe durch den Instruktionsrichter nicht geeignet, die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beheben (vorstehend E. 4.5). Der angefochtene Entscheid verletzt somit sowohl den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
6.2. Die beiden aus der Verfassung abgeleiteten Ansprüche sind formeller Natur; ihre Verletzung führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Heilung kommt nicht in Frage (BGE 144 I 11 E. 5.3; 142 I 172 E. 3.2; 127 I 128 E. 4d). Der angefochtene Entscheid ist deswegen aufzuheben, ohne dass die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen wären. Die Vorinstanz wird unter Berücksichtigung der Eingabe vom 10. Juli 2023 in der Sache eine neue Entscheidung in gesetzmässiger Besetzung treffen müssen.
7.
7.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.2. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. Juli 2023, U 23 24, wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Graubünden hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha