Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BE.2021.1
Beschluss vom 31. März 2022 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Franz J. Kessler,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
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1 | Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
2 | Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren. |
3 | Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1). |
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt eine besondere Strafuntersuchung gemäss Art. 190 ff

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen. |
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1 | Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen. |
2 | Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187). |
B. Im Rahmen dieser Untersuchung hat die ESTV am 29. Mai 2019 die A. AG aufgefordert, diverse Unterlagen für die Zeit seit 2003 zuzustellen (BE.2019.12 act. 1.1).
C. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 reichte die A. AG der ESTV die angeforderten Unterlagen in einer mit Klebband umwickelten und mit der Aufschrift «versiegelt vdCRA» versehenen Kartonschachtel ein und erhob in einem separaten Schreiben Einsprache gegen die Durchsuchung der Dokumente (BE.2019.12 act. 1.2 und act. 4.5).
D. Die ESTV teilte der A. AG mit Schreiben vom 28. Juni 2019 mit, dass der interne Postdienst der ESTV die Kartonschachtel geöffnet habe, die Schachtel jedoch von den zuständigen Juristen der Fachgruppe Steuerstrafrecht der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) unmittelbar nach Erhalt derselben mit einem amtlichen Siegelband versehen worden sei (BE.2019.12 act. 1.3).
E. Mit Gesuch vom 23. August 2019 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Entsiegelung der am 27. Juni 2019 durch die A. AG zugestellten Unterlagen. Gleichzeitig reichte sie der Beschwerdekammer ein vertrauliches Dossier (Beilage A) ein, das den ausführlichen Tatverdacht (Beilage A1) sowie weitere Beweismittel umfasse (Beilagen A2-5) (BE.2019.12 act. 1).
F. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel im Entsiegelungsverfahren BE.2019.12 forderte die Beschwerdekammer die ESTV auf, die versiegelten Akten integral umgehend einzureichen (BE.2019.12 act. 11). Dem kam die ESTV in der Folge jedoch nicht nach, sondern teilte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 29. November 2019 mit, ihrer Ansicht nach sei der Entscheid über die Relevanz der versiegelten Papiere und die Ausscheidung von Akten durch die Beschwerdekammer anstelle der Untersuchungsbehörde nicht gerechtfertigt. Die ESTV ersuchte daher, auf die Durchführung einer Triage zu verzichten oder ihr in einem begründeten, anfechtbaren Entscheid zu eröffnen, dass das Bundesstrafgericht anstelle der Untersuchungsbehörde für die Beurteilung der Relevanz der Akten und damit für deren Durchsuchung und Ausscheidung zuständig sei (BE.2019.12 act. 12).
G. Mit Beschluss BE.2019.12 vom 3. Dezember 2019 trat die Beschwerdekammer auf das Entsiegelungsgesuch der ESTV vom 23. August 2019 nicht ein. Sie erwog, dass es ausschliesslich Aufgabe der Beschwerdekammer sei, die versiegelten Dokumente zu sichten und die richterliche Triage durchzuführen. Ohne Einsicht in die versiegelten Akten sei es der Beschwerdekammer jedoch nicht möglich zu überprüfen, ob die von der A. AG erhobenen Einwendungen gegen die Entsiegelung einzelner Dokumente begründet seien bzw. ob die diesbezüglichen Voraussetzungen für die Entsiegelung gegeben seien (E. 2.3).
H. Mit Urteil 1B_611/2019 vom 17. Dezember 2020 wies das Bundesgericht die von der ESTV gegen den Beschluss BE.2019.12 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziffer 1). Das Bundesgericht stellte von Amtes wegen fest, dass die Entsiegelungssache bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts noch rechtshängig sei und dass die ESTV dem Bundesstrafgericht unverzüglich alle versiegelten Unterlagen integral nachzureichen habe, sofern sie an ihrem Entsiegelungsgesuch festhalten wolle (Dispositiv-Ziffer 2).
I. Das obgenannte Urteil des Bundesgerichts wurde der Beschwerdekammer am 26. Januar 2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 liess die ESTV der Beschwerdekammer die versiegelten Unterlagen zukommen und teilte mit, dass sie am Entsiegelungsgesuch vom 23. August 2019 festhalte (act. 2), was der A. AG am 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 3). Das Entsiegelungsgesuch der ESTV vom 23. August 2019 wird nunmehr unter der Verfahrensnummer BE.2021.1 behandelt.
Auf die im Verfahren BE.2019.12 gemachten Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 191 Verfahren gegen Täter, Gehilfen und Anstifter - 1 Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974303. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen. |
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1 | Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974303. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen. |
2 | Für die Auskunftspflicht gilt Artikel 126 Absatz 2 sinngemäss. |

SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 67 - 1 Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974128 findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die ESTV.129 |
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1 | Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974128 findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die ESTV.129 |
2 | Wird die Widerhandlung im Verfahren vor einer kantonalen Behörde begangen, so ist diese zur Anzeige an die ESTV verpflichtet. |
3 | Die kantonale Behörde kann für Ordnungswidrigkeiten (Art. 64) Bussen bis zu 500 Franken verhängen; das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung. |
1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be-stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
2. Die Akten des vorangehenden Entsieglungsverfahrens BE.2019.12 werden beigezogen.
3.
3.1 Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegenständen) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
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1 | Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
2 | Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren. |
3 | Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1). |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
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1 | Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
2 | Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren. |
3 | Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1). |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
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1 | Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
2 | Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren. |
3 | Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1). |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
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1 | Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
2 | Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren. |
3 | Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1). |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände. |
|
1 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände. |
2 | Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen. |
3 | Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen. |
4 | Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31 |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2
3.2.1 Die Gesuchsgegnerin rügt zunächst, das Gesuch sei erst rund einen Monat nachdem die Gesuchsgegnerin die eingeforderten Akten der Gesuchstellerin eingereicht habe, eingegangen. Damit sei die 20-tägige Frist, welche für die Einreichung eines Entsiegelungsgesuches im Anwendungsbereich der StPO gelte, nicht eingehalten (BE.2019.12 act. 4 S. 4).
3.2.2 Verfahren und Voraussetzungen zur Durchsuchung von Papieren im Bereich des Steuerstrafrechts richten sich primär nach Art. 50

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
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1 | Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
2 | Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren. |
3 | Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1). |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
Im vorliegenden Fall gingen die bei der Gesuchsgegnerin edierten und durch sie versiegelten Akten am 28. Juni 2019 bei der Gesuchstellerin ein. Das Entsiegelungsgesuch vom 23. August 2019 erfolgte knapp zwei Monate nach Siegelung. Angesichts der geschilderten Praxis erscheint diese Frist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot gerade noch vertretbar.
3.3 Gegenstand des Ersuchens bildet die Entsiegelung von bei der Gesuchsgegnerin edierten Unterlagen. Diese ist unbestrittenermassen Inhaberin dieser Akten und somit zur Einsprache legitimiert. Auf das Entsiegelungsgesuch ist einzutreten.
4.
4.1 Die Gesuchsgegnerin moniert in einem weiteren Punkt eine Verletzung von Verfahrensrechten. Sie habe der Gesuchstellerin die eingeforderten Unterlagen am 27. Juni 2019 in zwei separaten, gut sichtbar versiegelten Kartons zugestellt und dieses Vorgehen zusätzlich durch einen separaten Einschreibebrief vom gleichen Datum angekündigt. Die Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 28. Juni 2019 den Eingang der eingeforderten Unterlagen bestätigt und sie darüber informiert, dass die eingereichten Kartons vom behördeninternen Postdienst geöffnet worden seien. Im geöffneten Zustand seien die Kartons an den Juristen der Fachgruppe Steuerstrafrecht der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) weitergeleitet worden. Erst anschliessend seien die Kartons durch die ASU wieder verschlossen und mit einem amtlichen Siegelband versehen worden. Damit habe anerkanntermassen der Postdienst und der betreffende Jurist ungehinderten Zugang zu den Dokumenten gehabt, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Mitarbeiter der Gesuchstellerin Einsicht in die Akten genommen hätten. Die Einsichtnahme in versiegelte Akten durch die Untersuchungsbehörden ohne formelle Entsiegelung führe zu einer Unverwertbarkeit der Beweismittel (BE.2019.12 act. 1 S. 3 f.).
4.2 Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass in Fällen, da die Strafverfolgungsbehörde den Inhaber auffordert, ihr Dokumente per Post zukommen zu lassen, der Inhaber die Dokumente unversiegelt übermitteln muss. Gleichzeitig hat er der Behörde ein begründetes Gesuch um Versiegelung zu stellen (BGE 127 II 151 E. 4d/bb; Urteile des Bundesgerichts 1B_289/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.1; 1B_477/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.2; 1B_320/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4.2; 1A.171/2001 vom 28. Februar 2002 E. 1.2). Das Bundesgericht lehnt damit die Zulässigkeit einer sog. Privatsiegelung ausdrücklich ab. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Kartons bei der Gesuchstellerin zunächst geöffnet und alsdann gestützt auf das ausdrückliche Siegelungsgesuch der Gesuchsgegnerin durch die Gesuchstellerin amtlich versiegelt wurden. Die Gesuchstellerin führt dazu aus, die amtliche Versiegelung sei im Anschluss an die Öffnung der Kartons durch den internen Postdienst vorgenommen worden, ohne dass der Inhalt der Kartons von der Gesuchstellerin eingesehen worden sei. Die Gesuchstellerin habe die Gesuchsgegnerin unverzüglich mit Schreiben vom 28. Juni 2019 über die Vorkommisse orientiert (BE.2019.12 act. 6 S. 2 und act. 1.3). Es liegen keine Gründe vor, an den Aussagen der Gesuchstellerin zu zweifeln. Eine Verletzung von Verfahrensrechten ist nicht ersichtlich. Die Gesuchsgegnerin geht zudem fehl, wenn sie unter Berufung auf BGE 127 II 151 ausführt, die Siegelung hätte nur in deren Anwesenheit vorgenommen werden dürfen. Ein solches Vorgehen geht aus der einschlägigen Bestimmung des Art. 50

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
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1 | Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
2 | Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren. |
3 | Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1). |
5.
5.1 Es ist sodann auf das Vorbringen der Gesuchsgegnerin einzugehen, die Gesuchstellerin hätte gestützt auf Art. 263 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
|
1 | Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
a | als Beweismittel gebraucht werden; |
b | zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; |
c | den Geschädigten zurückzugeben sind; |
d | einzuziehen sind; |
e | zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden. |
2 | Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
3 | Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. |
5.2 Eine Editionsaufforderung wird im Hinblick auf eine Durchsuchung (Art. 50 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
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1 | Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
2 | Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren. |
3 | Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1). |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
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1 | Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
a | Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; |
b | Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen; |
c | die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen. |
2 | Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint. |
3 | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53 |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. |
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1 | Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. |
2 | Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. |
3 | Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. |
4 | Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
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1 | Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
2 | Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren. |
3 | Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1). |
6.
6.1 Die Gesuchsgegnerin kritisiert ferner das Vorgehen der Gesuchstellerin, wonach diese der Beschwerdekammer mit ihrem Gesuch vom 23. August 2019 und unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 3

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände. |
|
1 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände. |
2 | Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen. |
3 | Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen. |
4 | Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31 |
6.2 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen (Art. 25 Abs. 3

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände. |
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1 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände. |
2 | Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen. |
3 | Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen. |
4 | Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31 |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
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1 | Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
2 | Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren. |
3 | Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1). |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände. |
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1 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände. |
2 | Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen. |
3 | Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen. |
4 | Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31 |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 110 Geheimhaltungspflicht - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern. |
|
1 | Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern. |
2 | Eine Auskunft ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben ist. |

SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 37 - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. |
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1 | Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. |
2 | Keine Geheimhaltungspflicht besteht: |
a | bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 36 Absatz 1 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen; |
b | gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom Bundesrat allgemein oder vom Eidgenössischen Finanzdepartement93 im Einzelfalle zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind. |
Gemäss Praxis der Beschwerdekammer sind aber in einem solchen Fall Akten, welche einer Partei nicht offengelegt werden sollen, aber worauf sie sich stützen soll, in Form einer Zusammenfassung einzureichen, wobei die betroffene Partei uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.9 vom 13. September 2018 E. 4.2; BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 E. 2.4 m.w.H.). Kommt die Verwaltung dem nicht nach, werden die vom Antrag im Sinne von Art. 25 Abs. 3

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände. |
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1 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände. |
2 | Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen. |
3 | Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen. |
4 | Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31 |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände. |
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1 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände. |
2 | Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen. |
3 | Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen. |
4 | Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31 |
6.3 Die Gesuchstellerin will mit ihrem Vorgehen verhindern, dass die steuerstrafrechtliche Untersuchung erschwert bzw. das Steuergeheimnis gegenüber anderen Beschuldigten bzw. Steuerpflichtigen verletzt wird (vgl. BE.2019.12 act. 1, Ziff. 3.4 f.).
6.4 Die vertraulichen Unterlagen bestehen aus einer Darlegung des ausführlichen Tatverdachts (Beilage A.1), der Ermächtigung des Vorstehers des EFD vom 15. Mai 2019 (Beilage A.2, recte A.3), der Steuermeldung MWST vom 5. August 2016 (Beilage A.3, recte A.2), sowie den Steuerrulings der Gesuchsgegnerin vom 19. Juni 2003 und 23. Februar 2005 (Beilagen A.4 und A.5). Die Gesuchsgegnerin war eigenen Angaben gemäss von 2003 bis zum Sommer 2012 die Steuerberaterin von D., die Steuerrulings wurden von ihr selbst verfasst, sodass deren Inhalte der Gesuchsgegnerin bekannt sind. Diese befinden sich denn auch in den bei der Gesuchsgegnerin edierten Unterlagen (vgl. nachfolgend E. 9.3.2). Insofern handelt es sich bei den Rulings nicht um Akten, die gegenüber der Gesuchsgegnerin geheim zu halten sind. Mit Bezug auf die Beilagen A.1-A.3 ist festzuhalten, dass sich diese unter anderem auf steuerrechtliche Vorkommnissen beziehen, welche die Zeitspanne nach 2012 beschlagen, mithin nach der Beendigung des Mandatsverhältnisses zwischen D. und der Gesuchsgegnerin. Insofern enthalten diese zweifelsohne Steuergeheimnisse, die der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 110 Abs. 1

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 110 Geheimhaltungspflicht - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern. |
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1 | Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern. |
2 | Eine Auskunft ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben ist. |

SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 37 - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. |
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1 | Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. |
2 | Keine Geheimhaltungspflicht besteht: |
a | bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 36 Absatz 1 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen; |
b | gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom Bundesrat allgemein oder vom Eidgenössischen Finanzdepartement93 im Einzelfalle zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind. |
7. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2).
Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).
8.
8.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Überlegungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.7 vom 22. November 2018 E. 4.1).
8.2
8.2.1 Die Gesuchstellerin begründet im Entsiegelungsgesuch den Tatverdacht wie folgt:
Anlässlich einer Kontrolle der Externen Prüfung der Hauptabteilung MWST sei festgestellt worden, dass die B. AG mit Sitz in Z./TG von einer in Guernsey ansässigen, ihr nahestehenden C. Limited Fremdkapital in beträchtlicher Höhe erhalten habe. Die B. AG habe das Fremdkapital als «Darlehen Nahestehende» ausgewiesen. In den Jahresrechnungen sei die Darlehensgeberin zwar nicht namentlich genannt worden, in den Kontodetails werde jedoch die C. Limited als Darlehensgeberin bezeichnet. Die Darlehen hätten in den Jahren 2011 bis 2014 Bestände von rund CHF 24 Mio. aufgewiesen und seien mit 3.25% verzinst worden. Gemäss Rundschreiben der Gesuchstellerin «Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen» habe der höchstzulässige Fremdkapitalzinssatz bei Liegenschaftskrediten bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek bzw. bis zu 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2% (Jahr 2011) bzw. 1.5% (Jahre 2012-2014) betragen. Es sei damit davon auszugehen, dass die Höhe der Verzinsung von 3.25% aufgrund des Nahestehendenverhältnisses gewählt worden sei. Den Jahresabschlüssen der B. AG sei zu entnehmen, dass unabhängige Dritte der B. AG Hypotheken mit einer Verzinsung von 1.18% bis 1.91% gewährt hätten. Bei der B. AG handle es sich um eine im November 1998 gegründete Gesellschaft, deren Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat D. sei.
Die C. Limited werde durch die in Grossbritannien ansässige Personengesellschaft E. LPP gehalten. Gemäss «Companies House» halte D. mindestens 75% an der E. LLP. Nebst ihm seien seine Söhne F. und G. Gründungsmitglieder der E. LLP. Letztere hätten einen Kapitalanteil von je GBP 1’000.-- an der E. LLP deklariert.
Den bei der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau edierten Steuerakten von D. habe ferner entnommen werden können, dass dessen Steuervertreterin, die Gesuchsgegnerin, im Jahr 2003 und 2005 zwei Steuerrulings eingereicht habe. Das Ruling aus dem Jahr 2003 habe die Wohnsitznahme von D. im Kanton Thurgau, dessen selbständige Erwerbstätigkeit und schliesslich die Gründung einer britischen LLP, in welche Kontokorrentforderungen, Barmittel sowie die Aktien der H. AG hätten eingebracht werden sollen, geregelt. Für allfällige Tätigkeiten in der Schweiz sei ein Nettobetrag von CHF 150'000.-- zur Besteuerung in der Schweiz zugewiesen worden. Das zweite Ruling aus dem Jahre 2005 habe die Information beinhaltet, dass die in die mittlerweile gegründete E. LLP eingebrachten Aktien der H. AG auf die auf Guernsey domizilierte C. Limited übertragen würden, und dass diese Aktien der H. AG an die beiden Söhne von D. gehörende I. verkauft würden.
Es bestehe damit der Verdacht, dass im Geschäftsbereich der B. AG und der C. Limited in den Steuerperioden 2009-2017 hohe Steuerbeträge hinterzogen worden seien und sich D. wegen versuchter und vollendeter Steuerhinterziehungen schuldig gemacht habe.
8.2.2 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Ausführungen der Gesuchstellering zum Tatverdacht seien nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, und es lägen keine Beweise und Indizien vor, die diesen stützen würden (BE.2019.12 act. 4 S. 5f.).
8.3
8.3.1 Soweit zunächst die Gesuchstellerin der Ansicht ist, die Höhe der Verzinsung des von der C. Limited an die B. AG von 3.25% sei aufgrund des Nahestehendenverhältnisses gewählt worden und sie damit offenbar den Verdacht begründet, dass durch die Ausweisung von zu hohem Zinsaufwand der Gewinn der B. AG verkürzt und zu grosse Steuerbeträge hinterzogen worden seien, ist der Sachverhalt im Entsiegelungsgesuch ausreichend detailliert wiedergegeben. Auch bestehen diesbezüglich genügend Hinweise. So stützt die als vertraulich eingestufte Steuermeldung MWST vom 5. August 2016 mit den beiliegenden Buchhaltungsunterlagen (Beilage A.2) die Ausführungen der Gesuchstellerin, dass die B. AG von der C. Limited ein Darlehen in grossem Umfang erhalten und dieses mit 3.25% verzinst hat. Die Gesuchstellerin legt zudem dar, dass gestützt auf die Deklaration der Steuerpflichtigen davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei der C. Limited um eine den Steuerpflichtigen nahestehende Gesellschaft handle. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Jahresrechnungen der B. AG, in welchen in den Jahren 2011-2014 Fremdkapital in der Höhe von CHF 24 Mio. als «Darlehen Nahestehende» deklariert wurde sowie auf die Rulings, wonach die C. Limited indirekt von D. über die E. LLP gehalten werde, welcher wiederum Alleinaktionär und Verwaltungsrat der B. AG sei. Damit bestehen zum jetzigen Zeitpunkt genügend Hinweise, die den hinreichenden Tatverdacht begründen, wonach die B. AG den Tatbestand der Hinterziehung hoher Steuerbeträge im Sinne von Art. 175

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, |
|
1 | Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, |
2 | Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. |
3 | Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: |
a | die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; |
b | sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und |
c | sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.275 |
4 | Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.276 |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 176 Versuchte Steuerhinterziehung - 1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft. |
|
1 | Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft. |
2 | Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 177 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung - 1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer. |
|
1 | Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer. |
2 | Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken. |
3 | Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 175 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.277 |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 171 Löschung im Handelsregister - Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist. |

SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 61 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern: |
|
a | dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält, |
b | die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet, |
c | eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt, |
8.3.2 Die Gesuchstellerin ist ferner der Ansicht, es bestehe der Verdacht, D. habe sich der vollendeten (Steuerperioden 2009-2016) und der versuchten (Steuerperiode 2017) Hinterziehung der Einkommensteuer schuldig gemacht. Weder aus dem im Entsiegelungsgesuch geschilderten, zusammengefassten Tatverdacht noch aus anderen der Gesuchsgegnerin zugänglichen Akten geht hervor, worauf der Verdacht der Gesuchstellerin fusst. Sie hat sich auch im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht zum diesbezüglichen Tatvorwurf geäussert. Hingegen wird in der von der Gesuchstellerin als vertraulich bezeichneten Beschreibung des ausführlichen Tatverdachts der entsprechende Tatvorwurf konkretisiert und dargelegt, auf welche Hinweise sich die Gesuchstellerin dabei stützt. Diese Ausführungen sind jedoch – wie bereits unter E. 6.5 dargelegt – der Gesuchsgegnerin nicht offengelegt worden, weshalb die Beschwerdekammer (zum Nachteil der Gesuchsgegnerin) diese bei ihrer Entscheidfindung nicht berücksichtigen kann. Gestützt auf die der Gesuchsgegnerin zugänglich gemachten Akten ergibt sich jedenfalls kein hinreichender Tatverdacht bezüglich der D. vorgeworfenen vollendeten und versuchten Hinterziehung der Einkommenssteuer. Wie bereits oben unter E. 6.2 dargelegt, liegt es in der Verantwortung der Verwaltung, den zusammengefassten Inhalt der geheim zuhaltenden Akten hinreichend detailliert darzulegen, damit die Voraussetzungen der Entsiegelung überprüft werden können. Kommt die Verwaltungsbehörde dem nicht genügend nach, hat sie sich dieses Versäumnis selbst anzulasten.
8.3.3 Auch mit Bezug auf den Vorwurf, die in Guernsey ansässige C. Limited habe sich der Hinterziehung hoher Steuerbeträge (Steuerperioden 2009-2017) strafbar gemacht, ergeben sich in den der Gesuchsgegnerin offengelegten Akten keine Hinweise auf das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Insbesondere legt die Gesuchstellerin dort nicht dar, weshalb die im Ausland ansässige Gesellschaft der schweizerischen Steuerhoheit unterliegen soll (vgl. Art. 50

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 50 Persönliche Zugehörigkeit - Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet. |
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein hinreichender Tatverdacht, der eine Durchsuchung zu rechtfertigen vermag, nur insoweit besteht, als der B. AG vorgeworfen wird, sie habe durch die Verbuchung von zu hohem Zinsaufwand ihren Gewinn verkürzt und damit hohe Steuerbeträge hinterzogen und in diesem Zusammenhang D. vorgeworfen sind, er habe sich der Anstiftung oder Gehilfenschaft zu den Gewinnsteuerhinterziehungen der B. AG sowie der Hinterziehung von Verrechnungssteuern begangen im Geschäftsbereich der B. AG schuldig gemacht (vgl. supra E. 8.3.1).
9.
9.1 Damit ist prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung des Sachverhalts gemäss E. 8.3.1 von Bedeutung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
|
1 | Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. |
2 | Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren. |
3 | Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1). |
9.2
9.2.1 Die Gesuchstellerin forderte die Gesuchsgegnerin auf, für die Zeit seit 2003 Dauerakten betreffend D., Aktennotizen, Besprechungsprotokolle der Gesuchsgegnerin betreffend D., Korrespondenzen und E-Mails zwischen der Gesuchsgegnerin und D. sowie Unterlagen jeglicher Art (Gründungsdokumente, Jahresabschlüsse, Kontendetails, Steuererklärungen, Korrespondenzen, Aktennotizen, Besprechungsprotokolle etc.) betreffend die E. LLP, die C. Limited und die B. AG zuzustellen (act. 1.1). Die Gesuchstellerin führt dazu aus, es sei davon auszugehen, dass die edierten Unterlagen Informationen enthielten, welche für die Erhebung des relevanten Sachverhalts und die Klärung des Tatverdachts von erheblicher Bedeutung seien (BE.2019.12 act. 1 S. 9).
9.2.2 Die Gesuchsgegnerin bestreitet demgegenüber die Relevanz verschiedener herauszugebender Unterlagen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht.
9.3
9.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass mit Bezug auf den vorliegend relevanten Sachverhalt gemäss E. 8.3.1 die D. und der B. AG vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das DBG bzw. das VStG die Steuerperioden 2009-2017 betreffen. Soweit sich in den Akten Steuerunterlagen von D. (Steuererklärungen mitsamt Beilagen, Veranlagungsentscheide der Steuerbehörden) mit Bezug auf die Jahre vor 2009 befinden, sind diese von vornherein auszuscheiden. Dies betrifft die Unterlagen in Ordner 1 (Laschen 4 und 7), Ordner 2 (Lasche 4) und Ordner 4 (Laschen 3-5 und 7).
9.3.2 Die restlichen Unterlagen bestehen aus der Rahmenvereinbarung zwischen D. und der Gesuchsgegnerin vom 17. Januar 2007 (Ordner 1, Lasche 1), den Honorarrechnungen der Gesuchsgegnerin für die Jahre 2006-2012 (Ordner 1, Lasche 2; Ordner 5, Lasche 3), internen Notizen der Gesuchsgegnerin, Korrespondenzen zwischen D. und der Gesuchsgegnerin bzw. zwischen J. und der Gesuchsgegnerin aus den Jahren 2004 und 2005 im Hinblick auf die Erstellung der Rulings bzw. auf die Errichtung der E. LLP und den Verkauf der Beteiligung an der H. AG sowie die allfällige Begünstigung der damaligen Lebenspartnerin von D. (Ordner 1, Lasche 5; Ordner 2, Laschen 3, 7 und 10, 14-15; Ordner 3, Laschen 3 und 7-9, 14; Ordner 4, Lasche 1), Bilanzen bzw. Jahresabschlüssen der E. LLP für die Jahre 2004 bis 2006 (Ordner 1, Lasche 6; Ordner 2, Lasche 5; Ordner 3, Lasche 9), einer Übersicht der Struktur der E. LLP aus dem Jahre 2004 (Ordner 2, Laschen 1 und 11), einer Übersicht «Liquidität 2004/2005» (Ordner 2, Lasche 8), einem Entwurf eines Technical Service Agreement zwischen der E. LLP und der K. S.A. aus dem Jahre 2003 (Ordner 2, Lasche 9), einem Entwurf zum «L. Trust»/Memorandum of Wishes aus dem Jahre 2004 (Ordner 2, Laschen 13 und 31), einem Schreiben der Gesuchsgegnerin an die ESTV vom 24. März 2005 betreffend den Verkauf der Beteiligung an der H. AG mitsamt Beilagen (Ordner 3, Lasche 14), Unterlagen im Zusammenhang mit der Beendigung des Mandatsverhältnisses zwischen D. und der Gesuchsgegnerin aus dem Jahr 2012 (Ordner 5, Laschen 2 und 4), dem Einschätzungsvorschlag 2009 der Zürcher Steuerbehörden, inklusive Beilagen (Ordner 5, Lasche 6), einem Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin betreffend Einreichung der Steuererklärung vom 9. Juni 2011 (Ordner 7, Lasche 1), interner Korrespondenz der Gesuchsgegnerin sowie Korrespondenz zwischen letzterer und D. aus dem Jahre 2011 betreffend Schenkungsverträge zwischen D. und seinen Söhnen sowie betreffend Begünstigung seiner damaligen Lebenspartnerin sowie der Entwürfe der Schenkungsverträge zwischen D. und seinen Söhnen (Ordner 5, Lasche 7) und der Steuerunterlagen 2009 und 2010 von D., inklusive Beilagen (Ordner 6; Ordner 7, Lasche 3).
Die Durchsicht dieser Unterlagen ergibt, dass diese keine untersuchungsrelevanten Informationen zum vorliegend massgeblichen Sachverhalt enthalten. Weder befinden sich darunter Abschlüsse der B. AG noch Dokumente, die zu den gewährten Darlehen der C. Limited an die B. AG noch zu den Beteiligungsverhältnissen der C. Limited Aufschluss geben würden. Der Deliktskonnex der betreffenden Unterlagen zum untersuchten Sachverhalt ist damit zu verneinen.
9.4 Aus dem Gesagten folgt, dass das Entsiegelungsgesuch abzuweisen ist. Die Unterlagen sind der Gesuchsgegnerin herauszugeben.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
10.2 Mangels eines Aufwands im vorliegenden Verfahren ist von der Entrichtung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin abzusehen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses direkt an die Gesuchsgegnerin herausgegeben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Von der Entrichtung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin wird abgesehen.
Bellinzona, 1. April 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer
- Rechtsanwalt Franz J. Kessler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |