Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 824/2019

Urteil vom 31. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Erziehungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,

Kantonsschule Sargans,
Pizolstrasse 14, 7320 Sargans.

Gegenstand
Lokale Stundentafel, Stundendotation Sport,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 23. September 2019 (B 2019/80).

Sachverhalt:

A.
B.A.________ besuchte an der Kantonsschule Sargans ab August 2018 die zweite Klasse mit Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht. Mit Schreiben vom 26. August 2018 gelangte ihr Vater, A.A.________, an das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, mit der Bitte darzulegen, auf welcher Grundlage an der Kantonsschule Sargans in der zweiten Klasse lediglich zwei Lektionen Sport durchgeführt würden. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 legte das beim Bildungsdepartement hierfür zuständige Amt für Mittelschulen dar, dass die Schülerinnen und Schüler zwei Lektionen Sportunterricht pro Woche (total 78 Lektionen im Jahr) erhielten und dass die dritte Lektion in anderer Form wie Sporttage oder Sportwoche (total 32 Lektionen im Jahr) absolviert würden. Damit sei die Vorgabe des regelmässigen Unterrichts im Umfang von 110 Lektionen pro Schuljahr erfüllt.
Am 28. November 2018 reichte A.A.________ ein neuerliches Schreiben ein, worin er das Bildungsdepartement aufforderte, die dritte Sportlektion umgehend wieder in die Stundentafel aufzunehmen. Mit Eingabe vom 5. Januar 2019 erhob A.A.________ eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 ermahnte das Verwaltungsgericht das Bildungsdepartement. Sollte bis Ende Februar 2019 von der zuständigen Stelle keine anfechtbare Verfügung ergangen sein, würde das Beschwerdeverfahren ordentlich weitergeführt. In der Zwischenzeit werde das Verfahren formlos sistiert.

B.
Mit Feststellungsverfügung vom 13. März 2019 entschied der Erziehungsrat des Kantons St. Gallen, dass die Stundentafel der Kantonsschule Sargans die Vorgaben des Bundesrechts erfülle, den Vorgaben des kantonalen Rechts entspreche und die Sparvorgaben des Kantonsparlaments berücksichtige. In der Folge schrieb der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die Rechtsverweigerungsbeschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Mit Eingabe vom 10. April 2019 erhob A.A.________ gegen die am 8. April 2019 zugestellte Feststellungsverfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Erziehungsrat und das Bildungsdepartement seien anzuweisen, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und für die zweite Klasse an der Kantonsschule Sargans drei Lektionen Sport im Klassenverband unter Führung einer Sportlehrperson im Stundenplan zu verankern. Nach abgelaufener kantonaler Beschwerdefrist verlangte A.A.________ mit Eingabe vom 24. Juni 2019, dass die zweite Klasse des Schuljahrs 2018/2019 in den Schuljahren der dritten oder vierten Stufe die fehlende Jahreswochenlektion Sport im Klassenverband unter Führung einer Sportlehrperson nachzuholen habe. Mit Entscheid vom 23. September 2019 wies das Verwaltungsgericht den ersten Antrag ab,
während es auf den zweiten Antrag mangels Fristwahrung nicht eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. September 2019 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2019. Es sei die Nachholung der im Schuljahr 2018/2019 auf der zweiten Stufe der Kantonsschule Sargans verpassten Sportlektionen für ein Folgeschuljahr anzuordnen.
Während die Vorinstanz und der Erziehungsrat unter Verweisung auf den Entscheid vom 23. September 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragen, hat sich die Kantonsschule Sargans nicht vernehmen lassen. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; Urteil 2C 196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 II 49).

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) und richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG) - namentlich nicht derjenige von Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG - vorliegt.

1.2. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der elterlichen Sorge. Ihm steht die Vertretung seiner Tochter von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 304 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
1    Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
2    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401
3    Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402
ZGB). Er ist damit zur Ergreifung dieses Rechtsmittels sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seiner Tochter berechtigt (vgl. Urteile 2C 1137/2018 vom 14. Mai 2019 E. 1.1; 2C 974/2014 vom 27. April 2015 E. 1.3; 2C 149/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 1.2; vgl. auch BGE 119 Ia 178 E. 2b S. 181 f.). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.3. Soweit der Beschwerdeführer die Nachholung der im Schuljahr 2018/2019 auf der zweiten Stufe der Kantonsschule Sargans verpassten Sportlektionen für ein Folgeschuljahr beantragt, richtet sich die Beschwerde gegen einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang weder die Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht noch begründet er, weshalb die Vorinstanz auf den bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag hätte eintreten müssen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In dem Umfang, in dem die Vorinstanz auf die Beschwerde im kantonalen Verfahren nicht eingetreten ist, kann deshalb auch vor Bundesgericht nicht eingetreten werden.

1.4. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489; Urteil 2C 473/2018 vom 10. März 2019 E. 1.2). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei hervor, was die beschwerdeführende Partei anstrebt, und wie nach erfolgter Rückweisung vorzugehen wäre, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.; Urteil 2C 1000/2018 vom 19. März 2019 E. 1.2). Unter diesem Blickwinkel kann das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers derart verstanden werden, dass sein im kantonalen Beschwerdeverfahren abgewiesener Antrag gutgeheissen werden soll. In diesem Sinne beantragt der Beschwerdeführer, es sei der rechtmässige Zustand wieder herzustellen und für die zweite Klasse an der
Kantonsschule Sargans drei Lektionen Sport im Klassenverband und unter Führung einer Sportlehrperson in der Stundentafel zu verankern. Bei dieser Ausgangslage liegt ein zulässiges Rechtsbegehren vor, womit in diesem Umfang auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

3.
Die Vorinstanz prüft die Vereinbarkeit der lokalen Studentafel der Kantonsschule Sargans im Bereich des Sportunterrichts mit den bundesrechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0) sowie der gestützt auf das Sportförderungsgesetz erlassenen Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01).

3.1. In tatsächlicher Hinsicht stellt sie fest, dass an der Kantonsschule Sargans in der zweiten Klasse wöchentlich zwei Lektionen Sportunterricht erteilt würden. Dies entspreche bei 52 Jahreswochen abzüglich der 13 Wochen Ferien im Kanton St. Gallen insgesamt 78 Lektionen Sport. Dazu kämen während einer Sonderwoche zwei weitere Sportlektionen und während des Sporttags vier weitere Lektionen Sportunterricht. Die Differenz zwischen diesen 84 Lektionen und den erforderlichen 110 Jahreslektionen werde durch die Wintersportwoche abgedeckt (vgl. E. 2.5 des angefochtenen Urteils).

3.2. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz Folgendes: Aufgrund des Wortlauts von Art. 49 Abs. 2
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 49 Umfang des Sportunterrichts - 1 Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
1    Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
2    Unter Vorbehalt von Absatz 1 sind auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche zu erteilen.
3    An Mittelschulen sind pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen.
und Abs. 3 SpoFöV sei davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber auf der Sekundarstufe II im Gegensatz zur obligatorischen Schule gerade nicht eine fixe Mindestlektionzahl pro Woche habe festlegen wollen. Ansonsten wäre im zweiten Absatz der genannten Verordnungsbestimmung neben der Primarstufe und der Sekundarstufe I auch die Sekundarstufe II aufgenommen worden. Mit der Regelung von 110 Lektionen pro Schuljahr sollte auf dieser Stufe vielmehr eine flexible Umsetzung ermöglicht werden. Damit werde auch dem Umstand genügend Rechnung getragen, dass die Mittelschule nicht mehr dem obligatorischen Grundschulunterricht zugerechnet werde. Deshalb sei ihr bei der Regelung des Unterrichts ein grösserer Freiraum einzuräumen. Entsprechend erkläre Art. 12 Abs. 4
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 12 Förderung von Sport- und Bewegungsmöglichkeiten - 1 Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.
1    Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.
2    Der Sportunterricht ist in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II obligatorisch.
3    Der Bund legt nach Anhörung der Kantone die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II mit Ausnahme der Berufsfachschulen fest. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der jeweiligen Schulstufen.
4    In der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche obligatorisch.
5    Der Bundesrat legt die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht an Berufsfachschulen fest.
SpoFöG denn auch lediglich in der obligatorischen Schule - und nicht auch für die Mittelschule - mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche für obligatorisch. Die Formulierung "regelmässig" in Art. 49 Abs. 3
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 49 Umfang des Sportunterrichts - 1 Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
1    Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
2    Unter Vorbehalt von Absatz 1 sind auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche zu erteilen.
3    An Mittelschulen sind pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen.
SpoFöV und die entsprechende Erläuterung des BASPO, wonach die Sportlektionen "nicht ausschliesslich konzentriert auf einzelne Blöcke oder Blockwochen" unterrichtet
werden sollten, spreche ebenfalls nicht gegen die von der Kantonsschule Sargans vorgesehene Lösung. Denn mit zwei Lektionen pro Woche sei durchaus eine gewisse Regelmässigkeit ausgewiesen. Darüber hinaus werde dadurch der Sportunterricht auch nicht ausschliesslich auf Blöcke verteilt (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Urteils).

4.
Gemäss Art. 68
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 68 Sport - 1 Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.
1    Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.
2    Er betreibt eine Sportschule.
3    Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.
BV fördert der Bund den Sport, insbesondere die Ausbildung (Abs. 1). Er betreibt eine Sportschule (Abs. 2), kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an den Schulen obligatorisch erklären (Abs. 3).

4.1. Gestützt auf Art. 68 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 68 Sport - 1 Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.
1    Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.
2    Er betreibt eine Sportschule.
3    Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.
BV regelt das Sportförderungsgesetz und die Sportförderungsverordnung die Förderung des Sports und der Bewegung in der Schule. Art. 12 Abs. 1
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 12 Förderung von Sport- und Bewegungsmöglichkeiten - 1 Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.
1    Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.
2    Der Sportunterricht ist in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II obligatorisch.
3    Der Bund legt nach Anhörung der Kantone die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II mit Ausnahme der Berufsfachschulen fest. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der jeweiligen Schulstufen.
4    In der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche obligatorisch.
5    Der Bundesrat legt die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht an Berufsfachschulen fest.
SpoFöG sieht vor, dass die Kantone im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten fördern. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen. Laut Art. 12 Abs. 2
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 12 Förderung von Sport- und Bewegungsmöglichkeiten - 1 Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.
1    Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.
2    Der Sportunterricht ist in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II obligatorisch.
3    Der Bund legt nach Anhörung der Kantone die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II mit Ausnahme der Berufsfachschulen fest. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der jeweiligen Schulstufen.
4    In der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche obligatorisch.
5    Der Bundesrat legt die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht an Berufsfachschulen fest.
SpoFöG ist der Sportunterricht in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II obligatorisch. Gemäss Art. 48
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 48 Begriff - 1 Als obligatorische Schulen gelten die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung obligatorisch zu besuchenden Kindergartenjahre, die Klassen der Primarstufe und die Klassen der Sekundarstufe I.
1    Als obligatorische Schulen gelten die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung obligatorisch zu besuchenden Kindergartenjahre, die Klassen der Primarstufe und die Klassen der Sekundarstufe I.
2    Als Schulen der Sekundarstufe II gelten die Mittelschulen, namentlich die Gymnasien und die Fachmittelschulen.
SpoFöV gelten als obligatorische Schulen die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung obligatorisch zu besuchenden Kindergartenjahre, die Klassen der Primarstufe und die Klassen der Sekundarstufe I (Abs. 1). Als Schulen der Sekundarstufe II gelten die Mittelschulen, namentlich die Gymnasien und die Fachmittelschulen (Abs. 2).

4.2. Der Bund legt nach Anhörung der Kantone die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II mit Ausnahme der Berufsfachschulen fest. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der jeweiligen Schulstufen (Art. 12 Abs. 3
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 12 Förderung von Sport- und Bewegungsmöglichkeiten - 1 Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.
1    Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.
2    Der Sportunterricht ist in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II obligatorisch.
3    Der Bund legt nach Anhörung der Kantone die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II mit Ausnahme der Berufsfachschulen fest. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der jeweiligen Schulstufen.
4    In der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche obligatorisch.
5    Der Bundesrat legt die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht an Berufsfachschulen fest.
SpoFöG). In der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche obligatorisch (Art. 12 Abs. 4
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 12 Förderung von Sport- und Bewegungsmöglichkeiten - 1 Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.
1    Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.
2    Der Sportunterricht ist in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II obligatorisch.
3    Der Bund legt nach Anhörung der Kantone die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II mit Ausnahme der Berufsfachschulen fest. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der jeweiligen Schulstufen.
4    In der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche obligatorisch.
5    Der Bundesrat legt die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht an Berufsfachschulen fest.
SpoFöG; vgl. auch Urteil 2C 901/2016 vom 24. Mai 2017 E. 6.2). Die Sportförderungsverordnung konkretisiert das Obligatorium: Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren (Art. 49 Abs. 1
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 49 Umfang des Sportunterrichts - 1 Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
1    Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
2    Unter Vorbehalt von Absatz 1 sind auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche zu erteilen.
3    An Mittelschulen sind pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen.
SpoFöV). Unter Vorbehalt von Art. 49 Abs. 1
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 49 Umfang des Sportunterrichts - 1 Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
1    Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
2    Unter Vorbehalt von Absatz 1 sind auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche zu erteilen.
3    An Mittelschulen sind pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen.
SpoFöV sind auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche zu erteilen (Art. 49 Abs. 2
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 49 Umfang des Sportunterrichts - 1 Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
1    Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
2    Unter Vorbehalt von Absatz 1 sind auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche zu erteilen.
3    An Mittelschulen sind pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen.
SpoFöV). An Mittelschulen sind pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen (Art. 49 Abs. 3
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 49 Umfang des Sportunterrichts - 1 Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
1    Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
2    Unter Vorbehalt von Absatz 1 sind auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche zu erteilen.
3    An Mittelschulen sind pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen.
SpoFöV).

5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er halte für ausgeschlossen, dass ein Kanton sich mit der Begründung von Sparmassnahmen über die Bundesgesetze und -verordnungen hinwegsetzen könne. Die Aufhebung einer Sportlektion sei eine Erscheinung der letzten Jahre und sei Folge der Bestrebung, anderen Fächern eine Lektion mehr in der Stundentafel zu ermöglichen.
Er macht weiter geltend, die Anzahl Lektionen Sport seien mit 110 in Art. 49 Abs. 3
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 49 Umfang des Sportunterrichts - 1 Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
1    Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
2    Unter Vorbehalt von Absatz 1 sind auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche zu erteilen.
3    An Mittelschulen sind pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen.
SpoFöV numerisch exakt definiert. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, für die Sekundarstufe II die Zahl von drei Lektionen Sport pro Woche in die Verordnung zu übernehmen, da in den Mittelschulen durch Sonder- und Projektwochen immer wieder Schulwochen komplett oder teilweise ausfallen und damit viele Sportlektionen nicht eingehalten werden könnten. Dem habe der Gesetzgeber entgegengewirkt, indem insgesamt 110 Lektionen Sport regelmässig über das Schuljahr verteilt zu unterrichten seien. Damit werde der Gesetzgeber dem Umstand gerecht, dass die Maturitätsausbildung nicht in allen Kantonen nach dem genau gleichen Muster erfolge. Zudem bestehe für den Kanton Tessin mit insgesamt 16 Wochen Ferien ein Sonderfall, dem Rechnung getragen werden müsse. Die vorinstanzliche Auffassung stehe diametral den Interessen des Gesetz- und Verordnungsgebers entgegen. Sähe die Verordnung drei Lektionen Sport pro Woche anstelle der 110 Lektionen Sport pro Schuljahr vor, würde mit grosser Wahrscheinlichkeit das Total von 110 Lektionen Sport pro Schuljahr aufgrund von Schulausfällen gar nicht erreicht werden.
Die Konzentration von rund einem Drittel aller Sportlektionen in eine Blockwoche (Skilager) widerspreche dem Grundsatz der Regelmässigkeit, die in der Sportförderungsverordnung unmissverständlich gefordert werde.

6.
Zunächst ist festzuhalten, dass in der Beschwerde eine hinreichende Sachverhaltsrüge mit Blick auf die Anzahl durchgeführter Sportlektionen an der Kantonsschule Sargans fehlt (vgl. E.2 hiervor; Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

6.1. Es erschliesst sich in diesem Zusammenhang nicht, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Berechnung von 36 Schulwochen ausgeht, obwohl dies selbst seiner Anmerkung nach den Kanton Tessin betrifft. Im Kanton St. Gallen resultieren bei 13 Ferienwochen insgesamt 39 Schulwochen. Damit werden bei zwei Sportlektionen pro Woche jährlich 78 Lektionen Sport erteilt. Unbestritten sind die zwei Sportlektionen in der Sonderwoche und die vier Lektionen Sportunterricht während des Sporttags, womit ein Zwischentotal von 84 Lektionen Sport resultiert.

6.2. Im Weiteren reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, 40 Lektionen Sport mit der Wintersportwoche zu begründen, sei unzulässig. Bei einem fünftägigen Skilager wie es im Falle der Kantonsschule Sargans durchgeführt werde, würden tatsächlich nur 20 Lektionen Sport und Bewegung erteilt. Diesbezüglich fehlt eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil. Die Vorinstanz erwägt, es sei irrelevant, ob während der Wintersportwoche - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht werde - lediglich 30 Lektionen Sport betrieben würden (vgl. E. 2.5 des angefochtenen Urteils). Dass bei einem fünftägigen Skilager nicht 40 Lektionen Sport unterrichtet werden, mag zutreffen. Der Beschwerdeführer legt indes nicht überzeugend dar, weshalb die Wintersportwoche die Differenz von 26 Lektionen Sport nicht abzudecken vermag.

6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht nicht gelingt, darzulegen, dass die Kantonsschule Sargans auf der Stufe der zweiten Klasse weniger als 110 Lektionen Sport pro Jahr erteilt.

7.
Zu prüfen verbleibt damit, ob die Stundentafel der Kantonsschule Sargans, die für die zweite Klasse pro Woche zwei anstelle von drei Lektionen Sport vorsieht, die Anforderungen von Art. 49 Abs. 3
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 49 Umfang des Sportunterrichts - 1 Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
1    Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
2    Unter Vorbehalt von Absatz 1 sind auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche zu erteilen.
3    An Mittelschulen sind pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen.
SpoFöV erfüllt.

7.1. Gemäss Art. 12 Abs. 4
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 12 Förderung von Sport- und Bewegungsmöglichkeiten - 1 Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.
1    Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.
2    Der Sportunterricht ist in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II obligatorisch.
3    Der Bund legt nach Anhörung der Kantone die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II mit Ausnahme der Berufsfachschulen fest. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der jeweiligen Schulstufen.
4    In der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche obligatorisch.
5    Der Bundesrat legt die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht an Berufsfachschulen fest.
SpoFöG sind in der obligatorischen Schule mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche obligatorisch. Als obligatorische Schulen gelten die Schulen bis und mit Sekundarstufe I (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 48 Begriff - 1 Als obligatorische Schulen gelten die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung obligatorisch zu besuchenden Kindergartenjahre, die Klassen der Primarstufe und die Klassen der Sekundarstufe I.
1    Als obligatorische Schulen gelten die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung obligatorisch zu besuchenden Kindergartenjahre, die Klassen der Primarstufe und die Klassen der Sekundarstufe I.
2    Als Schulen der Sekundarstufe II gelten die Mittelschulen, namentlich die Gymnasien und die Fachmittelschulen.
SpoFöV). Diese Regelung auf Verordnungsstufe entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV, wonach der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht sich auf die öffentlichen Schulen bis und mit der Sekundarstufe I erstreckt und in diesem Umfang obligatorisch ist (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1 S. 3 f.; Urteil 2C 1137/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.2). In diesem Sinne kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es sich bei den Mittelschulen als Schulen der Sekundarstufe II nicht um obligatorische Schulen handelt. Folglich verlangt das Sportförderungsgesetz von den Mittelschulen lediglich, dass der Sportunterricht obligatorisch ist (vgl. Art. 12 Abs. 2
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 12 Förderung von Sport- und Bewegungsmöglichkeiten - 1 Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.
1    Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.
2    Der Sportunterricht ist in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II obligatorisch.
3    Der Bund legt nach Anhörung der Kantone die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II mit Ausnahme der Berufsfachschulen fest. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der jeweiligen Schulstufen.
4    In der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche obligatorisch.
5    Der Bundesrat legt die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht an Berufsfachschulen fest.
SpoFöG). Im Gegensatz zu den obligatorischen Schulen schreibt das Sportförderungsgesetz indes nicht vor, dass an den Mittelschulen drei Lektionen Sportunterricht pro Woche erteilt werden müssen (vgl. Art. 12 Abs. 4
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 12 Förderung von Sport- und Bewegungsmöglichkeiten - 1 Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.
1    Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.
2    Der Sportunterricht ist in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II obligatorisch.
3    Der Bund legt nach Anhörung der Kantone die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II mit Ausnahme der Berufsfachschulen fest. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der jeweiligen Schulstufen.
4    In der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche obligatorisch.
5    Der Bundesrat legt die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht an Berufsfachschulen fest.
SpoFöG).

7.2. Die Sportförderungsverordnung ist im Lichte der dargelegten gesetzlichen Regelung zu lesen. Wenn Art. 49 Abs. 3
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 49 Umfang des Sportunterrichts - 1 Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
1    Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
2    Unter Vorbehalt von Absatz 1 sind auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche zu erteilen.
3    An Mittelschulen sind pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen.
SpoFöV verlangt, dass an den Mittelschulen pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen sind, kann daraus nicht gefolgert werden, dass diese wöchentlich mit je drei Lektionen zu unterrichten sind. Ansonsten würde der gesetzgeberisch gewollten Unterscheidung zwischen den obligatorischen Schulen und den Schulen der Sekundarstufe II in der Sportförderungsgesetzgebung nicht genügend Gewicht beigemessen. Vielmehr erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass mit der Regelung von 110 Lektionen pro Schuljahr eine flexible Umsetzung ermöglicht werden sollte.

7.3. Voraussetzung bleibt indes, dass die Lektionen regelmässig über das ganze Jahr zu verteilen sind. Dieser Vorgabe trägt die Stundentafel der Kantonsschule Sargans grundsätzlich Rechnung. Es ist zunächst anzumerken, dass die Reduktion des Sportunterrichts auf zwei Lektionen lediglich die zweite Stufe betrifft. Auf der ersten, dritten und vierten Stufe werden weiterhin drei Lektionen Sport pro Schulwoche unterrichtet. Ausserdem ist aus dem für das Bundesgericht von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt nicht erkennbar, dass die beiden Sportlektionen als eine Einheit pro Wochen unterrichtet würden. Werden in dieser Ausgestaltung lediglich während eines Schuljahres bloss zwei Lektionen Sport erteilt und die Differenz zu den erforderlichen 110 Jahreslektionen Sport anderweitig nachgeholt, ist die Regelmässigkeit des Sportunterrichts nicht in Frage zu stellen. Denn die überwiegende Mehrheit der Sportlektionen werden gleichmässig verteilt über das Schuljahr unterrichtet. Ferner findet die Wintersportwoche in der Regel nicht zur gleichen Jahreszeit wie der Sporttag und die Sonderwoche statt. Damit lässt sich über die wöchentlichen zwei Lektionen Sportunterricht hinaus ebenfalls eine gewisse Regelmässigkeit erkennen.
Im Lichte des Dargelegten lässt sich festhalten, dass die Stundentafel der Kantonsschule Sargans dem Erfordernis der Regelmässigkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 3
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 49 Umfang des Sportunterrichts - 1 Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
1    Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
2    Unter Vorbehalt von Absatz 1 sind auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche zu erteilen.
3    An Mittelschulen sind pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen.
SpoFöV gerecht wird.

7.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Stundentafel der Kantonsschule Sargans kein Bundesrecht verletzt. Indem auf der ersten, dritten und vierten Stufe weiterhin drei Sportlektionen in der Stundentafel vorgesehen sind und lediglich auf der zweiten Stufe der Mittelschule bloss zwei Lektionen Sport unterrichtet werden sowie die Differenz zwischen den 78 Lektionen Sport und den in Art. 49 Abs. 3
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 49 Umfang des Sportunterrichts - 1 Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
1    Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
2    Unter Vorbehalt von Absatz 1 sind auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche zu erteilen.
3    An Mittelschulen sind pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen.
SpoFöV verankerten 110 Lektionen Sport durch einen Sporttag, innerhalb einer Sonderwoche und durch eine Wintersportwoche erteilt werden, erfüllt die lokale Stundentafel die bundesrechtlichen Anforderungen an den Sportunterricht an der Mittelschule. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer abschliessend beanstandet - kein Gutachten zur strittigen Frage über die zu erteilenden Anzahl Wochenlektionen Sport auf der Sekundarstufe II habe erstellen lassen. Bei der aufgeworfenen Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beurteilung die Vorinstanz ohne Weiteres zuständig ist und die sie zutreffend beantwortet hat.

8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_824/2019
Date : 31. Januar 2020
Published : 18. Februar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Subject : Lokale Stundentafel, Stundendotation Sport


Legislation register
BGG: 29  42  66  68  82  83  86  89  90  95  97  100  105  106  107
BV: 19  62  68
SpoFöG: 12
SpoFöV: 48  49
ZGB: 304
BGE-register
119-IA-178 • 133-II-249 • 133-II-409 • 133-III-489 • 137-II-313 • 139-I-229 • 139-I-72 • 140-III-16 • 141-II-113 • 142-I-135 • 143-I-1 • 143-II-283 • 144-I-1 • 145-II-49
Weitere Urteile ab 2000
2C_1000/2018 • 2C_1137/2018 • 2C_149/2008 • 2C_196/2017 • 2C_473/2018 • 2C_824/2019 • 2C_901/2016 • 2C_974/2014 • B_2019/80
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